Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltordnung

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-L unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe in die Entgeltordnung übergeleitet. Soweit sich für die auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte nur auf Antrag (Antragsfrist 31.3.2020) der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich hierbei n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.4 Vorläufigkeit der Eingruppierungen nicht definiert. (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Länder)

Alle Eingruppierungsvorgänge – Eingruppierung bei Neueinstellungen wie Umgruppierungen – zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung hatten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder nur vorläufigen Charakter und begründeten weder Besitzstände noch Vertrauensschutz. Dies galt nicht bei Neueinstellungen in Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung von Ärzten im...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.11 Eingruppierung nach besonderen tariflichen Normen (§ 17 Abs. 10 TÜV-Länder)

In Abs. 10 wird klargestellt, dass die Regelungen des § 17 für besondere tarifliche Vorschriften über die Eingruppierung entsprechend gelten. Protokollerklärung zu § 17 Die Protokollerklärung enthält zunächst einmal eine lediglich schuldrechtlich wirkende Verpflichtungserklärung hinsichtlich der noch zu verhandelnden Entgeltordnung. Fazit: Für die Übergangszeit bis zum Inkraft...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3.1 Regelungsinhalt

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TV-L hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 und 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (3. Abschnitt) In § 4 ist der erste Schritt der Überleitung in den TV-L geregelt. A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.2 Ablösung der Vergütungsgruppenzulage durch die Entgeltgruppenzulage

Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird sie in all den Fällen durch die Entgeltgruppenzulage abgelöst, bei denen sie längstens nach einer Zeitdauer von 6 Jahren gewährt wurde. Wurde die Vergütungsgruppenzulage erst nach einem vorausgegangenen Aufstieg gewährt, so dürfen beide Zeiten zusammen 6 Jahre nicht übersteigen. Praxis-Beispiel Die Erz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30 Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1.1.2019 (§ 29b)

Die Tarifvertragsparteien haben zum 1.1.2019 die bisher als "Sammelbecken" geltende Entgeltgruppe 9 – ohne Veränderung der Tätigkeitsmerkmale (die Tätigkeitsmerkmale mit Ausbildungsbezug finden erst ab 1.1.2020 Anwendung) – aufgespalten. Die EG 9a und 9b bestehen zukünftig aus 6 Entgeltstufen, die gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L durchlaufen werden. Der Überleitungsregelung unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.3 Sonderfall: Handwerklicher Erziehungsdienst sowie Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (§ 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder)

Beim Meister im handwerklichen Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5) sowie bei Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) beträgt die Laufzeit in der Stufe 4 sechs Jahre und in der Stufe 5 acht Jahre (siehe die Klammerzusätze zu de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.1 Geltungsbereich, Überleitungsgrundsatz

Gem. § 29f TVÜ-L sind vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht und die auch am 1.1.2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gemäß § 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die neuen Eingruppierungsregelunge...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.2 Entgeltgruppe 13 + Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder

Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13, die nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 erhalten, werden von Amts wegen, also ohne Antrag, mit Inkrafttreten der Entgeltordnung stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.3 Entgeltgruppenzulage bei Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höhergruppierung kann der Fall eintreten, dass aufgrund des Wegfalls der bisherigen Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage "unterm Strich" das Einkommen sinkt. Dies soll vermieden werden. Ziel ist, dass der Beschäftigte nach der Höhergruppierung betragsmäßig zumindest das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich bisheriger Zulage zuzüglich des Garantiebetrage...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 19 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20)

Für übergeleitete und für ab 1.11.2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31.12.2011 gemäß Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT und/oder ab dem 1.1.2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.1 Vorbemerkungen

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, für den Sozial- und Erziehungsdienst eine völlig neue Eingruppierungsstruktur zu schaffen. Hierbei haben sie sich inhaltlich eng an die Regelungen der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) angelehnt und auch das höhere Niveau der dortigen S-Tabelle übernommen. Aufgrund de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3 Zuordnung einer neuen Entgeltgruppe auf Antrag

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Dies kann in folgenden Fällen der Fall sein: Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in den Entgeltgruppen 2 bi...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.4 Beschäftigte in Überlappungsbereichen

Zukünftig soll es keinen "Überlappungsbereich" zwischen den ehemaligen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten mehr geben. Soweit in der Vergütungsordnung als auch im Lohngruppenverzeichnis nahezu identische Tätigkeitsmerkmale enthalten waren, werden diese Merkmale nunmehr entweder dem Teil II (z. B. Beschäftigte im Bereich Theater und Bühnen, Masseure, Fachangestellte für Bäd...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.2 Zuordnung der Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 evtl. der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer 3-jährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5

