Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltordnung

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Eingruppierung eines Beschäftigten als Gruppenleiter in einer Serviceeinheit

Voraussetzung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L als Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften ist, dass die/der Beschäftigte die Geschäftsabläufe einer großen Serviceeinheit oder Geschäftsstelle koordiniert. Eine solche große Einheit liegt tariflich erst vor, wenn der Arbeitskräftebedarf deutlich über der Mindestgröße einer Gruppe liegt; eine...mehr

Urteilskommentierung aus TVöD Office Professional
Beteiligung des Betriebsrats bei geplanter Umgruppierung

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Um dieses Beteiligungsrechts zu sichern, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber ein Zustimmungsverfahren einleitet und bei Zustimmungsverweigerung...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Sonderregeln Verkehr

Rz. 5 Wettbewerbsrechtliche Sonderregeln für den Bereich des Eisenbahnwesens finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG). Eisenbahnunternehmen haben angrenzenden Eisenbahnen den Anschluss an ihre Infrastruktur zu gestatten (§ 13 Abs. 1 AEG); sie haben einen Anspruch auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüte...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6 Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA – Abschn. IVb (§ 29 bis § 29d)

Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft getreten. Gleichzeitig ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA der Abschn. IVb in den TVÜ-VKA eingefügt worden. Dieser Abschn. regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung VKA und ist wie folgt aufgebaut: § 29 Grundsatz § 29a Besitzstandsregelungen § 29b H...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.2 Besitzstandsregelungen (§ 29a)

Abs. 1 Bereits § 17 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (Satz 1) und bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleiche...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.1 Grundsatz (§ 29)

Abs. 1 Die Entgeltordnung VKA gilt sowohl für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) als auch für diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.9.2005 begonnen hat (§ 1 Abs. 2). Weitere Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, da die Entgeltordnung erst am 1.1.2017 in Kraft getret...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.2.1 TVÜ-VKA

In § 9 sind folgende Fallgestaltungen geregelt: Abs. 1: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag bereits zu. Abs. 2: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre bei Fortgeltung des bisherigen Rechts ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht worden. Abs. 3: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.3 Höhergruppierungen (§ 29b)

Abs. 1 Diese Bestimmung regelt die Höhergruppierung aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung VKA. Diese ist daran festzumachen, dass sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten geändert hat, sondern er aufgrund der Änderung der Tätigkeitsmerkmale trotz gleichbleibender Tätigkeit einen Anspruch auf Höhergruppierung hat. Praxis-Beispiel Ein am 1.1.2007 eingestellter Bezüg...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.1.1 TVÜ-VKA

Bei der Reform des Tarifrechts bestand frühzeitig Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass es im TVöD keine Zeit-, Tätigkeits-, Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr geben wird. Dies war in § 17 Abs. 5 Satz 1 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt (vgl. hierzu die Erl. zu § 17). Da bei der Gestaltung der Entgelttabelle des TVöD nich...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.8.1 Entgeltgruppen 3 bis 8

War bei Angestellten der Entgeltgruppen 3 bis 8 am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächste BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgte der "Aufstieg" in die nächsthöhere Entgeltgruppe zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt. Beispiel 1 Eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach 6 Ja...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.4 Besondere Überleitungsregelungen (§ 29c)

Grundsätzlich erfolgt die Überleitung entgeltgruppen-, stufen- und betragsgleich. Ein Beschäftigter z. B. der EG 6 Stufe 5 mit einer Stufenlaufzeit von 3 Jahren in Stufe 5 wird in EG 6 Stufe 5 mit demselben (bisherigen) Tabellenentgelt übergeleitet und erreicht die Stufe 6 nach weiteren 2 Jahren. Allerdings haben sich durch die Entgeltordnung einige Änderungen ergeben, die b...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.8.1 Inkrafttreten, Laufzeit (§ 34)

Abs. 1 (Inkrafttreten) In Abs. 1 ist bestimmt, dass der TVÜ-VKA zeitgleich mit dem TVöD am 1.10.2005 in Kraft getreten ist. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien eine Niederschriftserklärung abgegeben. Danach haben sie im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in de...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.7.2 Schichtzulagen (Abs. 2) TVÜ-VKA

