Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltordnung

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DRK-TV / 3.2.2.3 Abweichende Regelung bei bereits gewährter Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-DRK

Mitarbeiter, denen nach § 7 TVÜ-DRK bereits eine Besitzstandszulage zusteht (ehemalige Vergütungsgruppenzulage), werden in eigene Ü-Tabellen übergeleitet. In diese Ü-Tabellen ist die Besitzstandszulage bereits eingerechnet. Die gesonderte Zahlung dieser Zulage fällt mit dem Zeitpunkt der Überleitung in die SuE-Tabelle weg. Folgende Mitarbeiter sind hiervon betroffen: Entgeltgr...mehr

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DRK-TV / 4.1.6 Entgelt

Gem. § 2 der Anlage 5 wird für diese rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten ein Stundenentgelt (Arbeitnehmerbrutto) in Höhe von 8,00 EUR ab dem 1.7.2013 8,50 EUR ab dem 1.1.2014 gezahlt. Dieses Stundenentgelt kann bis zur Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 SGB IV im Monat erzielt werden. Geringfügig Beschäftigte, die andere Tätigkeiten verrichten als vorstehend aufgef...mehr

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DRK-TV / 5.3 Überleitung

5.3.1 Neu eingestellte Mitarbeiter zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2012 Für die Mitarbeiter, die zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2012 neu eingestellt wurden, haben die Tarifvertragsparteien folgende Systematik angewandt: Erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 2 bis 8 sah die jeweilige Fallgruppe der bisherigen Vergütungsgruppe nach Anlage 2 Teil B TVÜ-DRK einen B...mehr

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DRK-TV / 5.3.2 Übergeleitete Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2007 eingestellt wurden

Diejenigen Mitarbeiter, die bereits aus dem alten DRK Tarifvertrag in den Reform – Tarifvertrag zum 1.1.2007 übergeleitet wurden, und davor oder bis zum 31.12.2011 aufgrund eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs höhergruppiert wurden, verbleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit grundsätzlich in der ihnen nach § 3 zugeordneten Entgeltgruppe. Die ...mehr

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DRK-TV / 6.1.1 Eingruppierungsvorschriften

In dem Anhang zu der Anlage 8 sind die Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgenommen worden. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des DRK–Reformtarifvertrages einschließlich der Entgeltordnung. Die Entgeltordnung für den Allgemeinen Teil ist bereits zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Die Tarifvertragspa...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.6 38. Änderungstarifvertrag v. 14.12.2012

38. Änderungstarifvertrag vom 14.12.2012 (Inkrafttreten am 1.1.2013) Wesentliche Neuerung im 38. Änderungstarifvertrag ist die Verabschiedung der Entgeltordnung gemäß dem Eckpunktepapier aus dem vorhergehenden Tarifabschluss. Der Vorläufigkeitscharakter der bisherigen Eingruppierungen (sowohl der Neueinstellungen als auch bei den übergeleiteten Mitarbeitern in den Reform-Tari...mehr

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DRK-TV / 5.2 Anlagen

Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus folgenden Anlagen: Die Tätigkeitsmerkmale sind nach Entgeltgruppen und innerhalb der Entgeltgruppen nach Ziffern (ehemals Vergütungs- bzw. Fallgruppen) sortiert. Die Tätigkeitsmerkm...mehr

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DRK-TV / 5.3.3 Besonderheiten für Rettungsdienstmitarbeiter

Im Allgemeinen Teil des DRK-TV sind in § 21 die allgemeinen Regelungen zu den Stufenlaufzeiten und Aufstiegen geregelt. Mit dem 38. Änderungstarifvertrag ist in § 21 ein neuer Absatz hinzugefügt worden, der die Stufenlaufzeit bei Rettungsassistenten nicht mehr als reinen Zeitaufstieg versteht, sondern an zusätzliche Qualifikationsmerkmale koppelt (Teilnahme an Fortbildungsve...mehr

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DRK-TV / 5.3.1 Neu eingestellte Mitarbeiter zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2012

