Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 159 Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB: Die Eltern sind zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn sich das minderjährige Kind nicht selbst unterhalten kann.[250] a) Unterhaltsarten Rz. 160 Es gibt zwei Arten des Unterhalts für minderjährige Kinder: Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB leistet der betreuende E...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Vereinbarung über Unterhalt für minderjähriges Kind

Rz. 552 Eine Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann im Rahmen einer notariellen Vereinbarung etwa folgenden Inhalt haben: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.63: Vereinbarung über Unterhalt für minderjähriges Kind § _____ Kindesunterhalt 1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind _________________________, geb....mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen

Rz. 473 Hat ein Ehegatte (Gläubiger oder Schuldner) kein Arbeitseinkommen, obwohl er es zumutbar haben könnte, muss er sich das zumutbar erzielbare Einkommen ab dem Zeitpunkt fiktiv entgegenhalten lassen, ab dem er es haben könnte.[786] Das ist nicht nur möglich, wenn der Ehegatte leichtfertig seine Erwerbsobliegenheit verletzt, sondern schon, wenn eine mögliche und zumutbar...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Differenz- und Anrechnungsmethode

Rz. 351 Der nach der Differenzmethode [524] ermittelte Unterhalt macht nach den Leitlinien (Nr. 15.2) 45 % der Differenz der beiderseitigen, unterhaltsrelevanten Arbeitseinkünfte aus. Hat ein Ehegatte Einkommen ohne aktuelle Erwerbstätigkeit (z.B. Rente, Pension, Vermögenseinkommen), so werden insoweit 50 % angesetzt.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung

Rz. 555 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.64: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung § 1 Ausgangslage Wir, die Ersch. zu 1 und 2, sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist der Ersch. zu 3 hervorgegangen. De...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 121 Sind Eheleute ggf. bereits seit längerer Zeit miteinander verheiratet, kann es sein, dass nicht ein Verzicht auf den bisher entstandenen Zugewinn erklärt, sondern dieser ausgeglichen wird.[216] In einem solchen Fall wird man statt der Ziff. 2 im Muster Rdn 120 beispielsweise Folgendes in die Urkunde einarbeiten: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muste...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Nur bei nachhaltiger wesentlicher Änderung nach der letzten Tatsachenverhandlung

Rz. 513 Nur eine nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung, die damals nicht als nahe bevorstehend sicher vorhersehbar war, kann berücksichtigt werden.[833] Sie muss wesentlich sein. Faustregel: Wenn sich die Unterhaltsbeträge um mindestens 10 % ändern; in engen wirtschaftlichen Verhältnissen können aber auch geringere Prozentsätze...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Elterngeld

Rz. 350 Ein Elternteil, der ein ab dem 1.1.2007 geborenes Kind hat, erhält nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag Elterngeld in einer vom früheren Nettoeinkommen abhängigen Höhe, mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR monatlich.[522] Gezahlt wird im Regelfall für 12 Monate, bei gewünschter Halbierung des Elterngeldes für 24 Monate. Betreut au...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 203 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, sodass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Dennoch ist es als Hinweis an den Schuldner zu empfehlen, den Unterhalt unbeziffert geltend zu machen in Form einer "Stufenmahnung" analo...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG

Rz. 668 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.72: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Arzt _________________________ – Antrag...mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Anmerkungen zum Muster

Rz. 211 Bei Trennung der verheirateten Eltern stellt der betreuende Elternteil den Antrag im eigenen Namen. Nach Rechtskraft der Scheidung und bei nicht verheirateten Eltern ist der Antrag von dem Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, zu stellen. Üben die Eltern ein Wechselmodell...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Verlust des Arbeitsplatzes nach Scheidung oder sonstigem Einsatzzeitpunkt

Rz. 394 Das Arbeitsplatzrisiko nach dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt trägt grds. der Gläubiger allein. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 4 BGB auch bestehen, wenn der Gläubiger zwar eine Arbeitsstelle gefunden hatte,[661] diese aber unverschuldet wieder verloren hat, bevor er seinen Unterhalt durch diese Erwerbstätigkeit nachha...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Begründungspflicht