Abs. 2 ist erst nach dem Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1.10.2005 eingefügt worden, und zwar im Rahmen einer von den Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbarten und unterzeichneten sog. "Korrekturliste" ohne formellen Änderungstarifvertrag zum TVÜ-VKA. Zwischen den Tarifvertragsparteien war seit dem Inkrafttreten des TVöD streitig, ob hinsichtlich der Wechselschicht- und Sch...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.5.2.1 Für Angestellte

Als 2. Schritt war der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen. Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wurde, in eine individuelle Zwischenstufe ü...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.5 Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (§ 29d)

Diese Regelungen betreffen ausschließlich Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) oder den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen. Abs. 1 Bis zum 31.12.2016 war in der Anlage 4 zum TVÜ-VKA die sog. Kr-Anwendungstabelle enthalten. Wie der bis zum 31.12.2016 geltenden Protok...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.1 Eingruppierung (§ 17)

§ 17 TVÜ-VKA ist aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 grundlegend umgestaltet worden: Abs. 1 wurde neu gefasst. Die Absätze 2 bis 6 wurden unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen gestrichen. Abs. 7 und die Anlage 3 wurden neu gefasst. Abs. 8 wurde unter Beibehaltung der Absatzb...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.2.1 TVÜ-VKA

Übersicht § 10 TVÜ-Bund/VKA regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TVöD regelt den Fall, dass einem ab dem 1.10.2005 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Bund/VKA regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.2 Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ)

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD. Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.2.2 TVÜ-Bund

Im Bereich des Bundes galten entsprechende Regelungen mit Ausnahme von Abs. 4. Dies beruht darauf, dass § 25 BAT, zu dem die Anlage 3 zum BAT vereinbart worden ist, nur im Bereich der VKA gilt. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 5.9.2013 zum TVÜ-Bund, der im Zusammenhang mit der Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes vereinbart worden ist, sind die Absätze...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.10.2 TVÜ-Bund

Die Fortgeltung der in der Protokollerklärung zu Abschnitt III genannten tariflichen Regelungen ist gemäß der Tarifeinigung vom 1.4.2014 entsprechend der für die VKA getroffenen Regelungen für den Bund übernommen worden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O auf Beschäftigte, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, entsprechend Anwe...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.1 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (§ 4 TVÜ)

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TVöD hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 bis 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (Abschn. III) In § 4 ist der 1. Schritt der Überleitung in den TVöD geregelt. Abs. ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.1.2 TVÜ-Bund

Die Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen dort nicht aufgeführt ist. Dieser Tarifvertrag ist auf Arbeitgeberseite nur von der VKA abgeschlossen worden. Außerdem fehlten ursprünglich die besonderen Bemessungsregelungen für das Tarifgebiet Ost (Abs. 2 Satz 6 sowie die Protokollerkl...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.3.1 TVÜ-VKA

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1) Die Regelung in Abs. 1 betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt: Hierdurch sind die beim Inkrafttreten des TVöD bestehenden 15 Entgeltgruppen zunächst für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert worden. Die Entgeltgruppe 2 Ü gilt jedoch auch nach dem Inkrafttreten ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.6 Hebammen und Entbindungspfleger (§ 29e)

§ 29e ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 6.4.2025 in den TVÜ-VKA eingefügt worden, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2025. Danach werden Hebammen und Entbindungspfleger, denen am 1.1.2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die einer der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 in der seit dem 1.1.2025 geltenden Fassung erfüllen, rechtlich so gestellt, als ob sie...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.2.2 TVÜ-Bund

Die Abs. 1 bis 4 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Auch die Änderungen durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.3.2008 sind inhaltsgleich, sodass auf die obigen Darlegungen im Bereich der VKA verwiesen wird. Die am 31.3.2012 zwischen der VKA un...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.3.2 TVÜ-Bund

Die Regelung in Abs. 1 ist im TVÜ-Bund identisch mit der Maßgabe, dass aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes am 1.1.2014 der Anwendungsbereich auf den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2013 begrenzt worden ist. Die Regelung in Abs. 2 ist oben dargestellt. Der Bund hat ergänzend vereinbart, dass § 6 Abs. 4 TVÜ-Bund keine Anwendung f...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.8.2 Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15

