Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltfortzahlung

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.11 Verkehrsunfall

Rz. 97 Mit Fragen des Verschuldens hat die Rechtsprechung sich häufig im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen auseinander zu setzen. Ein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden wird dabei dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrsvorschriften verletzt und dadurch seine Gesundheit leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat.[1] Verkehrste...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.1 Allgemeines

Rz. 80 Der Verschuldensbegriff des § 3 EFZG weicht von dem bürgerlich-rechtlichen Verschulden i. S. d. § 276 BGB ab. Bei der Entgeltfortzahlung geht es um das Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst: Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit verschuldet, wenn er in einem groben Maß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vers...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1 Krankheit

Rz. 31 Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist. 2.3.1.1 Allgemeines Rz. 32 Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird Krankheit definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner E...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1.4 Rechtsstreitigkeiten

Rz. 19 Streitigkeiten über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung werden vor den Arbeitsgerichten ausgetragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Dies ist auch dann der richtige Rechtsweg, wenn der Anspruch im Wege des Forderungsübergangs auf einen Dritten, z. B. die Krankenkasse übergegangen ist (§ 3 ArbGG).mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.2 Einzelfälle

2.3.1.2.1 Körperliche Eingriffe Rz. 36 Beschwerden, die auf medizinisch nicht erforderliche Eingriffe zurückgehen, begründen grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt beispielsweise für Komplikationen nach einer kosmetischen Operation bzw. Schönheitsoperation. [1] Die rein optische Beeinträchtigung hat als solche bereits keinen relevanten Krankheitswert, da s...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.1 Allgemeines

Rz. 32 Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird Krankheit definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlecht...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3 Prinzip der Monokausalität

2.3.3.1 Allgemeines Rz. 52 Für die Entgeltfortzahlung gilt das Prinzip der Monokausalität, d. h. die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein, sog. Monokausalität. [1] Der erkrankte Arbeitnehmer soll nicht mehr erhalten, als er im Fall seiner Gesundheit bekommen würde.[2] Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann zugunsten des...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2 Einzelfälle

In den folgenden, in der Rechtsprechung häufig behandelten Fällen stellt sich typischerweise die Frage der Kausalität: 2.3.3.2.1 Altersteilzeit Rz. 53 Haben die Vertragsparteien im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung das in der Praxis typische "Blockmodell" mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase gewählt, erhält der Arbeitnehmer im Fall seiner Erkrankung während de...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Schwangerschaftsabbruch

Rz. 130 Ein Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn von einem Arzt mit Einverständnis der Schwangeren die Leibesfrucht entfernt wird. Die Arbeitnehmerin hat bei einer auf dem Schwangerschaftsabbruch beruhenden Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Abbruch entweder nicht rechtswidrig war (§ 218a StGB) oder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5 Einzelfälle

Die Frage des Verschuldens kann letztlich immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Gleichwohl sollen typische Fallgestaltungen aus der Rechtsprechung im Folgenden dargestellt werden: 2.3.4.5.1 AIDS-Erkrankung Rz. 85 Zu einem Verschulden bei einer AIDS-Erkrankung fehlt es noch an einschlägiger Rechtsprechung. Von dem Grundsatz, dass ein Versch...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.9 Sportunfall

Rz. 94 Eine typische Fallgestaltung, in der über ein Verschulden des Arbeitnehmers gestritten wird, ist die auf einem Sportunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit. Hier hat das BAG[1] 3 Fallgruppen herausgearbeitet, in denen der Ausschlusstatbestand greift: Schuldhaft handelt, wer sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt, in besond...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.2.2 Schwangerschaft

Rz. 38 Eine Schwangerschaft ist kein krankhafter Zustand.[1] Verläuft diese jedoch mit Komplikationen, d. h. führt die Schwangerschaft zu besonderen über das übliche Maß hinausgehenden Beschwerden oder krankhaften Störungen, kann eine Krankheit i. S. d. § 3 EFZG vorliegen.[2] Dies gilt im Regelfall auch für eine Fehlgeburt.[3]mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 127 Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu zählt auch, dass bei einer Erkrankung innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG von mehr als 6 Wochen keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat Tatsachen darzulegen, die den Schluss zulassen, dass es sich um keine ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.2 Arbeitsunfall