Rz. 604 Den Antragsteller trifft gem. § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Verpflichtung, den Antrag sorgfältig zu begründen. Die Familiengerichte dürften hierauf besonderen Wert auch deshalb legen, weil mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung insbesondere dann, wenn Gebote oder Verbote ausgesprochen oder Zahlungspflichten begründet werden, beim jeweiligen Betroffenen in seinen Re...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Typischer Sachverhalt

Rz. 37 Die Eheleute M und F leben voneinander getrennt. Die Ehewohnung ist aufgelöst. M wohnt in Bremen. F ist mit M’s Einverständnis mit der gemeinsamen 12-jährigen Tochter nach Nürnberg gezogen, weil ihre Eltern und Geschwister dort wohnen. M und F wollen sich zunächst für die Zeit der Trennung über die Fragen von Unterhalt und elterlicher Sorge einigen. Wegen der räumlich...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Abänderung nach Titel über zu niedrig oder nur teilweise beantragten Unterhalt

Rz. 518 War im Ausgangsverfahren antragsgemäß nur zu geringer Unterhalt zugesprochen worden und liegen jetzt die Voraussetzungen des § 238 FamFG vor, so kann im Abänderungsverfahren voller Unterhalt begehrt werden. Der Gläubiger ist an seine frühere Falschberechnung oder sein früheres Entgegenkommen nicht gebunden.[843] Hat der Gläubiger jedoch erklärtermaßen (z.B. durch Bez...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen

Rz. 721 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.80: Verbot auf Entfernung/Gebot, entfernte Haushaltssachen zurückzuschaffen [Zuständigkeit:] Familiengericht [falls noch keine Ehesache anhängig ist, Familiengericht der Ehewohnung, § 201 Nr. 2 FamFG ] [Rubrum:] Beteiligtenbezeichnung [Antrag:] im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG – der Dringlic...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Einkommen des Schuldners

Rz. 271 Beim abhängig Tätigen ist das Durchschnittseinkommen eines Jahres maßgeblich einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteile usw. Beim Selbstständigen kommt es für die Berechnung im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Aufhebung der Gütertrennung mit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn

Rz. 123 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.16: Aufhebung der Gütertrennung mit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Mit Ehevertrag des Notars _________________________ in _________________________ vom _________________________ haben wir den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, in dem wir h...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarungen zur Gütertrennung

Rz. 119 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden. Die Kernformulierungen eines notariellen Ehevertrages lauten wie folgt (§ 1410 BGB schreibt die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit[215] beider Beteiligter vor): aa) Gütertrennung Rz. 120 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen M...mehr

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§ 15 Familienrecht / k) Einkommen des Schuldners

Rz. 358 Maßgeblich ist beim abhängig Tätigen das Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteil usw. Beim Selbstständigen kommt es im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich aus bei der Unterhal...mehr

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§ 15 Familienrecht / h) Obliegenheit des Gläubigers zur Berufsausbildung

Rz. 354 Hat der Gläubiger keine ausreichende Ausbildung oder ist er zu lange aus dem Berufsleben ausgeschieden, sodass er nicht über die erforderlichen aktuellen Kenntnisse verfügt, und findet er deshalb keine oder keine angemessene Erwerbstätigkeit, so ist er gemäß § 1574 Abs. 3 BGB verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Diese Verpflichtung begin...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Anwendungsbereich

Rz. 677 In Unterhaltsangelegenheiten entstünde dann, wenn Regelungen allein über den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich wären, eine Lücke, weil insoweit nur der laufende, fällige Unterhalt erfasst wird. Für aufgelaufene Unterhaltsrückstände wie auch für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeträge bliebe ein nicht zu sichernder zeitlicher Bereich. Hier leisten die...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens

Rz. 673 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.73: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Beamten ...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Verfahrensgrundsätze

