Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltordnung

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.4 Besondere Überleitungsregelungen (§ 29c)

Grundsätzlich erfolgt die Überleitung entgeltgruppen-, stufen- und betragsgleich. Ein Beschäftigter z. B. der EG 6 Stufe 5 mit einer Stufenlaufzeit von 3 Jahren in Stufe 5 wird in EG 6 Stufe 5 mit demselben (bisherigen) Tabellenentgelt übergeleitet und erreicht die Stufe 6 nach weiteren 2 Jahren. Allerdings haben sich durch die Entgeltordnung einige Änderungen ergeben, die b...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.8.1 Inkrafttreten, Laufzeit (§ 34)

Abs. 1 (Inkrafttreten) In Abs. 1 ist bestimmt, dass der TVÜ-VKA zeitgleich mit dem TVöD am 1.10.2005 in Kraft getreten ist. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien eine Niederschriftserklärung abgegeben. Danach haben sie im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in de...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.5 Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (§ 29d)

Diese Regelungen betreffen ausschließlich Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) oder den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen. Abs. 1 Bis zum 31.12.2016 war in der Anlage 4 zum TVÜ-VKA die sog. Kr-Anwendungstabelle enthalten. Wie der bis zum 31.12.2016 geltenden Protok...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.2.1 TVÜ-VKA

Übersicht § 10 TVÜ-Bund/VKA regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TVöD regelt den Fall, dass einem ab dem 1.10.2005 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Bund/VKA regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.7.2 Schichtzulagen (Abs. 2) TVÜ-VKA

Abs. 2 ist erst nach dem Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1.10.2005 eingefügt worden, und zwar im Rahmen einer von den Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbarten und unterzeichneten sog. "Korrekturliste" ohne formellen Änderungstarifvertrag zum TVÜ-VKA. Zwischen den Tarifvertragsparteien war seit dem Inkrafttreten des TVöD streitig, ob hinsichtlich der Wechselschicht- und Sch...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.5.2.1 Für Angestellte

Als 2. Schritt war der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen. Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wurde, in eine individuelle Zwischenstufe ü...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.1 Eingruppierung (§ 17)

§ 17 TVÜ-VKA ist aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 grundlegend umgestaltet worden: Abs. 1 wurde neu gefasst. Die Absätze 2 bis 6 wurden unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen gestrichen. Abs. 7 und die Anlage 3 wurden neu gefasst. Abs. 8 wurde unter Beibehaltung der Absatzb...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.1 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (§ 4 TVÜ)

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TVöD hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 bis 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (Abschn. III) In § 4 ist der 1. Schritt der Überleitung in den TVöD geregelt. Abs. ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.2 Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ)

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD. Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.2.2 TVÜ-Bund

Im Bereich des Bundes galten entsprechende Regelungen mit Ausnahme von Abs. 4. Dies beruht darauf, dass § 25 BAT, zu dem die Anlage 3 zum BAT vereinbart worden ist, nur im Bereich der VKA gilt. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 5.9.2013 zum TVÜ-Bund, der im Zusammenhang mit der Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes vereinbart worden ist, sind die Absätze...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.2.2 TVÜ-Bund

Die Abs. 1 bis 4 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Auch die Änderungen durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.3.2008 sind inhaltsgleich, sodass auf die obigen Darlegungen im Bereich der VKA verwiesen wird. Die am 31.3.2012 zwischen der VKA un...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.10.2 TVÜ-Bund

Die Fortgeltung der in der Protokollerklärung zu Abschnitt III genannten tariflichen Regelungen ist gemäß der Tarifeinigung vom 1.4.2014 entsprechend der für die VKA getroffenen Regelungen für den Bund übernommen worden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 finden die §§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O auf Beschäftigte, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, entsprechend Anwe...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.1.2 TVÜ-Bund

Die Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen dort nicht aufgeführt ist. Dieser Tarifvertrag ist auf Arbeitgeberseite nur von der VKA abgeschlossen worden. Außerdem fehlten ursprünglich die besonderen Bemessungsregelungen für das Tarifgebiet Ost (Abs. 2 Satz 6 sowie die Protokollerkl...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.3.1 TVÜ-VKA

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1) Die Regelung in Abs. 1 betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt: Hierdurch sind die beim Inkrafttreten des TVöD bestehenden 15 Entgeltgruppen zunächst für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert worden. Die Entgeltgruppe 2 Ü gilt jedoch auch nach dem Inkrafttreten d...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.3.1 TVÜ-VKA