Rz. 86 Bei Arbeitsunfällen trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden, wenn er in besonders grobem Maß gegen die geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat.[1] Hierbei kann es sich um konkrete Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes handeln. Ein tatbestandsa...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1.2.2 Abtretung und Pfändung

Rz. 10 Der Entgeltfortzahlungsanspruch kann in den Grenzen des § 400 BGB abgetreten und verpfändet werden. Dabei gelten die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Soweit der Anspruch nicht gepfändet werden darf, kann er auch nicht abgetreten werden. Von einer Pfändung des regelmäßigen Lohnanspruchs wird auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfasst.[1] Hinweis Sow...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.1 AIDS-Erkrankung

Rz. 85 Zu einem Verschulden bei einer AIDS-Erkrankung fehlt es noch an einschlägiger Rechtsprechung. Von dem Grundsatz, dass ein Verschulden vom Arbeitgeber dargelegt werden muss, ist nicht abzuweichen. Insbesondere kann dem Ansatz nicht gefolgt werden, aufgrund der häufigen Verknüpfung von AIDS-Infizierung und (ungeschütztem) Geschlechtsverkehr könne ein Verschulden des Arb...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.3 Verschulden des Arbeitgebers

Rz. 82 Möglicherweise hat der Arbeitgeber die Erkrankung oder darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst (mit-)verschuldet. Dann kommt als Anspruchsgrundlage für das Entgelt § 326 Abs. 2 BGB in Betracht.[1] Der Haftungsausschluss (§ 104 SGB VII) greift bei einem Verschulden des Arbeitgebers nicht ein. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 326 Abs. 2 BGB ist...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.1.2.3 Suchterkrankung

Rz. 39 Suchterkrankungen sind Krankheiten i. S. d. § 3 EFZG: Neben Alkoholismus, Drogen- und Medikamentensucht kann auch das Rauchen (Nikotinsucht) Krankheitswert haben.[1] [2] Die Sucht hat zumindest dann Krankheitswert, wenn der Arbeitnehmer seine Selbstkontrolle verloren und den gewohnheitsmäßigen, übermäßigen (Alkohol-) Genuss trotz besserer Einsicht nicht mehr aufgeben o...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2.3 Wiedereingliederungsmaßnahmen

Rz. 51 Keine Teilarbeitsunfähigkeit liegt bei sog. Wiedereingliederungsmaßnahmen vor.[1] Hierunter versteht man den Versuch, einen krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer stufenweise in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 74 SGB V). Während einer solchen Maßnahme, die ein entsprechendes ärztliches Attest erfordert, begründen die Arbeitsvertragsparteien ein Recht...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 83 Allein der Umstand der Erkrankung spricht nicht für ein Verschulden des Arbeitnehmers. Vielmehr trägt der Arbeitgeber im Streitfall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand.[1] Er muss konkrete Umstände darlegen, die ein Verschulden des Arbeitnehmers begründen. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.4.5.8 Selbstmordversuch

Rz. 93 Bei einem Selbstmordversuch geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Arbeitnehmer regelmäßig kein Verschulden trifft.[1] Es sei von einem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei einem Menschen, der einen Selbstmordversuch unternehme, die Freiheit der Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt sei. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Selbstmordversuch lediglic...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 13 Ar... / 3.5.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Rz. 15 Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit macht keine rechtlichen Schwierigkeiten, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb des bereits festgelegten Arbeitsplans erfolgt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch richtet sich nach der ausgefallenen Arbeit. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit die Planperiode oder liegt ein Arbeitsplan noch nicht vor, so ist un...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 9.2 Lohnfortzahlung bei Minijobs

Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind verpflichtet, die Umlage U1 zu zahlen. Nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung erwirbt auch der Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für längstens 42 Tage. Erkrankt der Minijobber, erstattet die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) die Aufwendungen für die L...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 9 Auswirkungen bei Krankenversicherung und Lohnfortzahlung

