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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 92 Gang der Verhandlung / 3.1 Aufruf der Sache, § 92 Abs. 2 FGO

Dr. Reiner Fu
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Rz. 6

Jede mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Unterbleibt der Aufruf oder erfolgt er unzureichend, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1] vor, wenn ein Beteiligter deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Mit dem Aufruf der Sache gibt das Gericht den Beteiligten gleichsam das "Startzeichen" zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.[2]  Hingegen dient der Aufruf der Sache nicht dazu, den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens zu genügen. Es ist nicht erforderlich, dass jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung in welcher Sache stattfindet.[3]

 

Rz. 7

Aufgrund der Befugnis zur formellen Sitzungsleitung ist der Vorsitzende für den (mündlichen) Aufruf der Sache zuständig. Ab dem Aufruf durch den Vorsitzenden – im Gerichtssaal – kommt nur eine Vertagung, zuvor eine Aufhebung oder Verlegung des Termins in Betracht.[4]

 

Rz. 8

Was für einen ordnungsgemäßen Aufruf erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Jedenfalls muss sichergestellt werden, dass alle zum Termin geladenen und erschienenen Beteiligten wahrnehmen können, dass jetzt in die mündliche Verhandlung eingetreten werden soll. Der Aufruf der Sache ist eine Pflicht des Gerichts gegenüber den anwesenden geladenen Parteien und Beteiligten, sie effektiv in die Lage zu versetzen, den Termin auch "wahrzunehmen". Das Gericht hat danach dem Geladenen den Beginn der mündlichen Verhandlung anzuzeigen.[5] Beispielsweise[6] kann der Aufruf der Sache wie folgt erfolgen:

  • durch die Aufforderung an die Anwälte der Beteiligten, mit ihren Ausführungen zu beginnen, falls diese an den Richtertisch "treten" und weitere Beteiligte nicht geladen sind,
  • durch den Aufruf im Verhandlungsraum, wenn alle Geladenen sich in diesem Raum gleichzeitig aufhalten können, und keine Gewohnheit besteht, außerhalb des Verhandlungsraums zu warten,
  • durch den Aufruf außerhalb des Verhandlungsraums, falls eine Gewohnheit besteht, außerhalb des Verhandlungsraums zu warten oder das Gericht durch Bereitstellung von Warteräumen oder Sitzgelegenheiten außerhalb des Verhandlungsraums dazu einlädt,
  • durch die Aufforderung des Wachtmeisters an den außerhalb des Verhandlungsraums wartenden Beteiligten, nunmehr zur Verhandlung seiner Sache vor den Richtertisch zu kommen, falls der für den Aufruf der Sache verantwortliche Richter zulässt, dass der Wachtmeister einem geladenen Beteiligten, der außerhalb des Verhandlungsraums wartet, zusichert, er werde ihn rechtzeitig vom Aufruf der Sache verständigen.

Der Vorsitzende kann allerdings im Sitzungssaal auch andere Personen (z. B. Protokollführer, Gerichtswachtmeister) mit dem Aufruf der Sache (ggf. per Lautsprecher) vor dem Sitzungssaal beauftragen.[7]

 

Rz. 9

Sind die Beteiligten im Sitzungssaal anwesend, erfolgt der Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden i. d. R. mit der Nennung des Aktenzeichens und der Namen der Beteiligten. Je nach den Umständen kann es aber auch erforderlich sein, die Sache mehrmals aufzurufen, die Sache zurückzustellen und zu späterer Stunde noch einmal aufzurufen, den Geladenen, weil es verhältnismäßig viele Träger des gleichen Namens gibt, näher zu bezeichnen usw. Ggf. kann auch die Bezeichnung des Streitgegenstands sinnvoll sein, um die zu verhandelnde Sache zu spezifizieren.[8]

 

Rz. 10

Auf der anderen Seite haben die geladenen und erschienenen Prozeßbeteiligten ihrerseits die Pflicht, sich in geeigneter Weise darum zu kümmern, dass sie von dem Aufruf der Sache erfahren.[9] Sie haben den von ihnen vernehmbaren Aufrufen einer Sache Aufmerksamkeit zu schenken. Sie haben im Verhandlungsraum oder, soweit gestattet, im Warteraum oder vor dem Verhandlungsraum anwesend zu bleiben. Sie haben, wenn sie sich aus einem plausiblen Grund vorübergehend entfernen wollen, vorher den Richter oder den Wachtmeister zu verständigen. Sie haben sich nach Rückkehr zu vergewissern, daß während ihrer vorübergehenden Abwesenheit die Sache nicht aufgerufen worden ist. Dabei gelten bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat.[10]

 

Rz. 11

Sinnvoll ist es, den Zeitpunkt des Aufrufs der Sache (Angabe der Uhrzeit) zu protokollieren.[11]

[1] Art. 103 Abs. 1 GG.
[2] BVerfG v. 5.10.1976, 2 BvR 558/75, HFR 1977, 155, Haufe-Index 1677236.
[3] BFH v. 13.7.1995, III R 187/94, BFH/NV 1996, 151 m. w. N.
[4] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 23 und 26; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 21.
[5] BVerfG v. 5.10.1976, 2 BvR 558/75, HFR 1977, 155, Haufe-Index 1677236.
[6] Nach BVerfG v. 5.10.1976, 2 BvR 558/75, HFR 1977, 155, Haufe-Index 1677236.
[7] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 29.
[8] BVerfG v. 5.10.1976, 2 BvR 558/75, HFR 1977, 155, Haufe-Index 1677236.
[9] Beispiele nach BVerfG v. 5.10.1976, 2 BvR 558/75, HFR 1977, 155, Haufe-Index 1677236.
[10] BVerfG v. 5.10.1976, 2 BvR 558/75, ...

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