Für die Mitarbeiter, die zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2012 neu eingestellt wurden, haben die Tarifvertragsparteien folgende Systematik angewandt: Erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 2 bis 8 sah die jeweilige Fallgruppe der bisherigen Vergütungsgruppe nach Anlage 2 Teil B TVÜ-DRK einen Bewährungsaufstieg bis zu 2 Jahren vor, wurde die Fallgruppe unmittelbar...mehr

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DRK-TV / 2.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 DRK-TV)

Chefärzte, leitende Angestellte u. a. (§ 1 Abs. 2 lit. a) Wie bisher sind von der Geltung des DRK-Tarifvertrags Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Neu hingegen ist, dass auch nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertr...mehr

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DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

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Sterbegeld / 3 Überblick über die tarifvertraglichen Regelungen

Tarifvertragliche Regelungen zum Sterbegeld finden sich in § 23 Abs. 3 TVöD Abschnitt VIII Sonderregelungen Bund (Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind) § 45 Nr. 10 TVöD Anlage D, D.2 TVöD-V (Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) = § 46 Nr. 2 Abs. 3 TVöD-VKA Anlage 1 zum TVöD-V/TVöD-B, Entg...mehr

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Sterbegeld / 5.1 Tabellenentgelt als Sterbegeld, Zulagen

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere 2 Kalendermonate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gewährt. Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch ...mehr

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Arbeitsvergütung: Grundlage... / 5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Höhe des Arbeitsentgelts unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sind jedoch die Auszahlungsmodalitäten mitbestimmungspflichtig (Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte). Der Betriebsrat ist gemäß § 14 EntgTranspG grundsätzlich zuständig für die Durchsetzung von Auskunftsverlangen von Arbeitnehmern ...mehr

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Arbeitsvergütung: Grundlage... / 1.3 Ungleichbehandlung/Diskriminierung

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsvergütung sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei. Dies folgt aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Koalitionsfreiheit.[1] Sie sind jedoch bei der Ausgestaltung der Vergütung an übergeordnetes Recht gebunden. Besondere gesetzliche Vorschriften Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ergibt s...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.1 Struktur der neuen Entgeltordnung

Die neue Entgeltordnung zum TVöD für die Sparkassen ist in den §§ 12, 13 TVöD sowie in der neuen Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) abgebildet. Sie ist wie folgt untergliedert: 4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD) Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte wie bisher in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4 Die neue Entgeltordnung (VKA)

Am 1. Januar 2017 ist die neue Entgeltordnung (VKA) in Kraft getreten. Wie auch der Tarifvertrag selbst ist auch die Entgeltordnung spartenorientiert aufgebaut. Neben dem allgemeinen Teil gelten spartenspezifische Regelungen. In diesem Teil der Kommentierung wird nur auf die sparkassen-spezifischen Besonderheiten eingegangen und im Übrigen auf die allgemeine Kommentierung ver...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.1.4 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des "Allgemeinen Teils" der neuen Entgeltordnung sind wie folgt untergliedert: Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) Entgeltgruppen 13 bis 15 Wichtig In Nr. 2 der Vorbemerkung zu den speziellen Tätigkeitsmerkmal...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD)

Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte wie bisher in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertragenen Tätigkeit entspricht. Dazu ist die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Ein Arbeitsvorgang ist die kleinste, nicht mehr weiter aufspaltbare Arbeitseinheit. Er bezieht sich jeweils au...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.1.3 Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil der Entgeltordnung (VKA) enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und die in allen Sparten Anwendung findenden speziellen Tätigkeitsmerkmale (z. B. Bezügerechner, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, Ingenieure, Meister, Techniker oder Vorlesekräfte für Blinde).mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.2.2 Übernommene Tätigkeitsmerkmale EG 2-15

Entgeltordnung für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst sowie der Entgeltgruppen 13 bis 15 wertgleich als spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Sparkassen übernommen worden. Dies erfolgte insbesondere in Abgrenzung zu den neu eingefügten Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung (siehe Pkt. 4.3). Bei den "all...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.3 Beschäftigte in der Kundenberatung

Für Beschäftigte in der Kundenberatung sind in der neuen Entgeltordnung erstmals eigenständige Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Damit finden die Tätigkeitsanforderungen dieser in Sparkassen bedeutenden Beschäftigtengruppe bei der Eingruppierung besser Berücksichtigung. 4.3.1 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (T...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.1.5 Besonderer Teil

