Annette Salomon-Hengst
, Prof. Dr. Klaus Hock †
Zur neuen Pflegetabelle, der Zuordnungstabelle der KR-Entgelte zu den Entgeltgruppen der Anlage B sowie den Zulagen für Beschäftigte in der Pflege, siehe Beitrag Eingruppierung
Zur Eingruppierung in den Teil IV der Entgeltordnung siehe Ziffer 10
31.1 Geltungsbereich
Der Überleitungsregelung unterfallen alle Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung richtet – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 31.10.2006 eingestellt wurden, § 29c Abs. 5 TVÜ-L. Ferner muss das Arbeitsverhältnis am und über den 31.12.2018 hinaus zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, bestehen und am 1.1.2019 dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen.
31.2 Grundprinzipien der Überleitung
Die Überleitungssystematik orientiert sich am Antragsverfahren des § 29a TVÜ-L aus dem Jahr 2012.
Es werden alle Beschäftigte, die am Stichtag in eine KR-Entgelttabelle eingruppiert sind, übergeleitet – unabhängig davon, ob sie künftig nach Teil IV oder Teil I eingruppiert sind. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht statt.
Da mit der Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale zugleich die Einführung einer neuen Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) verbunden ist, bedarf es – in einem ersten Schritt – einer Zuordnung der bisherigen KR-Entgeltgruppe zu der (neuen) KR-Entgeltgruppe, einschließlich der Stufenzuordnung. Dieser Schritt erfolgt "von Amts wegen" ohne Antrag des Beschäftigten.
Durch die Überleitung wird die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt. Der Beschäftigte verbleibt für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit in seiner Entgeltgruppe, es sei denn, er stellt einen Antrag gem. § 29c Abs. 3 TVÜ-L.
Ausübung des Direktionsrechts ab 1.1.2019
Ändert sich nach der Überleitung ab dem 1.1.2019 die auszuübende Tätigkeit, greift die Tarifautomatik ein. Der Beschäftigt...