Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 203 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Dennoch ist es als Hinweis an den Schuldner zu empfehlen, den Unterhalt unbeziffert geltend zu machen in Form einer "Stufenmahnung" analo...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

Rz. 434 Nur wenn die Krankheit bereits zu einem Einsatzzeitpunkt – erkannt oder unerkannt – vorhanden war, kann ein Anspruch aus § 1572 BGB bestehen, BGH Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen fehlenden oder nur geringen Einkommens

Rz. 313 Bemühungen des Gläubigers um eine Erwerbstätigkeit[476]mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtsprechung

Rz. 267 Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG[414] herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die ständige Praxis des jeweiligen OLG wieder; man sollte sich aber hieran orientieren, da dies erfahrungsgemäß auch die erstinstanzlich tätigen Familienrichter tun....mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Ehegattenunterhalt

Rz. 479 Von dem nach Vorwegabzug des Kinderunterhalt-Zahlbetrags verbleibenden Resteinkommen des M in Höhe von 1.982 EUR schuldet M 45 % als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 817,20 EUR.mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Unterhaltshöhe

aa) Gesetz Rz. 161 Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag, der 2025 für jeden Elternteil 3.336 EUR ausmacht. Wird der steuerliche Kinderfreibetrag künftig erhöht, so passt sich damit der Mindestunterhalt automatisch an geänderte Lebenshaltungskosten an. Der Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne da...mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Vereinbarung über Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 560 Über den Unterhalt für die Zeit nach einer Ehescheidung können gemäß § 1585c BGB weitgehend freie Vereinbarungen – auch schon vor Eheschließung oder während intakter Ehe – getroffen werden. Anders als beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit ist auch ein Verzicht möglich. Eine vor rechtskräftiger Ehescheidung getr...mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Unterhalt wegen Alters

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 436 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 15 Familienrecht / III. Unterhalt für ein volljähriges Kind

Rz. 220 Insoweit wird ebenfalls üblicherweise die DT angewandt, die auch Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder gesondert ausweist. 1. Grundsätze zur Ausbildung des volljährigen Kindes Rz. 221 Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen.[341] Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflic...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Erkrankungen des Gläubigers

Rz. 443 Häufig werden beim älteren Gläubiger zusätzlich Erkrankungen vorliegen. Wenn diese für sich allein noch keinen Anspruch aus § 1572 BGB begründen, können sie Bedeutung für einen Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB haben, sodass sich der Anspruch möglicherweise aus beiden Grundlagen zusammen ableiten lässt.mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Bestehen eines Elementarunterhaltsanspruchs

Rz. 484 Gibt es keinen Anspruch auf Elementarunterhalt, kann auch kein Vorsorgeunterhalt verlangt werden. Das Gleiche gilt, wenn nur nachehelicher Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB geschuldet wird; denn § 1575 BGB ist in § 1578 Abs. 3 BGB nicht erwähnt.mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Typischer Sachverhalt

Rz. 222 Die Eheleute F und M haben sich getrennt. Sie haben ein Kind im Alter von 18 (K1) und 16 Jahren (K2), die sich beide noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Beide Eltern sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.600 EUR verdient und M 2.000 EUR. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 510 EUR wird an F ausgezahlt.mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Einstweiliger Rechtsschutz in Kindschaftssachen (§ 111 Nr. 2 i.V.m. § 151 FamFG)

a) Allgemeines Rz. 681 Die früher in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erwähnten Familiensachen befinden sich nunmehr in § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG. Die in § 151 Nr. 4 bis 8 FamFG erwähnten weiteren Bereiche wie Vormundschaft, Pflegschaft, gerichtliche Bestellung eines Vertreters, Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen, sowie die Aufga...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt Rz. 398 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.51: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Si...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 482 F und M sind getrenntlebende Eheleute, das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. F verfügt über kein Einkommen. M verdient aus einer Ganztagstätigkeit monatlich netto 3.800 EUR.mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bedarfskontrollbetrag

Rz. 175 Dieser soll gewährleisten, dass dem Schuldner nicht nur der Selbstbehalt verbleibt: Würde der Kindesunterhalt nach der DT festgesetzt und behielte der Schuldner nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen nur noch weniger als den Bedarfskontrollbetrag, so muss der Kindesunterhalt niedriger angesetzt werden, bis der Bedarfskontrollbetrag gewährleistet ist.mehr

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§ 15 Familienrecht / I. Einführung

Rz. 1 Eine Ehe wird nicht auf Zeit, sondern auf Dauer, für das gesamte weitere Leben, geschlossen. Und doch muss man dann feststellen, dass rund 33 % aller Ehen in Deutschland geschieden werden, wobei die Zahl der Scheidungen in den vergangenen 20 Jahren deutlich sank.[1] Umso wichtiger ist es, sich mit den Folgen des Scheiterns einer Ehe auszukennen.mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Einstweiliger Rechtsschutz im Bereich der elterlichen Sorge

aa) Allgemeines Rz. 685 § 151 Nr. 1 FamFG erfasst als Grundsatznorm alle Verfahren – und dies im weitesten Sinne –, die sich mit der Bestimmung der Person, ihrer Rechte oder Pflichten als Sorgeberechtigte befassen. Hierzu gelten jetzt die Verfahren betreffendmehr

