Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / a) Grundlagen

Rz. 36 Im Falle von Trennung und Scheidung wird häufig der Wunsch nach einer Vereinbarung zum Sorgerecht geäußert. Dies gilt umso mehr als die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wie aufgezeigt, nur in Ausnahmefällen erfolgt, in denen es massiv an der Fähigkeit oder Bereitschaft zur Kooperation in Fragen des Kindeswohls fehlt. Eltern können di...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Kindesunterhalt

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§ 15 Familienrecht / cc) Ge- und Verbote

Rz. 713 Mit der einstweiligen Anordnung können beantragt und erlassen werden. Da insgesamt keine Familienstreitsachen vorliegen, greifen für den einstweiligen Rechtschutz die § 49 ff. FamFG, da keine Spezialregelu...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltsarten

Rz. 160 Es gibt zwei Arten des Unterhalts für minderjährige Kinder: Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB leistet der betreuende Elternteil den Unterhalt im Regelfall durch Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt). Der nicht betreuende Elternteil hat gemäß § 1612 BGB Barunterhalt zu leisten durch Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Geldrente.[251] Dies schließt allerd...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Nur entsprechende Anpassung

Rz. 515 Stehen die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse fest, kann der Unterhalt nicht völlig neu ermittelt werden, es ist nur eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse möglich. Lässt sich nicht mehr feststellen, welche tatsächlichen Verhältnisse und welcher Rechenweg zu dem abzuändernden Titel geführt haben, ist der Unterhalt ohne Bindun...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 435 Die Gründe unter Rdn 409 sind folgendermaßen zu modifizieren: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.59: Nachehelicher Unterhalt wg. Krankheit, Zahlungsantrag Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB geltend. 1. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Sie ist jedenfalls auf absehbare Zeit auch nic...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Unterhaltsumfang nach Einleitung des Ehescheidungsverfahren

Rz. 669 Ab Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahren gelten als materiellrechtliche Anspruchsgrundlage zwischen den Eheleuten für den Trennungsunterhalt §§ 1361 ff. BGB. Zum Trennungsunterhalt gehört auch ein möglicher Sonderbedarf.[977] Rz. 670 Der Antrag ist auf eine bestimmte Zahlung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu richten. Die Geltendmachung von Rückständen ist ausgeschlossen, ...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Einsatzzeitpunkt

Rz. 441 Weitere Voraussetzung zur Erlangung von Altersunterhalt nach § 1571 BGB ist das Vorliegen einer Einsatzzeit nach § 1571 Nr. 1–3 BGB, also Scheidung, Beendigung der Kindesbetreuung oder Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1572, 1573 BGB. Es muss eine geschlossene "Anspruchskette" im Sinne des durchgehenden Fehlens einer Erwerbsobliegenheit vorliegen. Entweder muss ...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen

Rz. 34 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.5: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen An das Amtsgericht – Familiengericht –_________________________ Antrag nach § 1671 BGB des Herrn _________________________, wohnhaft in _________________________, – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ______________...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Tatsächliches Einkommen des Gläubigers aus Arbeit, Versorgung oder Vermögen

Rz. 268 Hat der Gläubiger Arbeitseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird es im Regelfall von dem Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen, das zuvor um den vollen Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug)[415] gekürzt worden ist; der Gläubiger erhält 45 % – des Differenzbetrags (Differenzmethode).[416] Nach der Entscheidung des BGH vom 13.11.2019[41...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Besonders hohes Einkommen des Schuldners

Rz. 272 Bei außerordentlich hohen Einkommensverhältnissen ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen. Nach der überwiegenden Anzahl der Leitlinien der OLG in den Ziff. 15.3. ist dies der Fall, wenn das gemeinsame Einkommen den Betrag der höchsten Einkommensgruppe der DT übersteigt, derzeit also höher ist als 11.200 EUR.[425]mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 483 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der Gläubiger nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen weiteren Anwartschaften auf Altersversorgung beteiligt. Deswegen steht dem Gläubiger gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB für die Trennungszeit und gemäß § 1578 Abs. 3 BGB für die Zeit...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Gesetz

Rz. 161 Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag, der 2025 für jeden Elternteil 3.336 EUR ausmacht. Wird der steuerliche Kinderfreibetrag künftig erhöht, so passt sich damit der Mindestunterhalt automatisch an geänderte Lebenshaltungskosten an. Der Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Ein...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Muster: Aufhebung der Gütertrennung und Berechnung des Zugewinns

