Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / 9. Verfahrensrechtlich relevante Daten

a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners Rz. 375 Ist ein Scheidungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig und auch kein Verfahren über den Unterhalt eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, ist nur das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig (§ 232 Abs. 3 FamFG, § 13 ZPO). Bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten ist Folgendes zu bed... mehr

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§ 15 Familienrecht / III. Sorgerecht

1. Rechtliche Grundlagen Rz. 14 Die Ehescheidung ist keine Veranlassung für eine Sorgerechtsregelung. Es bleibt auch nach Trennung und rechtskräftiger Scheidung der Ehe bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, es sei denn, es werden anderslautende gerichtliche Anträge gestellt. Nach § 1671 BGB [12] kann das Familiengericht auf Antrag ei... mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Besonderheiten bei Kindesentführung ins Ausland

(1) Rechtliche Grundlagen Rz. 703 Gemäß Art. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ, BGBl II 1990, 206), insoweit verbunden mit dem Europäischen Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerecht... mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 329 Die Gründe des Auskunfts-/Stufenantrags unter "Unterhalt wegen Kindesbetreuung" (siehe Rdn 301 ff.) sind zu modifizieren (siehe Rdn 330). mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Allgemeines

a) Unterhaltstatbestände Rz. 340 Das derzeit gültige Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände, von denen zunächst diejenigen der §§ 1570–1572 BGB (Betreuung/Alter/Krankheit) zu prüfen sind. Die übrigen Unterhaltstatbestände sind, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1573 Abs. 1 und 2, 1576 BGB ergibt, subsidiär. § 1575 BGB betrifft einen Sonderfall. Soweit jedoch nach §§ 1570–15... mehr

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§ 15 Familienrecht / i) Verfahrensrechtlich relevante Daten

aa) Gerichtsstand des Kindes Rz. 191 Für Minderjährigenunterhalt ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der das Kind vertretende Elternteil im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine andere Zuständigkeit ist – wegen § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – gemäß den nachfolgenden Ausführungen (siehe Rdn 192) n... mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Checkliste: Sorgerecht

a) Dauerndes Getrenntleben Rz. 18 Voraussetzung für einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ist "nicht nur vorübergehendes" Getrenntleben der Ehepartner. Gefordert wird Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB, sodass auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung (§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB) ausreicht. Während nach § 1567 Abs. 2 BGB ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit, worunter die R... mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Pflegevorsorgeunterhalt

Rz. 464 Insoweit gilt grds. das gleiche wie zum Krankenvorsorgeunterhalt. Die Kosten der Pflegeversicherung sind in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB zwar nicht genannt; da die Pflegepflichtversicherung jedoch mit der Kranken- und Altersversicherung vergleichbar ist, wird § 1578 BGB entsprechend angewandt.[764] mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 247 Die Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Regeln, also in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gilt nicht für die Unterhaltsantrag eines volljährigen Kindes. Bei Antrag gegen beide Eltern § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG beachten. mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Unternehmensbeteiligungen

(1) Motivation Rz. 152 Dem Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen. So kann bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weitervererbt werden soll und bei dem Kinder Nachfolger im Unternehmen werden sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtli... mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 294 Die Eheleute F und M leben seit drei Monaten getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Erwerbseinkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.400 EUR netto monatlich. mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Prüfungsreihenfolge

Rz. 27 Das erkennende Gericht hat sodann eine Kindeswohlprüfung in zwei Stufen vorzunehmen: aa) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge Rz. 28 Für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sor... mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Eilentscheidungen in Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen

a) Gesetzeslage Rz. 707 Aufgrund des ebenfalls zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs ist gem. Art. 2 des Gesetzes die Hausratsverordnung mit den Regelungen zum Haushalt und zur Ehewohnung vom 21.10.1944 in den nachfolgenden veränderten Gesetzesfassungen aufgehoben und durch zwei neue Normen ersetzt worden, die in das BGB eingefügt worden ... mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Kinder

Rz. 344 Wenn betreuungsbedürftige gemeinsame Kinder bei einem Elternteil leben, hängt die Zumutbarkeit des Nachgehens einer Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil von Zahl und Alter der Kinder sowie den Möglichkeiten der Fremdbetreuung ab. mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Unterhaltshöhe

a) Gesetz Rz. 346 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[508] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt. b) Rechtsprechung Rz. 347 Bei de... mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 432 Die Texte betreffend Trennungsunterhalt (siehe Rdn 325 ff.) sind nur dahin zu modifizieren, dass sich der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nicht mehr aus § 1361 BGB ergibt, sondern aus § 1572 BGB . mehr