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§ 15 Familienrecht / e) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 318 Zum Auskunfts-/Stufenantrag siehe zunächst Rdn 304. Die dortigen Gründe sind zu modifizieren (siehe Rdn 320).mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Beispiele

aa) Muster: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs Rz. 732 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.82: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs [Zuständigkeit:] Familiengericht [örtliche Zuständigkeit, falls keine Ehesache anhängig gem. § 262 Abs. 2 FamFG: gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners] [Antra...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Ausschluss bei Rechtskraft der Scheidung

Rz. 131 Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:[229] (1) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung Rz. 132 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung 1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zu...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Zeitliche Begrenzung

Rz. 566 Durch Vereinbarung kann der Unterhalt gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt werden, sodass er nach Zeitablauf wegfällt.mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Einschränkungen und Ende des nachehelichen Unterhalts

a) Einschränkung gem. § 1578b BGB Rz. 371 § 1578b BGB stellt eine Kernbestimmung des seit dem 1.1.2008 geltenden Rechts dar, mit der – beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung – eine Einschränkung des Unterhalts ermöglicht werden soll.[579] Die Unterhaltspflicht beruht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Diese Solidarität verlangt es in der Regel nicht, ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Vor Beantragung einer Ehescheidung ist zunächst festzustellen, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar ist und sodann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vorliegen. a) Anwendung deutschen Rechts Rz. 3 Ob das materielle deutsche Ehescheidungsrecht nach Maßgabe der §§ 1564 ff. BGB Anwendung findet, richtet sich nach der EU-VO Nr. 1259/2010 vom 20.1...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Kein Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 455 Zum Ausbildungsunterhalt gehören auch die Kosten der Krankenversicherung. Jedoch kann gemäß § 1578 Abs. 3 BGB kein Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt Rz. 325 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.48: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu mach...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Während des Scheidungsverfahrens und nach der Scheidung möglich

Rz. 529 Der negative Feststellungsantrag kann sowohl während des Scheidungverfahrens als auch nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

aa) Allgemeines Rz. 691 Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dr...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Checkliste: Unterhalt wegen nur geringen Einkommens

Rz. 417 Zusätzlich zur Checkliste betr. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (Rdn 386) ist zu beachten:mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Höhe und Dauer

Rz. 460 Wenn die Voraussetzungen des § 1576 BGB ausnahmsweise erfüllt sind, ist im Rahmen der Billigkeitsüberlegungen zu prüfen, in welcher Höhe und für welche Dauer der Unterhalt zugesprochen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass § 1576 BGB einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand darstellt.mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Eilentscheidungen bei Kindesherausgabe

aa) Allgemeines Rz. 697 Zu den Kindschaftssachen zählt gemäß § 151 Nr. 3 FamFG auch der gesamte Bereich der Kindesherausgabe. Hierzu gehört nicht nur die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil gemäß § 1632 BGB.[1014] Ebenso sind hier die Verfahren einzuordnen, bei denen es um den Verbleib eines Kindes in der Familienpflege geht, oder aber die Herausgabe an einen Pfleger ...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 465 In der Trennungszeit wird gemäß §§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 2 BGB für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt geschuldet. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1578 Abs. 3 BGB; besteht nur ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB, gibt es keinen Altersvorsorgeunterhalt.mehr

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§ 15 Familienrecht / IX. Steuerrechtliche Hinweise

1. Realsplitting Rz. 533 Unterhaltsleistungen sind für Gläubiger und Schuldner grundsätzlich steuerlich neutral (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG).[857] Wenn Unterhalt für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird (nicht bei Kindesunterhalt!), kann das jedoch zu Steuervorteilen führen. Denn der Schuldner kann Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machenmehr

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§ 15 Familienrecht / j) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 357 Hinsichtlich des Unterhaltsschuldners ist zunächst zu prüfen, ob zur Bedarfsbestimmung ein früher erzieltes Einkommen angeknüpft werden kann, ohne dass es eines Rückgriffs auf ein fiktiv zurechenbares Einkommen bedarf. Ist dies nicht möglich, entscheiden hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die ehelichen Lebensverhältnisse, die auch durch die Erwerbspflicht des Un...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausreichende eigene Erwerbstätigkeit des Gläubigers

Rz. 415 Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der ...mehr

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§ 15 Familienrecht / h) Auslandsbezug

