Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 15
Für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung kommen alle unter § 34 fallenden steuerlichen Pflichten in Betracht . Allerdings handelt eine verpflichtete Person, wenn sie die eine oder andere dieser steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, nicht immer auch vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Sind mehrere verpflichtete Personen vorhanden (z. B. mehrere Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder), so haben sie zunächst grundsätzlich nebeneinander die Pflichten des § 34 AO. Ist auf Grund einer Arbeits- und Aufgabenverteilung unter diesen Personen die eine oder andere von ihnen für den steuerlichen Bereich nicht zuständig, so ist die steuerliche Pflicht zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt. Sie treffen dann in erster Linie den bzw. die zuständigen Geschäftsführer. Für einen anderen Geschäftsführer ist in solchen Fällen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nur dann anzunehmen, wenn er sich auch allgemein überhaupt nicht um die Tätigkeit der zuständigen Personen kümmert oder gar trotz Kenntnis von Pflichtverletzungen der zuständigen Geschäftsführer nicht tätig wird. Entsprechendes muss gelten, wenn er die Pflichtverletzungen zwar nicht kennt, sie aber erkennen konnte und musste. Solange für die Geschäftsführer, die nicht mit den steuerlichen und kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft betraut sind, kein Anlass für Zweifel an der ordnungsmäßigen Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen besteht, kommt für sie eine Haftung wegen Pflichtverletzung nicht in Betracht. Voraussetzung für die Beschränkung der Verpflichtung ist eine eindeutige schriftliche Geschäftsverteilung. Ohne eine solche eindeutige schriftliche Verteilung der Verantwortlichkeiten, die vorab vorhanden gewesen sein muss, kann der einzelne Geschäftsführer si...