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§ 15 Familienrecht / 12. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 387 § 1573 BGB erfasst zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände: Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB besteht dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den vorrangigen §§ 1570, 1571, 1572 BGB nicht besteht und der Betroffene trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dasselbe gilt n... mehr

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§ 15 Familienrecht / II. Allgemeine Grundsätze

1. Voraussetzungen Rz. 592 Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung finden sich in den Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG, wobei nach dem Gesetzestext gem. § 49 Abs. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen kann, damit also klargestellt ist, dass mit einem solchen Verfahren nicht die Hauptsache vorweggenommen werden... mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Verfahren

aa) Antragserfordernis Rz. 601 § 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten... mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 310 Die Eheleute F und M leben getrennt. Ihre Kinder sind volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig. Beide Eheleute sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 2.400 EUR. mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Zuständigkeit des Gerichts

Rz. 712 Die Zuständigkeit des Familiengerichts folgt aus § 111 Nr. 5 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 201 FamFG. Ist eine Ehewohnungssache nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags bei einem anderen Gericht des ersten Rechtszugs anhängig, dann ist die Ehewohnungssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 202 S. 1 FamFG). mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Unterhaltshöhe

a) Gesetz Rz. 266 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt nur, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt sei geschuldet. b) Rechtsprechung Rz. 267 Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiede... mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Einstweilige Anordnung in Haushaltssachen

Rz. 718 § 200 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG verweist zur Begriffsbestimmung für den Bereich der Haushaltssachen auf die §§ 1361a, 1568b BGB. aa) Begriff der Haushaltssache Rz. 719 Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung... mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Allgemeiner familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und Rückabwicklung von Zuwendungen zwischen Ehegatten – Gütertrennungsfall

a) Zuordnung von Vermögen Rz. 116 Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB. Rz. 117 Die ... mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

Rz. 434 Nur wenn die Krankheit bereits zu einem Einsatzzeitpunkt – erkannt oder unerkannt – vorhanden war, kann ein Anspruch aus § 1572 BGB bestehen, BGH Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200. mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen fehlenden oder nur geringen Einkommens

Rz. 313 Bemühungen des Gläubigers um eine Erwerbstätigkeit[476] mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtsprechung

Rz. 267 Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG[414] herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die ständige Praxis des jeweiligen OLG wieder; man sollte sich aber hieran orientieren, da dies erfahrungsgemäß auch die erstinstanzlich tätigen Familienrichter tun.... mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Ehegattenunterhalt

Rz. 479 Von dem nach Vorwegabzug des Kinderunterhalt-Zahlbetrags verbleibenden Resteinkommen des M in Höhe von 1.982 EUR schuldet M 45 % als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 817,20 EUR. mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Unterhaltshöhe

aa) Gesetz Rz. 161 Basis für die Berechnung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB ist der verdoppelte steuerliche Kinderfreibetrag, der 2025 für jeden Elternteil 3.336 EUR ausmacht. Wird der steuerliche Kinderfreibetrag künftig erhöht, so passt sich damit der Mindestunterhalt automatisch an geänderte Lebenshaltungskosten an. Der Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne da... mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Vereinbarung über Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 560 Über den Unterhalt für die Zeit nach einer Ehescheidung können gemäß § 1585c BGB weitgehend freie Vereinbarungen – auch schon vor Eheschließung oder während intakter Ehe – getroffen werden. Anders als beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit ist auch ein Verzicht möglich. Eine vor rechtskräftiger Ehescheidung getr... mehr

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§ 15 Familienrecht / j) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 357 Hinsichtlich des Unterhaltsschuldners ist zunächst zu prüfen, ob zur Bedarfsbestimmung ein früher erzieltes Einkommen angeknüpft werden kann, ohne dass es eines Rückgriffs auf ein fiktiv zurechenbares Einkommen bedarf. Ist dies nicht möglich, entscheiden hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die ehelichen Lebensverhältnisse, die auch durch die Erwerbspflicht des Un... mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens

Rz. 673 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.73: Einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Beamten ... mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Verfahrensgrundsätze

Rz. 678 Wie schon nach dem FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren ist auch das Arrestverfahren selbstständig und völlig unabhängig von einem Hauptsachverfahren. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Rechtsweg zulässig ist. Liegt also eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vor, welche auch die Zahlung von Rückständen erfasst, kann der Unterhaltsgläubiger zur Sicherung... mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 396 Der Anspruch aus § 1573 BGB kann gemäß § 1578b BGB zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. Das muss, soweit es sich um bekannte oder sicher vorhersehbare Umstände handelt, schon im Ausgangsverfahren – auch bei der vertraglichen Festlegung des Unterhalts – und kann im Regelfall nicht nachträglich über einen Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenantrag geltend gemac... mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Glaubhaftmachungslast

