Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / 2. Muster: Ehescheidungsanträge

a) Muster: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung Rz. 10 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.1: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung An das Amtsgericht – Familiengericht –_________________________ Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich In der Familiensache des Herrn _________________________ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächt...mehr

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§ 15 Familienrecht / 14. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners Rz. 286 Wenn kein Scheidungsverfahren und auch kein Verfahren über den Unterhalt eines gemeinsamen minderjährigen Kindes anhängig sind, ist nur das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig. Bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten ist Folgendes zu bedenken: Seit dem 18.6.2011 gilt die Europäische...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Berechnung

aa) Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt Rz. 490 Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Unterhaltsantrag im Scheidungsverbund

a) Typischer Sachverhalt Rz. 495 Die Eheleute F und M haben sich getrennt, der Scheidungsantrag ist zugestellt. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Einkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.600 EUR netto monatlich. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 496 Die verfahrensrechtliche Besonderheit besteht hier darin,...mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Vereinbarungen

Rz. 374 Für die Zeit ab Ehescheidung sind gemäß § 1585c BGB Unterhaltsvereinbarungen möglich bis hin zum teilweisen oder völligen Verzicht, soweit diese einer Inhaltskontrolle standhalten.[610] Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, muss sie gemäß § 1585c S. 2 BGB notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden.[611]mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Allgemeines

a) Unterhaltstatbestände Rz. 340 Das derzeit gültige Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände, von denen zunächst diejenigen der §§ 1570–1572 BGB (Betreuung/Alter/Krankheit) zu prüfen sind. Die übrigen Unterhaltstatbestände sind, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1573 Abs. 1 und 2, 1576 BGB ergibt, subsidiär. § 1575 BGB betrifft einen Sonderfall. Soweit jedoch nach §§ 1570–15...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 496 Die verfahrensrechtliche Besonderheit besteht hier darin, dass das Scheidungsverfahren rechtshängig ist. aa) Möglichkeiten des Gläubigers (1) Antrag wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt unabhängig vom Scheidungsverfahren Rz. 497 Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nich...mehr

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§ 15 Familienrecht / i) Verfahrensrechtlich relevante Daten

aa) Gerichtsstand des Kindes Rz. 191 Für Minderjährigenunterhalt ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der das Kind vertretende Elternteil im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine andere Zuständigkeit ist – wegen § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – gemäß den nachfolgenden Ausführungen (siehe Rdn 192) n...mehr

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§ 15 Familienrecht / XI. Leistungen aus dem Bereich der öffentlichen Hand

1. Unterhaltsvorschussgesetz Rz. 581 Nach dem zum 1.7.2017 reformierten Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) kann für ein Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist, Zahlung eines Unterhaltsvorschusses verlangt werden. Die Eltern müssen – verheiratet, geschieden oder unverheiratet – getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 UVG). Der Vorschuss wird geleistet in Höhe des Mindestunterh...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Checkliste: Sorgerecht

a) Dauerndes Getrenntleben Rz. 18 Voraussetzung für einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ist "nicht nur vorübergehendes" Getrenntleben der Ehepartner. Gefordert wird Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB, sodass auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung (§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB) ausreicht. Während nach § 1567 Abs. 2 BGB ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit, worunter die R...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Rechenweg

Rz. 466 In allen Fallgestaltungen wird folgender Rechenweg praktiziert, der im Detail zu modifizieren ist: a) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Beteiligten Rz. 467 Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[765] abzüglichmehr

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§ 15 Familienrecht / b) Pflegevorsorgeunterhalt

Rz. 464 Insoweit gilt grds. das gleiche wie zum Krankenvorsorgeunterhalt. Die Kosten der Pflegeversicherung sind in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB zwar nicht genannt; da die Pflegepflichtversicherung jedoch mit der Kranken- und Altersversicherung vergleichbar ist, wird § 1578 BGB entsprechend angewandt.[764]mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 247 Die Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Regeln, also in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gilt nicht für die Unterhaltsantrag eines volljährigen Kindes. Bei Antrag gegen beide Eltern § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG beachten.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 151 Häufig geht es Ehepartnern nicht darum, im Falle der Scheidung vollständig von Zugewinnausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten befreit zu sein. Es geht vielmehr darum, bestimmte, vor der Ehezeit vorhandene oder mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Ehe entstehende Vermögenspositionen vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Der Zugewinnausgleich soll dann im Übrigen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Anmerkungen zum Muster

Rz. 422 Krankenvorsorgeunterhalt kann nicht verlangt werden, da F als Folge ihrer Erwerbstätigkeit selbst gesetzlich krankenversichert ist. Sofern Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden soll, siehe Rdn 436 ff.mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt Rz. 297 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.41: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu mache...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Unterhaltsquote