Der Besondere Teil enthält die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Beschäftigtengruppen. Für den Bereich der Sparkassen sind alle speziellen Tätigkeitsmerkmale in dem Abschnitt XXV "Beschäftigte in Sparkassen" zusammengefasst. In den Durchgeschriebenen Fassungen wird jeweils das für die einzelnen Sparten maßgebliche Eingruppierungsrecht abgebildet.mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.1.2 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) finden auf alle Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung Anwendung. Hier werden u. a. der Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Nr. 1) sowie die Folge von Tätigkeitsmerkmalen mit Anforderungen in der Person (Nr. 2) geregelt. In den Nr. 3 – 6 werden die Anforderungen an Ausbildungsabschlüsse und in Nr. 7 die R...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.3.2 Neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung

In der neuen Entgeltordnung (VKA) sind nunmehr ab der Entgeltgruppe 5 spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung vereinbart. In der bisherigen Vergütungsordnung des BAT war der "Kundenberater" nur als Beispiel ab der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 genannt. Mit den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung ab der Entgeltgruppe ...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.2.3 Entfallende Tätigkeitsmerkmale

Überholte Tätigkeitsmerkmale, wie z. B. "Kassenbote" (alt: Vergütungsgruppe VIII) oder "Geldzähler" (alt: Vergütungsgruppe VIII) sind gestrichen worden. Ebenso wurden für "Kassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VII) bzw. "Terminalkassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VIb) keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Je nach Umfang des Kassenverkehrs gingen die Tätigkeitsmerkmale ...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.2 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" für die Beschäftigten in Sparkassen

4.2.1 Entgeltgruppe 1 Für die Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) ist kein gesondertes Merkmal für Beschäftigte in Sparkassen vereinbart, da das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts I Ziffer 1 des Allgemeinen Teils für alle Sparten gilt. 4.2.2 Übernommene Tätigkeitsmerkmale EG 2-15 Entgeltordnung für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst s...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.2.1 Entgeltgruppe 1

Für die Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) ist kein gesondertes Merkmal für Beschäftigte in Sparkassen vereinbart, da das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts I Ziffer 1 des Allgemeinen Teils für alle Sparten gilt.mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 1 Allgemeines und Tarifhistorie

Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD-AT) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für d...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.4 Führungskräfte in Sparkassen

Bei den Tätigkeitsmerkmalen für Führungskräfte in Sparkassen wird wie bisher zwischen Gruppen-, Geschäftsstellen- und Abteilungsleitern unterschieden. Neu ist, dass die Tätigkeitsmerkmale für Abteilungsleiter nunmehr auch auf Bereichsleiter oder Leiter von vergleichbaren strukturellen Einheiten Anwendung finden. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs trägt dem Umstand Rech...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.4.2 Geschäftsstellenleiter

Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 Leiterinnen und Leiter von Geschäftsstellen, denen mindestens drei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Dieses Merkmal ist neu und erfordert, dass dem Beschäftigten zusätzlich zu der Leitung der Geschäftsstelle auch die Führung von mindestens drei Beschäftigten der Geschäftsstelle übertragen ist. Da Teilzeitbeschäft...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.3.1 Vorbemerkung

Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (Teil B, Abschnitt XXV): Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer Fallgruppen weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltg...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.4.3 Abteilungsleiter, Bereichsleiter oder Leiter von vergleichbaren strukturellen Einheiten

Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4: Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung einer Abteilung, eines Bereichs oder einer vergleichbaren strukturellen Einheit übertragen ist. Die Erweiterung dieses Tätigkeitsmerkmals auf Bereichsleiter und Leiter vergleichbarer struktureller Einrichtungen ist dem Umstand geschuldet, dass in den Sparkassen teilweise unterschiedlic...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 4.4.1 Gruppenleiter

Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3: Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung von Gruppen übertragen ist. Um eine Gruppe handelt es sich, wenn dem Beschäftigten mindestens zwei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3: Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens zwei Beschäftigte mindeste...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.5 Anpassungen der Eingruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder)

Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind die Eingruppierungen der ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten sowie sämtliche Umgruppierungen nach dem 1.11.2006 dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Wertung der neuen Entgeltordnung übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Eingruppierungen/Umgruppierungen der neuen Entgeltordnung anzupassen. D...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29 Die Überleitung in die neue Entgeltordnung (§ 29a)

29.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen Übergeleitete sowie zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte werden zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Länder für übergele...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.1 Überblick über die Auswirkungen des Inkrafttretens der Entgeltordnung auf die Übergangsregelung zur Eingruppierung

Die "neuen" Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L) traten zum 1.1.2012 in Kraft. Die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder für Eingruppierungen in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L waren grundsätzlich bis zum 31.12.2011 befristet, wobei ursprünglich folgende Ausnahmen galten: für Beschäftigte gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O (Datenve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.2 Systematik des neu gestalteten Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung

Während bei der Regelung der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) nur nach den Entgeltgruppen S 2 – S 18 differenziert wird und die unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Fallgruppen der einzelnen Entgeltgruppen aufgeführt sind, wurde im TV- L die bisherige Systematik beibehalten. Dementsprechend gliedert sich der Abs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2 Überleitung aus der "kleinen" Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a – hier: Teil I und Teil II der Entgeltordnung (vormalige "Angestelltentätigkeiten")

30.2.1 Überleitungssystematik Betroffen sind Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 in Teil I sowie in Teil II , die Fallgruppen mit den Zusätzen "ohne Stufen 5 und 6" und mit einer Stufenlaufzeit in Stufe 2 von 5 bzw. in Stufe 3 von 9 Jahren aufweisen. Die neue EG 9a entstand auf der Basis der Tabellenentgelte 2018: Die seinerzeitigen Stufen 1 und 2 blieben ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.3 Überleitung aus der "kleinen" Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a – hier: Teil III der Entgeltordnung (vormalige "Arbeitertätigkeiten")

30.3.1 Überleitungssystematik Beschäftigte, die bisher der "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit ehemaligen Arbeitertätigkeiten zugeordnet waren (Teil III der Entgeltordnung, Stufenlaufzeit in Stufe 3 sieben Jahre), sind gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-Länder ab 1.1.2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Es findet eine stufenlaufzeitabhängige Zuordnung statt: Überleitungssystema...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1 Die Entwicklung vom BAT zum TV-L

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt den als antiquiert empfundenen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.3 Vorläufige Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder)

In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschlie...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen

Übergeleitete sowie zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte werden zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Länder für übergeleitete Beschäftigte bzw. nach Anlage 4 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgä...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.2 Überblick über die von § 29d TVÜ-L erfassten Änderungen

Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L zum 1.1.2020mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.5 Das Antragserfordernis für Veränderungen

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Ist dem Tätigkeitsmerkmal eine Entgeltgruppenzulage zugeordnet und wurde dem Beschäftigten die Tätigkeit erst nach dem 1...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.6 Eingruppierung zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2018

Für alle Eingruppierungen ab dem 1.1.2012 gelten ab diesem Zeitpunkt die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um einen Übergeleiteten, einen zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 eingestellten oder einen nach dem 1.1.2012 neu eingestellten Beschäftigten handelt. Hiervon gibt es 3 Ausnahmen: B...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.1 Vorbemerkung

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien nur über eine punktuelle Änderung der Entgeltordnung, die in drei Etappen umgesetzt wird, einigen können. Die ersten strukturellen Neuregelungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft, u. a. die Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Neufassung des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L (Beschäftigte...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.1 Beschäftigte mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit "kurzen" Aufstiegen

Seit 1.11.2006 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.9 Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 (§ 17 Abs. 8 TVÜ-Länder)

Die Einstiegsentgeltgruppe bei einem Wissenschaftlichen Hochschulabschluss/Master ist die Entgeltgruppe 13. Bei der Überleitung wurden die vorhandenen Beschäftigten der Vergütungsgruppe II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Dies wollten die Arbeitgeber bei Neueinstellungen vermeiden. Denn grundsätzlich sollen alle Neueinstellu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.2.1 Für Angestellte

Als zweiter Schritt ist der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen. Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wird, in eine individuelle Zwischenstu...mehr