Die Entgeltgruppen 4 und 7 waren nach den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder nur im Arbeiterbereich belegt. Diese Entgeltgruppen werden nun auch den Angestellten eröffnet. Die Entgeltgruppe 4 ist in der Regel nun auch für frühere Angestellte in den Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergü...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 17 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.9.2005 (§ 18 TVÜ-Länder)

Übersicht § 10 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TV-L regelt den Fall, dass einem ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Länder regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.7 Eingruppierung ab dem 1.1.2019

Für alle Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2019 gelten die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung, soweit in den §§ 29b-29f TVÜ-L keine abweichenden Regelungen getroffen wurden; das betrifft insbesondere die Bereiche Pflege, Sozial- und Erziehungsdienst und Informationstechnik. Eine Übernahme der bisherigen Eingruppierung einschließlich gewährter Besitzstände "n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.1 Grundsätze

In der Tarifeinigung vom 9.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten „im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau“ auf Verbesserungen in der Eingruppierung verständigt. Diese Einigung wurde mit dem 13. Änderungstarifvertrag zum TV-L und dem 12. Änderungstarifertrag TVÜ-Länder umgesetzt. Gem.§ 29h TVÜ-L sind die Änderungen am 1.1.2025 in Kraft getreten. In...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.10 Vorarbeiterzulage (§ 17 Abs. 9 TÜV Länder)

Für die übergeleiteten Beschäftigten galten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter im bisherigen Geltungsbereich fort. Das bedeutet: Etwaige am Stichtag gewährte Zulagen wurden weitergewährt. Desgleichen wurde die Zulage gewährt bei einer nach dem Stichtag erfolgten Übertragung einer anspruchsbegründenden Tätig...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.5 Vergleichsentgelt (§ 29e Abs. 3 und 4 TVÜ-Länder)

Um im Einzelfall auszuschließen, dass Beschäftigte aufgrund der Stufenzuordnung nach § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder ein niedrigeres Entgelt erhalten als es ihnen ohne die Neufassung des Teils II Abschn. 20 der Entgeltordnung zugestanden hätte, ist für jeden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt zu bilden. Anschließend wird geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1.1.2020 erhöhte Entgel...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.3 Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü evtl. in die EG 3

Die Entgeltgruppe 2Ü wurde aufgelöst. Die ihr zugeordneten Tätigkeitsmerkmale wurden entsprechend der durch die Tarifvertragsparteien beurteilten Wertigkeiten entweder der Entgeltgruppe 2 oder der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Für ab dem 1.1.2012 neu eingestellte Beschäftigte war eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 2Ü somit nicht mehr möglich. Vorhandene Beschäftigte verblieb...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.29.4.1 Weitergewährung von Vergütungsgruppenzulagen

Alle Vergütungsgruppenzulagen, die nach den Besitzstandsregelungen des § 9 TVÜ-Länder bis zum 31. Oktober 2012 zu zahlen sind, werden dynamisch auch über den 1.1.2012 hinaus fortgezahlt, solange die bisherigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Soweit eine Vergütungsgruppenzulage gewährt wird, kann nicht darüber hinaus noch zusätzlich ab dem 1.1.2012 eine Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.2 Übernahme der bisherigen Eingruppierung

Auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, der erweiterten Anrechnung einer vorherigen Eingruppierung und vorherigen Stufe aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 7 Satz 3 TVÜ-Länder. Die Anlage 4 zum TVÜ-Länder berücksichtigte ein etwaiges vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, bei dem ebenfalls ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 20 Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 (§ 21)

Die Vorschrift erfasst 3 Fallgruppen Beschäftigte die der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 1) § 21 Abs. 1 regelt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen Die TdL hatte zum 30.6.2003 bzw. 31.7.2003 die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Dadurch entstand nachfolgende Situation: Beschäftigte deren Arbeitsve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.4 Information der Beschäftigten

Es bietet sich an, alle Beschäftigten über ihre Zuordnung zur Entgeltgruppe 9a mit Hinweis auf die Stufenzuordnung und den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs in Textform zu unterrichten.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.3.1 Überleitungssystematik

Beschäftigte, die bisher der "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit ehemaligen Arbeitertätigkeiten zugeordnet waren (Teil III der Entgeltordnung, Stufenlaufzeit in Stufe 3 sieben Jahre), sind gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-Länder ab 1.1.2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Es findet eine stufenlaufzeitabhängige Zuordnung statt: Überleitungssystematik in die Entgeltgruppe 9a hi...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31 Überleitung der Pflegekräfte am 1.1.2019 (§ 29c)