Rz. 678 Wie schon nach dem FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren ist auch das Arrestverfahren selbstständig und völlig unabhängig von einem Hauptsachverfahren. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Rechtsweg zulässig ist. Liegt also eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vor, welche auch die Zahlung von Rückständen erfasst, kann der Unterhaltsgläubiger zur Sicherung...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 396 Der Anspruch aus § 1573 BGB kann gemäß § 1578b BGB zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. Das muss, soweit es sich um bekannte oder sicher vorhersehbare Umstände handelt, schon im Ausgangsverfahren – auch bei der vertraglichen Festlegung des Unterhalts – und kann im Regelfall nicht nachträglich über einen Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenantrag geltend gemac...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 519 Der Antragsteller muss die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse und deren wesentliche Veränderung darlegen sowie beweisen. Wird eine Erhöhung des titulierten Unterhalts begehrt, trägt der Antragsteller auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Schuldners die Darlegungs- und Beweislast. Wird gegen den Gläubiger ein Abänderungsantrag gestellt mit d...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 314 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.45: Trennungsunterhalt wg. fehlenden/geringen Einkommens, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch unserer Manda...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bei Abänderungsantrag des Schuldners: Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 520 Beachten! Bei einem Abänderungsantrag des Schuldners sollte auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen müssen gemäß § 31 FamFG glaubhaft gemacht werden!) beantragt werden. So bleibt es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit

Rz. 269 Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtsz...mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Rundungen von Höhe und Beginn des Unterhalts

Rz. 273 Ergibt sich bei der Unterhaltsberechnung ein Betrag, der mit Cents endet, so ist er auf einen vollen EUR-Betrag aufzurunden. Das gilt gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls beim dynamisierten Unterhalt des minderjährigen Kindes, sollte aber bei jeder Form des Unterhalts praktiziert werden. Wird der Unterhaltsschuldner zur Zahlung gemahnt oder zur Auskunft aufgeforde...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Muster: Aufhebung der Gütertrennung ab Vertragsschluss

Rz. 125 Die Alternative zur Rückwirkung stellt die Aufhebung "ab Vertragsschluss" dar: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.18: Aufhebung der Gütertrennung ab Vertragsschluss 2. Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Aufhebung der Gütertrennung wirkt ab dem he...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 558 Über den Trennungsunterhalt können Eheleute weitgehend freie Vereinbarungen treffen, soweit damit nicht für die Zeit bis zur Ehescheidung auf zukünftige Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verzichtet wird (§ 1614 BGB). Da es bei der Ermittlung des Unterhalts Spielräume gibt, ist allerdings eine Abweichung vom "eigentlich" geschuldeten Unterhalt nur dann als unwir...mehr

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§ 15 Familienrecht / n) Weitere Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners

Rz. 361 Wenn die weiteren Verpflichtungen gemäß § 1609 BGB dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten vorrangig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben,[559] sind sie bei der Bedarfsermittlung vorweg vom Einkommen des Schuldners abzuziehen. Das kann – insoweit abweichend von der Rangregelung in § 1609 Nr. 4 BGB – auch für den an ein volljähriges Kind zu zahlenden U...mehr

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§ 15 Familienrecht / (3) Muster: Antrag auf Arrestanordnung

Rz. 680 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.74: Antrag auf Arrestanordnung An das Amtsgericht – Familiengericht – In der Familiensache der Frau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ gegen Herrn _________________________ – Antragsgegner – wegen Arrest hinsichtlich rückständigen und künftig fällig werde...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Unterhaltsanordnung und Arrestverfahren

Rz. 675 Da das FamFG an keiner Stelle den Bereich der einstweiligen Verfügung gem. den §§ 935 bis 942 ZPO erwähnt, ist die einstweilige Verfügung als solche neben den Regelungen des FamFG seit dem 1.9.2009 nicht mehr anwendbar. Rz. 676 Während gem. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG die Schadensersatzpflicht gem. § 945 ZPO unter Bezugnahme auf § 112 Nr. 2 und 3 ausdrücklich auf Güterrec...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Gläubiger bezieht Altersversorgung oder Grundsicherung