Grundregelung (Abs. 1) Nach Abs. 1 Satz 1 erhielten Beschäftigte, denen nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden war und welche die entsprechende Zulage am 30.9. bereits erhielten, auch nach dem 1.10.2005 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage. Nun ist allerdings ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.3.2 TVÜ-Bund

Die Regelung in Abs. 1 ist im TVÜ-Bund identisch mit der Maßgabe, dass aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes am 1.1.2014 der Anwendungsbereich auf den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2013 begrenzt worden ist. Die Regelung in Abs. 2 ist oben dargestellt. Der Bund hat ergänzend vereinbart, dass § 6 Abs. 4 TVÜ-Bund keine Anwendung f...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.8.2 Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15

Bei der Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppe 2 oder 9 bis 15 fand ein ausstehender Aufstieg generell zunächst nur dann Berücksichtigung, wenn er in der Zeit zwischen dem 1.11.2005 und dem 31.12.2009 anstand. In der ursprünglichen Fassung war als Stichtag der 30.9.2007 enthalten. Diese Regelung wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 erheblich erweite...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.3 Geltungsbereich des TVÜ und allgemeine Übersicht

Der TVÜ gilt für alle Beschäftigten eines tarifgebundenen Arbeitgebers, deren Arbeitsverhältnis über den 30.9.2005 hinaus fortbesteht und die am 1.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. Diese Regelung in der Protokollerklärung zu § 1 Abs....mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.1.1 Geltungsbereich (§ 1 TVÜ)

§ 1 TVÜ bestimmt den persönlichen und sächlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TVöD. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TVöD an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TVöD das bisherige Tarifrecht ablöst. Abs. 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, auf...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.3 Stufenzuordnung der Angestellten (§ 6 TVÜ)

Die Stufenzuordnung gem. § 6 ist der 3. Schritt der Überleitung der Angestellten in den TVöD. Abs. 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Beschäftigten gesichert und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermieden hat. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überlei...mehr

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Urlaub / 11.2.1.5 Überleitungsvorschrift in § 23 TVÜ-VKA (maßgebend bis 31.12.2016)

Besonderheiten sind zu beachten hinsichtlich der vor dem 1.10.2005 eingestellten und auf den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die bis zum 30.9.2005 dem Geltungsbereich des Tarifvertrags betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1.7.1981 bzw. dem TV Schichtzulagen Ang-O vom 8.5.1991 bzw. als Arbeiter dem TV zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1.7...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Begriff von Eingruppierung und Umgruppierung

Rz. 1140 Eine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Rz. 1141 Eine Eingruppierung oder Umgruppierung liegt aber nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitne...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6.1 Die Entgeltordnung als Instrument der Arbeitsbewertung

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die Entgeltordnung ist die Grundlage der Arbeitsbewertung. In der Entgeltordnung ist die Differenzierung der Arbeitsentgelte für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD in insgesamt 17 Entgeltgruppen festgelegt. Dabei ke...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 25.2 Auswirkungen durch die neue Entgeltordnung ab 1.1.2017

Für die Zulage nach § 14 TVöD ist Voraussetzung, dass vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen ist, die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Ob ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe erfüllt wird, richtet sich ab dem 1.1.2017 nach der Entgeltordnung VKA. Es ist also in jedem Einzelfall festzustellen, ob die übertragene andere Tätigke...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6.2 Rechtscharakter der Entgeltordnung

Nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) enthält die Entgeltordnung Rechtsnormen und ist Gesetz im materiellen Sinne. Hingegen haben Eingruppierungsrichtlinien der Arbeitgeberverbände bzw. des Bundes in seinen Rundschreiben weder eine tarifrechtliche noch eine arbeitsrechtliche Bedeutung, da es sich hierbei lediglich um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ih...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 23.2 Besonderheiten aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung

Nach Einführung der Entgeltordnung umfasst das Weisungsrecht grundsätzlich alle Tätigkeiten, die unter die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppe fallen. Erfolgt im Rahmen der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung auf Antrag eine Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA , richtet sich das Direktionsrecht ausschließlich nach der neuen Entgeltgruppe. Beso...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 2 Eingruppierung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung

Die Tarifvertragsparteien gingen anfangs von einem Zwischenzeitraum bis zur Einführung der Entgeltordnung von etwa 2 Jahren aus. In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1.1.2017 fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 BAT-O/BAT-Ostdeutsc...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 10.2 Geltungsbereich der Entgeltgruppe 1 in der Entgeltordnung

Das Tätigkeitsmerkmal "einfachste Tätigkeiten" gilt für alle Sparten der Entgeltordnung und ist daher in Teil A Abschn. I Ziffer 2 und 3, Teil A Abschn. II und in Teil B nicht mehr gesondert aufgeführt.mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6.3 Vollständigkeitsprinzip der Entgeltordnung

Mit der Entgeltordnung sollen wie schon zuvor mit der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O alle im Geltungsbereich des TVöD-VKA anfallenden Tätigkeiten erfasst werden, um sie tarifrechtlich zu bewerten. Das Bundesarbeitsgericht sprach bei der Vergütungsordnung daher vom "universalen" Charakter der Vergütungsordnung.[1] Dies gilt gleichermaßen für die Entgeltordnung. Der universal...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 7 Übersicht über Aufbau und Struktur der neuen Entgeltordnung

Schematische Übersicht Wie im TV-L und anders als beim Bund wird die neue Entgeltordnung nicht als eigenständiger Tarifvertrag, sondern als Anlage 1 zum TVöD konzipiert. Die Entgeltordnung gliedert sich in 4 Bereiche: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Teil A. Allgemeiner Teil Teil B. Besonderer Teil Anhang. Regelungskompetenzen Die Grundsätzlichen Eingruppie...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6 Die Entgeltordnung – Allgemeine Grundsätze

6.1 Die Entgeltordnung als Instrument der Arbeitsbewertung Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die Entgeltordnung ist die Grundlage der Arbeitsbewertung. In der Entgeltordnung ist die Differenzierung der Arbeitsentgelte für die Beschäftigten im Geltungsbereich de...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6.4 Aufbau der Entgeltordnung in Teile, Abschnitte, Unterabschnitte, Entgeltgruppen und Fallgruppen

Die Entgeltordnung ist in 4 Bereiche gegliedert wie folgt: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Teil A. Allgemeiner Teil Teil B. Besonderer Teil Anhang. Regelungskompetenzen Die Teile A und B sind in Abschnitte und zum Teil in Unterabschnitte gegliedert. Die weitergehende Gliederung erfolgt nach Entgeltgruppen, diese sind nochmals nach Fallgruppen (= Berufsgr...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 1 Einleitung

Vorbemerkung Nachfolgend wird hinsichtlich der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen die männliche Form verwendet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Transparenz. Eine Diskriminierung ist hiermit weder verbunden noch beabsichtigt. Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung im Bereich der VKA in Kraft getreten. Sie löste die Eingruppierungsregelungen de...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 21 Zulagen

Mit der Entgeltordnung wurde die bisherige unübersichtliche und völlig intransparente Zulagengestaltung beseitigt. In der Entgeltordnung finden sich nur noch wenige Zulagenregelungen. 21.1 Techniker-, Meister- und Programmiererzulage Die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage ist aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen. Für Bestandsfälle gilt für die...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 27.6.2 Funktionsbezogene Tätigkeitsmerkmale

Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z. B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Tätigkeiten pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzu...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 17.2.12.3 Zulagen der Entgeltordnung

Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege[1] zeitlich überwiegend bei an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psy...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 4.5 Redaktionelle Änderungen

Im TVöD-VKA verfolgt die neue Entgeltordnung – wie zuvor schon im TV-L und im Bund – zunächst einmal einen redaktionellen Ansatz. Die Tätigkeitsmerkmale sind sprachlich/redaktionell vereinheitlicht und aktualisiert worden. Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale wurden sprachlich überarbeitet, z. B. "Beschäftigte" statt "Arbeiter" und "Angestellte", "Entgeltgruppe" anstatt "Vergütu...mehr

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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA)

1 Einleitung Vorbemerkung Nachfolgend wird hinsichtlich der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen die männliche Form verwendet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Transparenz. Eine Diskriminierung ist hiermit weder verbunden noch beabsichtigt. Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung im Bereich der VKA in Kraft getreten. Sie löste die Eingruppierungsr...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 10.1 Einführung der EG 1 am 1.10.2005

