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DRK-TV / 4.1.6 Entgelt

Vera Neumann
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Gem. § 2 der Anlage 5 wird für diese rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten ein Stundenentgelt (Arbeitnehmerbrutto) in Höhe von

8,00 EUR ab dem 1.7.2013

8,50 EUR ab dem 1.1.2014

gezahlt.

Dieses Stundenentgelt kann bis zur Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 SGB IV im Monat erzielt werden.

Geringfügig Beschäftigte, die andere Tätigkeiten verrichten als vorstehend aufgeführt, sind nach der Entgeltordnung der Anlage 6 einer Entgeltgruppe zuzuordnen und der jeweilige Stundenlohn angefangen ab der Stufe 1 der zugeordneten Entgeltgruppe ist zu zahlen.

Stufenzuordnung

Bei der erstmaligen Zuordnung bzw. Einordnung in das System der Entgeltordnung sind geringfügig Beschäftigte der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Die Stufe 1 ist auch dann die korrekte Eingruppierung, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bereits seit längerer Zeit als geringfügig Beschäftigter bei dem gleichen Arbeitgeber tätig war.

In § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Teils DRK-TV ist bestimmt, dass bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet werden. Nur bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis vorweggewährten Stufen gemäß Absatz 5.

Bei der Zuordnung eines geringfügig beschäftigten Mitarbeiters von dem vereinbarten Stundenlohn der Anlage 5 (alt) in eine der Entgeltgruppen, liegen keine anrechenbaren Zeiten in Form von zurückgelegten Stufenl...

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