Bei der Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppe 2 oder 9 bis 15 fand ein ausstehender Aufstieg generell zunächst nur dann Berücksichtigung, wenn er in der Zeit zwischen dem 1.11.2005 und dem 31.12.2009 anstand. In der ursprünglichen Fassung war als Stichtag der 30.9.2007 enthalten. Diese Regelung wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 erheblich erweite...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.3.1 TVÜ-VKA

Grundregelung (Abs. 1) Nach Abs. 1 Satz 1 erhielten Beschäftigte, denen nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden war und welche die entsprechende Zulage am 30.9. bereits erhielten, auch nach dem 1.10.2005 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage. Nun ist allerdings ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.1.1 Geltungsbereich (§ 1 TVÜ)

§ 1 TVÜ bestimmt den persönlichen und sächlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TVöD. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TVöD an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TVöD das bisherige Tarifrecht ablöst. Abs. 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, auf...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.3 Geltungsbereich des TVÜ und allgemeine Übersicht

Der TVÜ gilt für alle Beschäftigten eines tarifgebundenen Arbeitgebers, deren Arbeitsverhältnis über den 30.9.2005 hinaus fortbesteht und die am 1.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. Diese Regelung in der Protokollerklärung zu § 1 Abs....mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.3 Stufenzuordnung der Angestellten (§ 6 TVÜ)

Die Stufenzuordnung gem. § 6 ist der 3. Schritt der Überleitung der Angestellten in den TVöD. Abs. 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Beschäftigten gesichert und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermieden hat. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überlei...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung übergeleitet worden sind, § 29a TVÜ-Länder

Die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 14 TV-L ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Damit ist ...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 1 Einleitung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TV-L sowie die Entgeltordnung TV-L sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 4 zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 2.1.2012 mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Diese Regelungen finden Anwendung soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden. Die Üb...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4.1 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur dann, wenn sich eine höhere Eingruppierung (Entgeltgruppe) ergibt. Die infrage stehende Tätigkeit muss somit einer höheren Entgeltgruppe in der Entgeltordnung zugeordnet sein, als die Entgeltgruppe in der der Beschäftigte vor Übertragung der anderen Tätigkeiten eingruppiert war. Die Höhe der Zulage richtet sich dann nach § 14 Abs. 3 TV...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.1 Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder

In bestimmten, nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 weiterhin das bisherige Eingruppierungsrecht. In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelungen mittlerweile auf wenige Einzelfälle beschränkt sein, da nun ein erheblicher Zeitraum seit der Einführung der E...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.4 Überleitung nach § 29a TVÜ-L

Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2012 erfolgt die Überleitung in das neue System nach § 29a TVÜ-Länder. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 2 Überleitungstarifvertrag verwiesen.mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 3 § 14 TV-L

§ 14 TV-L regelt die nur vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und die Bemessung einer entsprechenden persönlichen Zulage für einen Beschäftigten nach Übertragung einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung als seiner Eingruppierung entspricht. Außerdem kann nach § 14 Abs. 2 TV-L durch landesbezirklichen ...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6 Höhe der Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L

Wie bereits oben ausgeführt ist die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 14 TV-L nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigte...mehr

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Entgelt / 1.3.1 Entgeltordnung des Bundes

Die Entgeltordnung des Bundes ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Eine automatische Änderung der Eingruppierung war mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht verbunden. Die Entgeltordnung des Bundes baut im Wesentlichen auf der bisherigen Struktur der eingruppierungsrechtlichen Grundsätze auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung zum BAT bekannte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 1.3.2 Entgeltordnung der VKA

Die zwischen der VKA und den Gewerkschaften verhandelte Entgeltordnung ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Im Vergleich zum bisherigen Eingruppierungsrecht sind vielfach dort Veränderungen vorgenommen worden, wo sich die tatsächlichen Anforderungen an die Tätigkeit geändert haben. Dies gilt insbesondere für die Gesundheitsberufe und für Beschäftigte in der Informations- und ...mehr

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Entgelt / 1.3 Eingruppierung (Entgeltordnung)