Rz. 124 Der Kernsatz zur Berechnung des Zugewinns (= Nr. 2 des Musters "Aufhebung der Gütertrennung mit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn", Rdn 123) kann auch wie folgt lauten: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.17: Aufhebung der Gütertrennung und Berechnung des Zugewinns 2. Wir heben diesen Ehevertrag rückwirkend auf und vereinbaren ...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Gütertrennung

Rz. 120 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.14: Vereinbarung Gütertrennung § _________________________ Ehevertragliche Vereinbarungen Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennungmehr

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§ 15 Familienrecht / m) Fiktives Einkommen des Schuldners

Rz. 360 Ist eine zumutbare Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu bejahen, können ihm erzielbare Nettoeinkünfte aus einer entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht und bei ernsthaften Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Die Höhe fiktiv...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 560 Über den Unterhalt für die Zeit nach einer Ehescheidung können gemäß § 1585c BGB weitgehend freie Vereinbarungen – auch schon vor Eheschließung oder während intakter Ehe – getroffen werden. Anders als beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit ist auch ein Verzicht möglich. Eine vor rechtskräftiger Ehescheidung getroffene Vereinbarung über...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 436 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn der Ehegatte während der...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 674 (...) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung zu verpflichten, an die Antragstellerin einen zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von (...)...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Nur noch Teilzeitbeschäftigung wegen Alters

Rz. 444 Ist dem Gläubiger allein schon wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit zuzumuten, so folgt sein Anspruch ausschließlich aus § 1571 BGB und weder ganz noch teilweise aus § 1573 BGB.[731] Führt das Alter aber lediglich dazu, dass der Gläubiger nur noch teilzeitbeschäftigt sein kann, so kann er gemäß § 1571 BGB Unterhalt bis zur Höhe eines fiktiven Ganztagseinkommens...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Glaubhaftmachungslast

Rz. 608 Schwierig gestaltet sich die Frage, in welchem Umfang Parteivorbringen im summarischen Verfahren glaubhaft zu machen ist (Glaubhaftmachungslast). Während FGG-Familiensachen wegen der diesen Verfahren innewohnenden Amtsermittlung keine Behauptungslast kennen und in bestimmten streitigen Wohnungs-/Hausratssachen oder Regelungen zum Zugewinn meist nur von einer Darlegung...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Mündliche Verhandlung

Rz. 611 Das Gericht kann über den Erlass der einstweiligen Anordnung gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dem Betroffenen einer so ergangenen Entscheidung bleiben die Rechte aus § 54 Abs. 2 FamFG (siehe weiter unten), wonach über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Besonderhe...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.6: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge § _________________________ Elterliche Sorge 1. Wir haben uns darauf verständigt, dass F nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen M und dem Wohnort von K zu groß erscheint,...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Rechtsmittel (§ 57 FamFG)

Rz. 622 In § 57 S. 1 FamFG verweist der Gesetzgeber darauf, dass Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind. Dies gilt gem. S. 2 nicht, wenn es sich um Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen übermehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

Rz. 315 Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB) oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist. Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BG...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Aussetzung der Kürzung, §§ 33, 34 VersAusglG

Rz. 521 Beachten! Geht es um nachehelichen Unterhalt und bezieht der Schuldner bereits jetzt oder in Kürze eine Versorgung,[846] während der Gläubiger erst später versorgungsberechtigt wird, müssen – besonders, wenn der Schuldner deutlich älter als der Gläubiger ist, – §§ 33, 34 VersAusglG berücksichtigt werden.[847] Hiernach wird der Versorgungsausgleich auf Antrag, über de...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Angemessenheitskontrolle

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§ 15 Familienrecht / a) Gesetzeslage

Rz. 722 Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) au...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 270 Hat der Gläubiger kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegengehalten werden, wie es in zumutbarer Weise erzielbar wäre. Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen.[420] Auch kann ein fiktives Einkommen nicht allein mit der Begründung angesetzt werden, der Gläub...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Rechtsmittel

Rz. 727 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur möglich aufgrund mündlicher Verhandlung. Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergangen, ist beim Familiengericht Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.[1042] Aufzuheben ist eine einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller bewusst auf den Schutz der ...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Kreis der Berechtigten

Rz. 724 Das Gewaltschutzgesetz betrifft nicht nur den familienrechtlichen Bereich, sondern bezweckt den Schutz jeder natürlichen Person, welche in die Lage versetzt werden soll, gerichtliche Schutzanordnungen für sich geltend zu machen. Im Fall der Überlassung von Wohnräumen ist jede Person geschützt, die mit dem Täter zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem auf Dauer...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 173 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[273] (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[274] Für zusätzliche Altersvorsorge können bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens eingesetzt werden, es sei denn, dann könnte nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt wer...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen und Vermögen des Kindes