Rz. 608 Schwierig gestaltet sich die Frage, in welchem Umfang Parteivorbringen im summarischen Verfahren glaubhaft zu machen ist (Glaubhaftmachungslast). Während FGG-Familiensachen wegen der diesen Verfahren innewohnenden Amtsermittlung keine Behauptungslast kennen und in bestimmten streitigen Wohnungs-/Hausratssachen oder Regelungen zum Zugewinn meist nur von einer Darlegung... mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.6: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge § _________________________ Elterliche Sorge 1. Wir haben uns darauf verständigt, dass F nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen M und dem Wohnort von K zu groß erscheint,... mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 314 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.45: Trennungsunterhalt wg. fehlenden/geringen Einkommens, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch unserer Manda... mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bei Abänderungsantrag des Schuldners: Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 520 Beachten! Bei einem Abänderungsantrag des Schuldners sollte auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen müssen gemäß § 31 FamFG glaubhaft gemacht werden!) beantragt werden. So bleibt es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe... mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit

Rz. 269 Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtsz... mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Angemessenheitskontrolle

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§ 15 Familienrecht / a) Gesetzeslage

Rz. 722 Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) au... mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Rundungen von Höhe und Beginn des Unterhalts

Rz. 273 Ergibt sich bei der Unterhaltsberechnung ein Betrag, der mit Cents endet, so ist er auf einen vollen EUR-Betrag aufzurunden. Das gilt gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls beim dynamisierten Unterhalt des minderjährigen Kindes, sollte aber bei jeder Form des Unterhalts praktiziert werden. Wird der Unterhaltsschuldner zur Zahlung gemahnt oder zur Auskunft aufgeforde... mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Rechtsmittel

Rz. 727 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur möglich aufgrund mündlicher Verhandlung. Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergangen, ist beim Familiengericht Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.[1042] Aufzuheben ist eine einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller bewusst auf den Schutz der ... mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 173 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[273] (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[274] Für zusätzliche Altersvorsorge können bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens eingesetzt werden, es sei denn, dann könnte nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt wer... mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 558 Über den Trennungsunterhalt können Eheleute weitgehend freie Vereinbarungen treffen, soweit damit nicht für die Zeit bis zur Ehescheidung auf zukünftige Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verzichtet wird (§ 1614 BGB). Da es bei der Ermittlung des Unterhalts Spielräume gibt, ist allerdings eine Abweichung vom "eigentlich" geschuldeten Unterhalt nur dann als unwir... mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Muster: Aufhebung der Gütertrennung und Ausschluss von Ansprüchen

Rz. 126 Zusätzlich kann man sonstige Ansprüche ausschließen: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.19: Aufhebung der Gütertrennung und Ausschluss von Ansprüchen Wir sind uns darüber einig, dass mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages keinerlei güterrechtliche oder vermögensrechtliche Ansprüche der Vertragsbeteiligten gegeneinander mehr bestehen, ... mehr

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§ 15 Familienrecht / n) Weitere Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners

Rz. 361 Wenn die weiteren Verpflichtungen gemäß § 1609 BGB dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten vorrangig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben,[559] sind sie bei der Bedarfsermittlung vorweg vom Einkommen des Schuldners abzuziehen. Das kann – insoweit abweichend von der Rangregelung in § 1609 Nr. 4 BGB – auch für den an ein volljähriges Kind zu zahlenden U... mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Unterhaltsanordnung und Arrestverfahren

Rz. 675 Da das FamFG an keiner Stelle den Bereich der einstweiligen Verfügung gem. den §§ 935 bis 942 ZPO erwähnt, ist die einstweilige Verfügung als solche neben den Regelungen des FamFG seit dem 1.9.2009 nicht mehr anwendbar. Rz. 676 Während gem. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG die Schadensersatzpflicht gem. § 945 ZPO unter Bezugnahme auf § 112 Nr. 2 und 3 ausdrücklich auf Güterrec... mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Gläubiger bezieht Altersversorgung oder Grundsicherung

Rz. 445 Der Bezug von Altersversorgung schließt einen Anspruch gemäß § 1571 BGB nicht aus, auch wenn diese durch im Versorgungsausgleich übertragene Anrechte erhöht ist. Die Altersversorgung ist wie Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, jedoch mit einer höheren Quote.[732] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nich... mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Kosten und Gebühren

Rz. 612 Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten. Die Kosten des Eilverfahrens sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Das... mehr