Der am 1.10.2005 in Kraft getretene TVöD enthielt keine eigenständigen Eingruppierungsvorschriften. Bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelungen mit einer Entgeltordnung galten die bisherigen Eingruppierungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit Anlage 3 als Übergangsregelung fort. Sie fanden nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 27.4.1 Bewertungsgrundlage: jeder einzelne Arbeitsvorgang

Der Arbeitsplatz ist auf Grundlage des § 12 TVöD (VKA) zu bewerten. Bewertet wird dabei jeder einzelne Arbeitsvorgang der gesamten auszuübenden Tätigkeit. Es ist somit erforderlich, dass der Bewerter die gesamte Tätigkeit, die am Arbeitsplatz anfällt, zunächst in Arbeitsvorgänge zerlegt. Grundlage für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist die Arbeitsplatzbeschreibung. Diesb...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 27.5 Mischtätigkeiten – Entgeltgruppenbetrachtung

Eine Mischtätigkeit ist eine Gesamtheit von selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen, die unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen in unterschiedlichen Teilen, Abschnitten oder Unterabschnitten der Entgeltordnung zuzuordnen sind. Eine Anforderungsbetrachtung ist hier nur vorzunehmen, wenn Arbeitsvorgänge innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit vorliegen. Ist dies ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 3 Entfallene Regelungen

Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurde das Übergangsrecht zur vorübergehenden Eingruppierung (§ 17 TVÜ-VKA sowie Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA ) obsolet. Allerdings wird die Anlage 3 TVÜ-VKA in modifizierter Form als neue Anlage 3 zum TVÜ-VKA vereinbart, um weiterhin eine Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen zu ermöglichen. Die bisherige Vergütungsordnung (VKA) wurde...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6.5 Protokollerklärungen, Klammerzusätze, Niederschriftserklärungen

6.5.1 Protokollerklärungen Protokollerklärungen sind an zahlreichen Stellen des TVöD wie der Entgeltordnung angefügt. Teils normieren sie selbstständige Tatbestände und sind nur aus Gründen der Verständlichkeit der eigentlichen Tarifnorm in Protokollerklärungen "ausgelagert" worden, teils handelt es sich um authentische Interpretationen der jeweiligen tariflichen Regelung. Si...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 17.2.10 Ausbildung zur Intensivpflegekraft

Beschäftigte, die ohne vorherige 3-jährige Pflegeausbildung und anschließender DKG-Fachweiterbildung eine gesetzlich nicht geregelte 3-jährige Ausbildung zur Intensivpflegekraft absolviert haben, sind nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Abschn. XI, Ziffer 1 der Entgeltordnung eingruppiert.mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 21.1 Techniker-, Meister- und Programmiererzulage

Die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage ist aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen. Für Bestandsfälle gilt für die Dauer der Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit Bestandsschutz (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA). Bei einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung entfällt die Zulage (§ 29b Abs. 4 TVÜ-VKA).mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 6.5.1 Protokollerklärungen

Protokollerklärungen sind an zahlreichen Stellen des TVöD wie der Entgeltordnung angefügt. Teils normieren sie selbstständige Tatbestände und sind nur aus Gründen der Verständlichkeit der eigentlichen Tarifnorm in Protokollerklärungen "ausgelagert" worden, teils handelt es sich um authentische Interpretationen der jeweiligen tariflichen Regelung. Sie haben Tarifcharakter und...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 22.1 Funktion und Bedeutung der Eingruppierung

Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für das Entgelt des Beschäftigten. Grundlage des Entgelts ist das Tabellenentgelt, das sich seinerseits nach der Entgeltgruppe bestimmt. Die Entgeltgruppe wird gem. § 12 Abs. 1 TVöD (VKA) nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit (§ ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 20 Anhang: Regelungskompetenzen

Im Anhang zur Entgeltordnung werden grundsätzliche Regelungen darüber getroffen, für welche Bereiche und in welchem Umfang die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf landesbezirklicher Ebene Tarifverträge abschließen dürfen. Nach Abs. 1 des Anhangs zur Entgeltordnung liegt die Regelungskompetenz grundsätzlich auf der Bundesebene, d. h. bei der VKA. Nach Abs. 2 liegt die Regelungsk...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 27.4.2 Zeitanteil des Arbeitsvorgangs

Wie bereits erläutert, ist für jeden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln, dessen Anforderungen er entspricht. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z. B. selbstständige Leistungen basierend auf gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen) entsprechen, zusammenz...mehr