9.1 Familienversicherung Die Familienversicherung gibt es für Familienangehörige des Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Diese Familienversicherung bleibt bestehen, wenn der ansonsten nicht erwerbstätige Ehegatte einen Minijob ausübt. 9.2 Lohnfortzahlung bei Minijobs Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sin...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 5.2 Arbeitgeber kann sich bei Krankheit des Minijobbers ggf. Lohnkosten von der Minijobzentrale zurückholen

Zuständig für die Minijobs und die Anmeldung und Abführung der pauschalen Beträge ist die Knappschaft-Bahn-See. Informationen und Formulare können unter der Internetadresse www.minijob-zentrale.de abgerufen werden. Wichtig Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitgeber haben gegenüber Minijobbern grundsätzlich dieselben Verpflichtungen w...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 3.1 Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer in Unternehmen

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Das sind 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversiche...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Minijobber ist gesetzlich krankenversichert

Herr Huber beschäftigt seinen Ehegatten im Rahmen eines Minijobs. Er zahlt ihm ab dem 1.1.2025 einen monatlichen Arbeitslohn von 556 EUR. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:mehr

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Minijobs, geringfügige Besc... / 9.1 Familienversicherung

Die Familienversicherung gibt es für Familienangehörige des Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Diese Familienversicherung bleibt bestehen, wenn der ansonsten nicht erwerbstätige Ehegatte einen Minijob ausübt.mehr

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Religion am Arbeitsplatz / 2.3 Leistungsverweigerungsrecht bei Glaubenskonflikt

Einzelne Arbeitsanweisungen, die mit unüberwindbaren Glaubenskonflikten kollidieren und die Grenzen des billigen Ermessens überschreiten, sind für Arbeitnehmer unverbindlich und müssen nicht befolgt werden.[1] Den Glaubenskonflikt darzulegen, obliegt dem Arbeitnehmer.[2] Darüber hinaus kann ein Glaubenskonflikt auch ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Nach § 275 Abs. 3...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 12 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Tarifgebiet West (§ 13)

12.1 TVÜ-Länder § 13 Abs. 1 TVÜ-L Mit § 22 TV-L wurden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst. Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die zuvor vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist. Hinweis Die §§ 71 bis 73 BAT galten nicht im Tarifgebiet Ost. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 12.1 TVÜ-Länder

§ 13 Abs. 1 TVÜ-L Mit § 22 TV-L wurden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst. Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die zuvor vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist. Hinweis Die §§ 71 bis 73 BAT galten nicht im Tarifgebiet Ost. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversich...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.2 Kommentierung

§ 22 TVÜ-Länder enthält eine besondere Fälligkeitsregelung zur Zahlung der bis zum 31.10.2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile. Danach werden die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen bis zum 31.10.2006 "nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre." Unständ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.2 Form und Frist des Antrags

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, Textform gem. § 126b BGB (z. B. eine E-Mail) ist ausreichend. Der Antrag kann auch mündlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden; der Arbeitgeber sollte den Antrag jedoch unverzüglich dokumentieren und vom Beschäftigten abzeichnen lassen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich. Der Antrag ist bis zum 31.3.2020 zu stellen, § 29c Abs....mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.4 Weitere, übergreifende Fragestellungen

§ 29g TVÜ-L sieht nicht vor, dass die Stufenlaufzeit seit Beginn der Einstellung des Beschäftigten (neu) nachgezeichnet wird. Es wird ausschließlich die am Stichtag bestehende Stufenzuordnung adressiert; das ist rechtlich zulässig. Gleichwohl sind stichtagsimmanente Unzufriedenheiten bei Beschäftigten nicht auszuschließen. Beschäftigte, die vor dem 1.10.2024 eingestellt wurde...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.1 § 15 Absatz 1 TVÜ-L

Nach § 15 Abs. 1 TVÜ-Länder galten für das Urlaubsjahr 2006 die bisherigen Tarifregelungen bis zum 31.12.2006 fort hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§§ 47 Abs. 5, 48, 48a, 49 BAT/BAT-O), der Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§ 47 Abs. 6) sowie der Übertragung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub auf das folgende Kalen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 24 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b und SR 2c und SR 2 m zum BAT / BAT-O (§ 25)