Rz. 445 Der Bezug von Altersversorgung schließt einen Anspruch gemäß § 1571 BGB nicht aus, auch wenn diese durch im Versorgungsausgleich übertragene Anrechte erhöht ist. Die Altersversorgung ist wie Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, jedoch mit einer höheren Quote.[732] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nich...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Checkliste: Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Rz. 397 Zusätzlich zur Checkliste betr. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (Rdn 386) ist zu beachten:mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Kosten und Gebühren

Rz. 612 Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten. Die Kosten des Eilverfahrens sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Das...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit Beteiligung des anderen Elternteils

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.7: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit Beteiligung des anderen Elternteils § _________________________ Elterliche Sorge 1. Wir haben uns darauf verständigt, dass F nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen M ...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Negative Feststellungsklage

Rz. 624 Es stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit der fehlenden Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Familienstreitsachen, insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltsanordnungen (§ 620 Nr. 4 und 6 ZPO a.F.) wie auch nach früherem Recht gegen solche Beschlüsse im Wege der negativen Feststellungsklage vorgegangen werden kann. Bedenken hiergegen könnten sich daraus...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Vollmacht betr. ein Kind

Rz. 41 Eine Alternative zur einvernehmlichen Übertragung alleiniger elterlicher Sorge stellt die Erteilung einer Vollmacht dar.[67] Im vorliegenden Beispielsfall könnte diese wie folgt gefasst werden: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.8: Vollmacht betr. ein Kind Hierdurch bevollmächtige ich, _________________________, die Kindsmutter, Frau __________...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen

Rz. 725 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.81: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem Verfahren der Frau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen Herrn _________________________ – Antragsgegner – wegen Erlass einer einstweiligen Ano...mehr

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§ 15 Familienrecht / 10. Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 278 Für die Vergangenheit kann gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entwedermehr

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§ 15 Familienrecht / a) Anwendbare Vorschriften

Rz. 728 Für den Erlass der einstweiligen Anordnung in Güterrechtssachen kommen die Vorschriften der §§ 49 bis 57 FamFG zur Anwendung, wobei die Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 FamFG (folglich für Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, Entsprechendes gilt für die Lebenspartnerschaftssachen i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG) § 945 ZPO zur Anwendung kommt, also sich für ...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt

Rz. 559 Eine Vereinbarung zur Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt kann etwa folgenden Inhalt haben: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.66: Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt Beide Ehegatten sind sich darüber einig, dass derzeit kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Beide Ehegatten sind vollschichtig berufstätig. Nach Abzug beruf...mehr

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§ 15 Familienrecht / o) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 362 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[561] (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[562] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT, Stand 1.1.2025, zugrunde liegen (bis monatlich netto 11.200 EUR...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Modifizierung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 128 Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgle...mehr

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§ 15 Familienrecht / p) Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder durch den Schuldner

Rz. 363 Auch bei dem Schuldner ist zu prüfen, inwieweit er sein Einkommen aus einer neben der Betreuung von Kindern unzumutbaren Tätigkeit erzielt. Es gelten die gleichen Regeln wie beim Unterhaltsgläubiger. Erzielt der Schuldner Arbeitseinkommen, obwohl er eigentlich zu einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre, so ist sein Einkommen jedenfa...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Muster: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

Rz. 133 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus. Zu beachten ist alle...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Selbstbehalt oder Eigenbedarf der Eltern

Rz. 235 Jedem Elternteil muss der sog. große Selbstbehalt oder angemessene Eigenbedarf bleiben.[376] Nach der DT, Stand 1.1.2025, macht er gegenüber volljährigen Kindern monatlich 1.750 EUR aus; ist das Kind noch nicht 21 Jahre alt und befindet es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, beläuft sich der Selbstbehalt wegen § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB aber nur auf 1.450 EUR b...mehr