Rz. 190 Art. 18 EGBGB gilt seit dem 18.6.2011 nicht mehr, sondern stattdessen das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007.[303] Das anzuwendende Recht richtet sich gemäß Art. 3 HUnterhProt unabhängig von der Staatsangehörigkeit grds. nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch des in Deutschland l...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 419 Die Begründung des Antrags (siehe Rdn 405) ist folgendermaßen zu modifizieren: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.56: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, Auskunftsantrag/Stufenantrag Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe den ihr aus §§ 1573 Abs. 2, 1580, 1605 BGB zustehenden Auskunftsanspruch und sodann ihren U...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns mit Vermeidung von Nachteilen aus Eheführung

Rz. 148 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.24: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns mit Vermeidung von Nachteilen aus Eheführung Sollte aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen der Ehegatte, der wegen Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben hat, bei Scheidung der Ehe zum Ausgleich des Zugewi...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners

Rz. 375 Ist ein Scheidungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig und auch kein Verfahren über den Unterhalt eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, ist nur das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig (§ 232 Abs. 3 FamFG, § 13 ZPO). Bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten ist Folgendes zu bedenken: Ab dem 18.6.2011 gilt die Europäis...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Bisherige Unterhaltsregelung

Rz. 379 Gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts? Wenn ja: In welcher Form (mündlich oder privatschriftlich und damit, wenn vor der Scheidung getroffen, unwirksam, oder in der Form des § 1585c BGB) und mit welchem Inhalt? Ist der Unterhalt tituliert? Wenn ja: In welcher Form (Unterhaltsbeschluss, früher Urteil, gerichtlicher V...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 292 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann der Gläubiger gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom Schuldner einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens verlangen. Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Verbundverfahren oder isoliertes Verfahren?

Rz. 21 Der Antrag ist nach Trennung der Eltern zulässig; die Entscheidung hierüber wird unabhängig von dem Ehescheidungsverfahren getroffen. Verbund mit der Ehesache entsteht nur, wenn ein Ehegatte die Einbeziehung in den Verbund vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug beantragt, es sei denn, das Gericht hält aus Gründen des Kindeswohls die Einbeziehung ni...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Rechtsbehelfe und Vollstreckung

Rz. 699 Einstweilige Anordnungen auch im Zusammenhang mit der Kindesherausgabe sind – da Familiensache – gemäß §§ 49 ff. FamFG möglich. Sie sind dann zulässig, wenn zur Abwendung der dem Kind drohenden Gefahr eine solche einstweilige Maßnahme erforderlich ist.[1017] Gegen Entscheidungen des Familiengerichts betreffend die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil wie a...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Muster: Zahlungsantrag

Rz. 245 In dem von dem volljährigen Kind selbst – und nicht von einem Elternteil – zu stellenden Antrag sollte das Einkommen des anderen Elternteils bereits angegeben und möglichst auch belegt werden. Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnu...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Rechtliche Grundlagen

Rz. 703 Gemäß Art. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ, BGBl II 1990, 206), insoweit verbunden mit dem Europäischen Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses in Verbind...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache

Rz. 655 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.71: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache An das Amtsgericht – Familiengericht – Aktenzeichen des Eheverfahrens Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ____________...mehr

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§ 15 Familienrecht / kk) Anhaltspunkte für Einwendungen aus § 1381 BGB

Rz. 99 Ansatzpunkte für ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit (peremptorische Einrede) sind hier aus der Fallkonstellation heraus nicht ersichtlich. Die systembedingte Ungerechtigkeit, die in dem Ansatz des Anfangsvermögens auch mit 0 EUR bei Überschuldung lag, ist durch die Neufassung zum 1.9.2009 mit der Berücksichtigung überschuldeten Anfangsvermögens ...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltstatbestände

Rz. 340 Das derzeit gültige Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände, von denen zunächst diejenigen der §§ 1570–1572 BGB (Betreuung/Alter/Krankheit) zu prüfen sind. Die übrigen Unterhaltstatbestände sind, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1573 Abs. 1 und 2, 1576 BGB ergibt, subsidiär. § 1575 BGB betrifft einen Sonderfall. Soweit jedoch nach §§ 1570–1572 BGB nur eine Teilerwe...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners

Rz. 545 Heiratet der Schuldner erneut, so können sich für ihn Steuervorteile ergeben, wenn der neue Ehegatte ein deutlich geringeres steuerpflichtiges Einkommen hat. Nach Entscheidungen des BVerfG,[874] die die frühere BGH-Rechtsprechung als verfassungswidrig angesehen hatten, hat der BGH nunmehr erklärt: Zu berücksichtigen sind nach der Ehescheidung eingetretene Änderungen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Antrag wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt unabhängig vom Scheidungsverfahren

Rz. 497 Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nicht Ehegattenunterhalt) gilt der Unterhaltsbeschluss über die Scheidung hinaus; insoweit ist also kein Verbundantrag im Scheidungsverfahren mehr nötig. Nachteile: Lange Verfahrensdauer. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, k...mehr