Rz. 468 Vom verbleibenden Restbetrag wird dem Ehegatten mit dem geringeren 45 % – als Elementarunterhalt zugebilligt. Dem Schuldner stehen also 55 % des Arbeitseinkommens zur Verfügung und damit 10 % – mehr als dem Gläubiger; damit soll ihm ein Anreiz zur Arbeit gegeben werden. Soweit das Einkommen des Schuldners nicht aus aktueller Arbeitsleistung erzielt wird (z.B. Kapital...mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Eilentscheidungen in Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen

a) Gesetzeslage Rz. 707 Aufgrund des ebenfalls zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs ist gem. Art. 2 des Gesetzes die Hausratsverordnung mit den Regelungen zum Haushalt und zur Ehewohnung vom 21.10.1944 in den nachfolgenden veränderten Gesetzesfassungen aufgehoben und durch zwei neue Normen ersetzt worden, die in das BGB eingefügt worden ...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Auskunftserteilung Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefr...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Rechtsbehelfe und Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung

aa) Einschränkung der Rechtsbehelfe Rz. 664 Im Hinblick auf den mit der Unterhaltsanordnung verfolgten Zweck einer schnellen vorläufigen Unterhaltssicherung des Antragstellers sind Rechtsbehelfe gesetzlich eingeschränkt. Ist die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann der Antragsgegner zunächst den Antrag stellen, aufgrund mündlicher Verhandlungen erne...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 382 Die Eheleute F und M befinden sich im Scheidungsverfahren. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von neun und fünf Jahren, die bei F leben. F hat kein Erwerbseinkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.400 EUR netto monatlich.mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 475 Die Eheleute F und M leben getrennt. F hat absprachegemäß kein Einkommen. M verdient monatlich netto 2.600 EUR; er muss auf einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit eine Monatsrate von 150 EUR leisten. M bekommt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F lebe...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Erbschaft, Schenkungen

(1) Motivation Rz. 154 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das i...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Alter und Gesundheitszustand des Gläubigers

Rz. 345 Je älter ein geschiedener Ehegatte und/oder je schlechter sein Gesundheitszustand ist, umso weniger ist ihm möglicherweise eine Erwerbstätigkeit zumutbar.[507]mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 550 M und F leben getrennt und haben jeweils ein so hohes Einkommen, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche ausscheiden. Bei F lebt das gemeinsame neunjährige Kind K.mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Unterhaltshöhe

a) Gesetz Rz. 346 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[508] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt. b) Rechtsprechung Rz. 347 Bei de...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 553 M und F sind geschieden. Aus ihrer Ehe ist das Kind K hervorgegangen, 18 Jahre alt und Schüler; er lebt im Haushalt von F. M verdient monatsdurchschnittlich 2.500 EUR, F 1.300 EUR. Das Kindergeld bezieht F.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 432 Die Texte betreffend Trennungsunterhalt (siehe Rdn 325 ff.) sind nur dahin zu modifizieren, dass sich der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nicht mehr aus § 1361 BGB ergibt, sondern aus § 1572 BGB .mehr

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§ 15 Familienrecht / 12. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 387 § 1573 BGB erfasst zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände: Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB besteht dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den vorrangigen §§ 1570, 1571, 1572 BGB nicht besteht und der Betroffene trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dasselbe gilt n...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Verfahren

aa) Antragserfordernis Rz. 601 § 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Zuständigkeit des Gerichts

Rz. 712 Die Zuständigkeit des Familiengerichts folgt aus § 111 Nr. 5 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 201 FamFG. Ist eine Ehewohnungssache nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags bei einem anderen Gericht des ersten Rechtszugs anhängig, dann ist die Ehewohnungssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 202 S. 1 FamFG).mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Unterhaltshöhe

a) Gesetz Rz. 266 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt nur, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt sei geschuldet. b) Rechtsprechung Rz. 267 Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiede...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Einstweilige Anordnung in Haushaltssachen

Rz. 718 § 200 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG verweist zur Begriffsbestimmung für den Bereich der Haushaltssachen auf die §§ 1361a, 1568b BGB. aa) Begriff der Haushaltssache Rz. 719 Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 158 Die Eheleute F und M haben sich getrennt. F ist halbtags erwerbstätig mit einem Monatsnettoeinkommen von 800 EUR, M ist ganztags erwerbstätig und verdient 1.600 EUR netto monatlich. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. Das Kindergeld in Höhe von je 255 EUR[249] wird an F ausgezahlt.mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Allgemeiner familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und Rückabwicklung von Zuwendungen zwischen Ehegatten – Gütertrennungsfall

a) Zuordnung von Vermögen Rz. 116 Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB. Rz. 117 Die ...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Unterhalt bei minderjährigen Kindern und Ehegattenunterhalt

aa) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Rz. 668 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.72: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte __...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