Bei Vereinbarung des TVöD ist es aufgrund der straffen Zeitvorgabe aus dem Lohnabschluss vom 9.2.2005 (dort wurde das Inkrafttreten des TVöD ab dem 1.10.2005 vereinbart) nicht gelungen, zugleich auch das gesamte bisherige Eingruppierungsrecht abzulösen. Auch teilweise gegensätzliche Auffassungen der Tarifvertragsparteien zur Methodik der Eingruppierung haben eine schnelle Ei...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4.1 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund (§ 26 TVÜ-Bund)

Mit Einführung der Entgeltordnung wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (Bund) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des Bundes zugeordnet, ohne dass eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen stattfand. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigke...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4.2 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA (§ 29b TVÜ-VKA)

Mit Einführung der Entgeltordnung VKA wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung VKA zugeordnet. Ebenso wie bei der Einführung der Entgeltordnung des Bundes fand eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen nicht statt. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgrup...mehr

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Entgelt / 2.6.3 Entgeltordnung

Die Entgeltordnungen für den Bereich des Bundes und der VKA sehen für verschiedene Beschäftigtengruppen Zulagen vor, die an bestimmte Tätigkeiten geknüpft sind. Hierbei handelt es sich um Entgeltgruppenzulagen (Bund), § 17 TV EntgO Bund; Entgeltgruppenzulagen (VKA: PE zur Entgeltgruppe 10, Abschnitt XXII.); Zulage bei fehlender 1. oder 2. Angestelltenprüfung (Vorbemerkung Nr. 7...mehr

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Entgelt / 2.1.1 Entgeltgruppe und Eingruppierung

Beschäftigte nach dem TVöD sind in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema und besteht in der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe des Vergütungsschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien.[1] Für die Eingruppierung hält der TVöD in § 12 TVöD an dem aus dem BAT bekannten Grund...mehr

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Entgelt / 3.7.1.3.1 Regelfall

Mit Wirkung zum 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Das zeitversetzte Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung und der Entgeltordnung(en) ist dem Umstand geschuldet, dass Beschäftigte, welche nach Inkrafttreten der jeweiligen En...mehr

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Entgelt / 2.3.1 Struktur der Entgelttabelle – Anlage A

Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bzw. im Bereich des Bundes seit 2018) in 17 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe sind, mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen), 6 Stufen hinterlegt. Die Tabellenwerte der Entgelttabelle verlaufen nicht gleichmäßig, und zwar weder in den Stufen noch in den Abständen zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Bei d...mehr

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Entgelt / 3.5.2 Besondere Stufenlaufzeiten

Besondere Stufenlaufzeiten sieht das Tarifrecht (TVöD und TVÜ-VKA) für folgende Entgeltgruppen bzw. Beschäftigte vor: In der Entgeltgruppe 1 ist die Stufenlaufzeit linear im Rhythmus von je 4 Jahren ausgestaltet (§ 16 [VKA] Abs. 4 Satz 3 bzw. [Bund] Abs. 5 Satz 3 TVöD), In der Entgeltgruppe 15Ü werden die nächsthöheren Stufen nach einer Stufenlaufzeit von jeweils 5 Jahren erre...mehr

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Entgelt / 1.2 Einheitliche Entgelttabelle

Eine der maßgeblichen Neuerungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes war die Einführung einer einheitlichen Entgelttabelle, in der die bisher 15 Vergütungsgruppen für Angestellte, die 14 besonderen Vergütungsgruppen für die Angestellten im Pflegedienst (Kr.-Tabelle) und die 17 Lohngruppen für Arbeiter zusammengefasst wurden. Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bz...mehr

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Entgelt / 3.3 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 15

Die Entgeltgruppen 2 bis 15 beinhalten jeweils 6 Stufen. Für den Bund wurde mit der Tarifeinigung vom 29.4.2016 die Stufe 6 für alle Entgeltgruppen eingeführt (§ 16 Abs. 1 [Bund] TVöD). Bis zum 29.2.2016 gab es in den Tabellenwerten des Bundes ab den Entgeltgruppen 9a bis 15 nur 5 Stufen; Stufe 5 war die Endstufe. Diese bisherige, differenzierte Regelung war erforderlich, da...mehr