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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 22a.10 Vorübergehende Weitergeltung landesbezirklicher Regelungen zu Erschwerniszuschlägen (Absatz 9)

Klaus Beckerle
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Die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene haben die Regelung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Erschwerniszuschläge der landesbezirklichen Regelung überlassen (§ 12 Abs. 4 Satz 1). Um die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene nicht mehr als nötig unter Zeitdruck zu setzen und um einen rechtlichen Schwebezustand bei Einführung des TV-V zu vermeiden, enthält Absatz 9 eine Übergangsregelung.

Danach gelten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag die bis zum Stichtag (Absatz 1 Satz 1) maßgebenden Bestimmungen weiter. Allerdings wirken gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA die in § 19 Abs. 4 TVöD geregelten Grenzen sowie die dort festgelegte Bemessungsgrundlage (Stufe 2 der Entgeltgruppe 2) unmittelbar auf die am Stichtag bestehenden landesbezirklichen Regelungen ein und führen je nach ihrer Ausgestaltung zu einer Anhebung oder Verminderung von Erschwerniszuschlägen.

Im Rahmen der Tarifrunde 2010 haben die Tarifvertragsparteien verabredet, darauf hinzuwirken, dass in den Landesbezirken, in denen bislang kein Tarifvertrag gemäß § 12 Abs. 4 vereinbart worden ist, umgehend Tarifverhandlungen aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen werden sollen (vgl. Erl. 12.5.1).

Absatz 9 gilt für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden landesbezirklichen Tarifvertrages überschritten werden kann. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 22a Abs. 9. Diese Regelung bedeutet nicht, dass Entsorgungsbetriebe insoweit nach Belieben verfahren können. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass auch bei Überschreitung der Höchstgrenze des § 19 Abs. 4 TVöD im Einzelfall die jeweiligen landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und vor allem die dort fest...

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