Rz. 434 Nur wenn die Krankheit bereits zu einem Einsatzzeitpunkt – erkannt oder unerkannt – vorhanden war, kann ein Anspruch aus § 1572 BGB bestehen, BGH Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200.mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen der F

Rz. 478 F hat kein Einkommen. Sie ist, wie vereinbart, wegen der Kinder noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, sodass ihr auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden kann.mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Unterhaltshöhe

aa) Gesetz Rz. 161 Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag, der 2025 für jeden Elternteil 3.336 EUR ausmacht. Wird der steuerliche Kinderfreibetrag künftig erhöht, so passt sich damit der Mindestunterhalt automatisch an geänderte Lebenshaltungskosten an. Der Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne da...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Zweck

Rz. 556 In nicht wenigen Fällen häufen Eheleute während der Ehezeit Schulden an, zu deren Rückzahlung beide verpflichtet sind. Um den Umweg über einen Austausch der unterschiedlichen Leistungen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich über eine – zeitweise – Aussetzung der Zahlungspflicht hinsichtlich des Kindesunterhalts zu verständigen. Dies kann in geeigneten Fällen im K...mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Vereinbarung über Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 560 Über den Unterhalt für die Zeit nach einer Ehescheidung können gemäß § 1585c BGB weitgehend freie Vereinbarungen – auch schon vor Eheschließung oder während intakter Ehe – getroffen werden. Anders als beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit ist auch ein Verzicht möglich. Eine vor rechtskräftiger Ehescheidung getr...mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Unterhalt wegen Alters

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 436 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Erkrankungen des Gläubigers

Rz. 443 Häufig werden beim älteren Gläubiger zusätzlich Erkrankungen vorliegen. Wenn diese für sich allein noch keinen Anspruch aus § 1572 BGB begründen, können sie Bedeutung für einen Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB haben, sodass sich der Anspruch möglicherweise aus beiden Grundlagen zusammen ableiten lässt.mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 395 Der Gläubiger hat die Tatsachen, die die Anspruchsvoraussetzungen ausfüllen, vorzutragen und zu beweisen. Er muss deshalb auch präzise und substantiiert darlegen, welche Bemühungen um eine Arbeitsstelle er über einen längeren Zeitraum unternommen hat. Diese Darlegungen müssen mit einer exakten Dokumentation belegt werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt Rz. 314 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.45: Trennungsunterhalt wg. fehlenden/geringen Einkommens, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie ge...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Gesamt-Unterhaltsverpflichtung des M

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§ 15 Familienrecht / aa) Bestehen eines Elementarunterhaltsanspruchs

Rz. 484 Gibt es keinen Anspruch auf Elementarunterhalt, kann auch kein Vorsorgeunterhalt verlangt werden. Das Gleiche gilt, wenn nur nachehelicher Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB geschuldet wird; denn § 1575 BGB ist in § 1578 Abs. 3 BGB nicht erwähnt.mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Einstweiliger Rechtsschutz in Kindschaftssachen (§ 111 Nr. 2 i.V.m. § 151 FamFG)

a) Allgemeines Rz. 681 Die früher in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erwähnten Familiensachen befinden sich nunmehr in § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG. Die in § 151 Nr. 4 bis 8 FamFG erwähnten weiteren Bereiche wie Vormundschaft, Pflegschaft, gerichtliche Bestellung eines Vertreters, Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen, sowie die Aufga...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Nur auf bezifferten Antrag

Rz. 485 Vorsorgeunterhalt wird neben Elementarunterhalt nicht automatisch zugebilligt, sondern nur auf Antrag. Dieser Antrag muss beziffert geltend gemacht werden. Im Unterhaltsbeschluss und in jeder Unterhaltsvereinbarung ist der Vorsorgeunterhalt gesondert auszuweisen;[795] das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die vom Gläubiger vorgenommene Aufteilung in Elemen...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Einstweiliger Rechtsschutz im Bereich der elterlichen Sorge

aa) Allgemeines Rz. 685 § 151 Nr. 1 FamFG erfasst als Grundsatznorm alle Verfahren – und dies im weitesten Sinne –, die sich mit der Bestimmung der Person, ihrer Rechte oder Pflichten als Sorgeberechtigte befassen. Hierzu gelten jetzt die Verfahren betreffendmehr