Zur neuen Pflegetabelle, der Zuordnungstabelle der KR-Entgelte zu den Entgeltgruppen der Anlage B sowie den Zulagen für Beschäftigte in der Pflege, siehe Beitrag Eingruppierung Zur Eingruppierung in den Teil IV der Entgeltordnung siehe Ziffer 10 31.1 Geltungsbereich Der Überleitungsregelung unterfallen alle Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.3.2.2 Sonderfälle

Wird die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht am 31.12.2018 vollendet, wird der Beschäftigte am 1.1.2019 zunächst der nächsthöheren Stufe nach altem Recht zugeordnet, erst danach erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltgruppe. Da nach bisherigem Recht die Stufenlaufzeit zum Stichtag bereits vollendet ist, kommt es auf die Stufenlaufzeit nach neuem Recht nicht mehr an. Bei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4 Die neue Entgeltgruppenzulage

Beschäftigte, die keine Vergütungsgruppenzulage im Besitzstand erhalten und ein Tätigkeitsmerkmal mit einer Entgeltgruppenzulage erfüllen, können diese nach entsprechender Antragstellung erhalten. 2.29.4.1 Weitergewährung von Vergütungsgruppenzulagen Alle Vergütungsgruppenzulagen, die nach den Besitzstandsregelungen des § 9 TVÜ-Länder bis zum 31. Oktober 2012 zu zahlen sind, w...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Der TVÜ-Länder

Letztlich entstand eine Textfassung des TVÜ-Länder, die in vielen Punkten auf den Überleitungsverträgen bei Bund und VKA vom 13.9.2006 beruht, jedoch an ebenso vielen Stellen hiervon abweichende Regelungen trifft. Dies liegt darin begründet, dass sich die Ausgangssituation der TdL von der des Bundes und VKA unterschied. So gab es auch bereits im BAT verschiedene Abweichungen ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10 Übergangsrecht

Neben dem vorgehend skizzierten Überleitungsrecht, enthält der TVÜ-Länder auch Übergangsrecht, das nicht nur die Arbeitsverhältnisse der am 1.11.2006 überzuleitenden Beschäftigten betrifft. Schwerpunkt des Übergangsrechts ist die Eingruppierung für die Zeit, bis sich die Tarifvertragsparteien auf eine (neue) Entgeltordnung zum TV-L verständigt hatten.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 18.1 TVÜ-Länder

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1) Die Regelung betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt: Hierdurch wurden die 15 Entgeltgruppen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert. Die Regelung betrifft Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 mit einfachen Tätigkeiten, bei denen ein doppelter Aufstieg zunäch...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.2 Absatz 1

§ 8 Abs. 1 TVÜ-L betrifft nur die Angestellten der Vergütungsgruppen VIII (Überleitung in Entgeltgruppe 3), VII (Überleitung in Entgeltgruppe 5), VIb (Überleitung in Entgeltgruppe 6), Vc (Überleitung in Entgeltgruppe 8). Eine Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppen 4 und 7 ist nach § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 TVÜ-L Teil A und B nicht vorgesehen. § 8 Abs. 1 Satz 1 T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1.1 Regelungsinhalt

§ 1 TVÜ-Länder bestimmt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TV-L. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TV-L an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ-L, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TV-L das bisherige Tarifrecht ablöst. Absatz 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Absatz 1 Satz 1 ist ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.3.2 Information der Beschäftigten

Es bietet sich an, alle Beschäftigten über ihre Zuordnung zur Entgeltgruppe 9a mit Hinweis auf die Stufenzuordnung und den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs in Textform zu unterrichten.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.1 Geltungsbereich

Der Überleitungsregelung unterfallen alle Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung richtet – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 31.10.2006 eingestellt wurden, § 29c Abs. 5 TVÜ-L. Ferner muss das Arbeitsverhältnis am und über den 31.12.2018 hinaus zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, bestehen und am 1.1.2019 dem Geltungsbereic...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.5 Beschäftigte als Ingenieure

Im Bereich der Ingenieure (Teil II Abschnitt 22) wird das in den Heraushebungsmerkmalen geforderte zeitliche Maß generell auf ein Drittel abgesenkt. Ingenieure, die das Heraushebungsmerkmal mit einem Drittel erfüllen, sind im Vergleich zur bisherigen Eingruppierung somit eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Das daneben weiterhin vorhandene Heraushebungsmerkmal "mit mindest...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.7 Techniker-, Meister- und Programmiererzulage (§ 17 Abs. 6 TVÜ-Länder)

Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung in der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3. Danach wurden am Stichtag 31.10.2006 gewährte Zulagen als Besitzstandszulage weiter gewährt. Auch bei Neuübertragung einer nach den zuvor geltenden tariflichen Regelungen anspruchsbegründenden Tätigkeit nach dem 31.10.2006 wurde eine entsprechende Zulage bis zu einer Überarbeitung ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.2 Geltungsbereich des § 29h TVÜ-L

Ein Beschäftigter ist antragsberechtigt, wenn er am 31.12.2024 in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 EntgO TV-L eingruppiert ist, sein Arbeitsverhältnis zu einem TdL-gebundenen Arbeitgeber über den 31.12.2024 hinaus fortbesteht und am 1.1.2025 unter den Geltungsbereich des TV-L fällt. Hinweis Auf Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst am oder nach dem 1.1.2025 begründet w...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34 Überleitung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik am 1.1.2021

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) auf neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L (EntgO) verständigt[1], die am 1.1.2021 in Kraft getreten sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind im Bereich der Entgeltgruppen 6 bis 9a gänzlich neu ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.1 Regelfall (§ 29e Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder)

Die Stufenlaufzeiten für den Regelfall sind in der in § 29e Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder enthaltenen Tabelle geregelt. Dabei wird der Beschäftigte mit der am 31.12.2019 bisher erreichten Stufe unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeit der Stufe der neuen S-Entgeltgruppe zugeordnet, die er erreicht hätte, wenn er die bisherige Zeit in der S-Tabelle verbracht hätte. Schematisch ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.5 Sonderfall: individuelle Endstufe

§ 29e Abs. 2 Satz 8 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass Beschäftigte sich am 31.12. 2019 in einer individuellen Endstufe befunden haben. In einem ersten Schritt ist hier ist zunächst festzustellen, welcher Betrag am 1.1.2020 ohne die Änderungen in Teil II Abschn. 20 der Entgeltordnung als individuelle Endstufe zugestanden hätte. Dazu ist der bisherige Betrag nach dem Stand vom 3...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.1 Überblick

Bei der Reform des Tarifrechts bestand frühzeitig Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass es im TV-L keine Zeit-, Tätigkeits-, Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr geben soll. Dies ist in § 17 Abs. 5 Satz 1 ausdrücklich geregelt. Allerdings wurde dies in der neuen Entgeltordnung nicht uneingeschränkt umgesetzt. So enthalten die Fallgruppen 2 und 3 der Entg...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.6.5 IT-Systemkaufleute und Informatikkaufleute

IT-Systemkaufleute und Informatikkaufleute sind ab 1.1.2021 nach Abschn. 11 eingruppiert, wenn sie in eingruppierungsrelevantem Umfang Tätigkeiten auszuüben haben, die der Vorbemerkung Nr. 1 zum Abschn. 11 entsprechen. Für vorhandene IT-Systemkaufleute und Informatikkaufleute, die bis zum 31.12.2020 tariflich nach Teil I der Entgeltordnung eingruppiert wurden[1], sind aufgrun...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.5 Höhergruppierung als Rechtsfolge des Antrags

Der fristgemäß gestellte Antrag wirkt gem. § 29d Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-L auf den 1.1.2020 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die tatsächlichen Verhältnisse am 1.1.2020 abzustellen, das gilt insbesondere für die Stufenzuordnung und den Anspruch auf Strukturausgleich. Ergibt sich ausschließlich aufgrund der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen in de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.3 Überleitung

Vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht und die am 1.1.2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, verbleiben gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe; die besonderen Stufenregelungen gelten – mit Ausnahme der vormaligen EG 9 – fort. Insoweit wird...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.3 Neue Bemessungsgrundlage für Sonderformen der Arbeit

Zeitzuschläge werden auf Basis der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Dies führt bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a aufgrund der neu "dazwischen geschobenen" Stufe 3 am 1.1.2019 zu einer unterproportionalen Erhöhung der Bemessungsgrundlage und daher auch zu einer geringeren Erhöhung der Zeitzuschläge als es ohne die Einführung der Ent...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.2 Sonderfall : Beschäftigte in einer Tätigkeit mit der Endstufe 4 (§ 29e Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 TVÜ-Länder)

Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen (bisher Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6) sind der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 zugeordnet. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern (bisher Entgeltgruppe 8 des Teils II Abschnitt 20 Unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Regelungsinhalt

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gemäß § 5 ist der zweite Schritt der Überleitung in den TV-L. Absatz 1 (Vergleichsentgelt) Gemäß Absatz 1 war für alle überzuleitenden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Das Vergleichsentgelt war die Basis für die Stufenzuordnung (§§ 6 und 7). Absatz 2 (Ermittlung des Ver...mehr