Abs. 1 bestimmt, dass die Nr. 7 SR 2 a BAT/BAT-O im bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort gilt. Dies betrifft die Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und deren Kostentragung bei Angestellten in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreut...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §...mehr

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Bildungsurlaub / 9 Niedersachsen

Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25.1.1991[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und in Werkstätten für Beschäftigte mit Behinderungen. Kein Anspruch besteht, wenn dem Arbeitnehmer für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen...mehr

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Bildungsurlaub / 18 Freiwilliger Bildungsurlaub

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern über den Anspruch auf Bildungsurlaub hinausgehenden Bildungsurlaub bzw. in Bayern und Sachsen überhaupt Bildungsurlaub gewähren. Hierfür ist keine gesetzliche Grundlage nötig. Die Konditionen hierfür müssen individuell ausgehandelt werden oder der Arbeitgeber führt eine generelle Regelung ein – auch um Diskriminierungen vorzubeugen u...mehr

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Bildungsurlaub / 1 Einführung

Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wi...mehr

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Musikschullehrer / 2.2.1 Vertragliche Merkmale

Keine Bedeutung hat die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien. Die bloße Überschrift "Honorarvertrag" ist für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Der wirkliche Geschäftsinhalt wird nicht nur an den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, sondern vor allem durch die praktische Durchführung des Vertrags bestimmt. Wird der Vertrag abweichend von den ...mehr

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Musikschullehrer / 2.2.4 Sonstige Merkmale

Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses können noch weitere Merkmale ergänzend als Indizien herangezogen werden, ohne dass ihnen dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt. Betriebsmittel: Beim freien Mitarbeiterverhältnis gehören die Arbeits- und Betriebsmittel regelmäßig dem freien Mitarbeiter, beim Arbeitsverhältnis dagegen dem Arbeitgeber. Die den Musikschullehrern ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Annahmeverzug / 2 Rechtsfolgen

Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Bruttovergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Höhe des Verzugslohns wird nach dem Lohnausfallprinzip berechnet, sodass u. U. auch Überstundenvergütung zu zahlen ist[1], weil der Arbeitnehmer so gestellt werden muss, als hätte er während des Annahmeverzugs weitergearbeitet. Das kann bedeuten, dass der Auszubil...mehr

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Musikschullehrer / 4.3 Urlaub und Ferienüberhang

Gemäß Nr. 3 des § 51 TVöD BT-V (VKA) ist der Angestellte verpflichtet, seinen Erholungsurlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Obwohl sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf § 26 TVöD bezieht, gilt sie entsprechend für alle Ansprüche auf Erholungsurlaub, gleich aus ...mehr

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Musikschullehrer / 2.2.3 Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers

Das entscheidende Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Unterschied zur Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters. Wichtig Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann sowohl den Inhalt und die Durchführung des Arbeitsv...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Kühlschmierstoffe: Grundlag... / Zusammenfassung

Überblick Kühlschmierstoffe (KSS) sind flüssige Medien, die zur spanenden Bearbeitung und zur Umformung (vor allem von Metallen) verwendet werden. Diese Definition der Norm DIN 51385 beschreibt in keiner Weise den Umfang der Verwendung und die daraus resultierenden Probleme. In Deutschland wurden 2015 über 28.000 Tonnen nichtwassermischbare KSS und ca. 21.000 Tonnen wassermi...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

1 Allgemeines Rz. 1 Am 25.5.2012 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG)[1] beschlossen. Mit diesem Gesetz ist § 3a neu in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015 ist auch die Blutspende zwecks Separation von Blutstammze...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 11.3.1 Lohnfortzahlung bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer begünstigten Auslandstätigkeit, ist die Lohnfortzahlung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland steuerfrei, sofern die 3-Monats-Frist gewahrt wird.mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3 Abgrenzung der Ansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG

Rz. 10 Das EFZG sieht keine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG in den Fällen vor, in denen eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut und eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer davon unabhängigen Erkrankung zusammentreffen. Folgende Konstellationen sind denkbar: Rz. 11 Während der Arbeit...mehr