Rz. 168 Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[258] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[259] Rz. 169 Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterh...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Selbstbehalt oder Eigenbedarf des Schuldners

Rz. 174 Wenn der Schuldner alle verfügbaren Mittel i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB eingesetzt hat, muss ihm noch der sog. kleine Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf bleiben, also der Betrag, der für den eigenen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Dieser Selbstbehalt orientiert sich an den Sozialhilfesätzen. Nach der DT, Stand 1.1.2025, macht er für den be...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / ff) Muster: Aufhebung der Gütertrennung und Ausschluss von Ansprüchen

Rz. 126 Zusätzlich kann man sonstige Ansprüche ausschließen: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.19: Aufhebung der Gütertrennung und Ausschluss von Ansprüchen Wir sind uns darüber einig, dass mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages keinerlei güterrechtliche oder vermögensrechtliche Ansprüche der Vertragsbeteiligten gegeneinander mehr bestehen, ...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Wirksamkeitskontrolle

Rz. 562 Zunächst ist eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen: Hatte der Vertrag schon bei seinem Abschluss auf der Basis der geplanten Gestaltung der Ehe eine unzumutbar einseitige Lastenverteilung zur Folge und ergibt sich daraus, dass der benachteiligte Ehegatte wegen einer unterlegenen Verhandlungsposition seine Interessen nicht ausreichend wahrnehmen konnte (keine Verha...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung

Rz. 626 Wie schon früher in § 620f ZPO a.F. geregelt, tritt die einstweilige Anordnung in jedem Falle bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Dies gilt dann nicht, wenn das Gericht bei der erlassenen einstweiligen Anordnung bereits für den Wegfall der einstweiligen Anordnung einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat. Für die Annahme einer "anderweitigen Regel...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 317 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB aus, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH v. 15.12.1...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf eine...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Erkrankung des Gläubigers

Rz. 321 Kann ein Ehegatte wegen Krankheit nicht oder nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein, so kann ihm deswegen ein Unterhaltsanspruch zustehen. Ob die Krankheit erst in der Ehe entstanden ist oder schon bei der Heirat bestanden hat, ist ohne Bedeutung.[477] Es kommen alle körperlichen und psychischen Erkrankungen – einschließlich Sucht – in Betracht. Der Gläubiger hat ...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Keine zeitlichen Einschränkungen

Rz. 526 Aufgrund der Hauptsacheunabhängigkeit der einstweiligen Anordnung verhindert der Eintritt der Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses nicht die Änderung oder Aufhebung nach diesem Zeitpunkt, sofern sie nicht durch eine anderweitige Regelung außer Kraft getreten ist, § 56 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die einstweilige Anordnung kann nicht gemäß § 238 FamFG abgeändert werden.[852...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Elementarunterhalt hat Vorrang

Rz. 486 Der Elementarunterhalt geht dem Alters- und Pflegevorsorgeunterhalt vor. Würde als Folge eines zu zahlenden Vorsorgeunterhalts der Elementarunterhalt unter den notwendigen Eigenbedarf (zurzeit 1.200 EUR) sinken, so ist zunächst der Elementarunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu sichern und nur ein etwa verbleibender Betrag kann als Vorsorgeunterhalt zugebilligt ...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 726 Zuständigkeit: Familiengericht; örtliche Zuständigkeit: § 211 FamFG Rubrum: Beteiligte Antrag:mehr

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§ 15 Familienrecht / 11. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 279 Der Gläubiger hat die Trennung, seine Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des Schuldners sowie die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen und zu beweisen. Soweit der Schuldner sich auf fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, sodass er also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhalts...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Zuständigkeit

Rz. 731 Zuständig ist gem. der Einbindung in das FamFG für solche Streitigkeiten das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 262 Abs. 1 FamFG. Falls die Ehesache anhängig ist (am Gerichtsstand derselben), nach § 262 Abs. 2 FamFG im Übrigen nach der ZPO (§§ 12 bis 16, 20 und 23 ZPO). Entscheidend ist dann der "gewö...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Einkommen des betreuenden Elternteils

Rz. 176 Nach der Grundsatzentscheidung des BGH[278] war für die Bedarfsbemessung des Kindesunterhalts das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils allein relevant. Beginnend mit seiner Entscheidung zur Unterhaltsberechnung im Wechselmodell aus dem Jahr 2017 hat der BGH[279] diese Rechtsprechung grundlegend geändert. Auch bei minderjährigen Kindern, die im Residenzmodell b...mehr