Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronische Signatur

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Inhaltliche Anforderungen.

Rn 21 Der Anwaltszwang soll sicher stellen, dass der schriftsätzliche Vortrag und insb Rechtsmittelschriften das Ergebnis der Durcharbeitung und Strukturierung des tatsächlichen und rechtlichen Streitstoffs unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechtsstreits als rechtsförmlichen Verfahren und idS Ergebnis der persönlichen geistigen Arbeit des zugelassenen Rechtsanwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Unterzeichnung (Abs 2).

Rn 17 Schon nach § 692 II bedarf keine Form des MB handschriftlicher Unterzeichnung, auch nicht der nach manuellem Eingriff erzeugte. An ihrer Stelle ›genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur‹ (§ 692 II). Unter ›entsprechendem‹ Stempelabdruck mag ein Faksimilestempel zu verstehen sein. Faksimile-Unterschriften werden im automatisierten Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Der gesicherte Übertragungsweg (Abs 4).

Rn 7 Fehlt dem Dokument eine qualifizierte Signatur, so kommt eine elektronische Übertragung an das Gericht (also ohne physischen Datenträger) nur in Betracht, wenn ein sicherer Übertragungsweg iSv Abs 4 gegeben ist. In diesem Fall reicht also die einfache Signatur (und damit die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments) aus. Ohne einen Namen am Ende des Dokuments ist kei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2) Wird das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). § 437 I regelt die gesetzliche Vermutung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht und Übermittlung an den Gläubiger (Abs 8).

Rn 16 Das Vermögensverzeichnis ist bei dem nach § 802k I zuständigen Gericht (zentrales Vollstreckungsgericht) zu hinterlegen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Vorher hat eine Registrierung des errichtungsberechtigten Gerichtsvollziehers zu erfolgen, was sich aus §§ 4, 8 I der VermVV zu § 802k (abgedruckt in Anhang zu § 802k) ergibt. Aus § 3 VermVV ergibt sich, dass vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aktenausdruck (Abs 1).

Rn 5 Auch wenn die elektronische Kommunikation eröffnet ist, kann (grds nur) bis 31.12.25 die Akte in elektronischer Form angelegt und geführt werden (vgl § 298a I 1: ›können‹ ggü der ab 1.1.26 geltenden Fassung). Dann verlangt Abs 1, ein in elektronischer Form bei Gericht eingegangenes (vgl § 130a Rn 2) oder im Gericht erstelltes (§ 130b) Dokument (zB Text-, Grafik-, Videod...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 4 Das Dokument muss als PDF-Format gespeichert werden und einen Dateinamen enthalten. Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 130a III) oder es muss mit einfacher Signatur auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a III, IV). Als solche sicheren Übermittlungswege nennt § 130a IV sechs M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 7 EuMVVO – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Gesetzestext (1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen. (2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VermVV Anhang zu § 802k: VermVV

Vom 26.7.12 (BGBl I S 1663, geändert durch Art 7 G v. 15.7.24, BGBl I Nr 237) Gesetzestext Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 2 Gerichtliche Dokumente, welche der eigenhändigen Unterschrift durch eine Gerichtsperson bedürfen (Urt, § 315; Beschl, § 329 I iVm § 317 II; Protokoll, § 163), können nach § 130b auch in elektronischer Form erstellt werden. Hierfür muss die Gerichtsperson an das Ende des Dokuments ihren Namen setzen und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (s § 130a Rn 5) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 371b ZPO – Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden.

Gesetzestext Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Bewe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 16 EuMVVO – Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.

Gesetzestext (1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird. (2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einzelne Pflichten.

Rn 17 Die Kasuistik zu den Anwaltspflichten im Prozess ist inzwischen kaum noch überschaubar, weshalb hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden kann: Unklare Vorstellungen über die Rechtslage entlasten den Anwalt (BGH NJW 94, 55, 56) ebenso wenig wie ein Rechtsirrtum (BGH NJW 11, 386 [BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10]; BAG NZA 25, 349 [BAG 16.10.2024 - 4 AZR 254/23] Rz 20)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkundsbeweis durch Privaturkunde.

Rn 1 § 416 regelt als bindende Beweisregel (§ 415 Rn 1) die formelle Beweiskraft der privaten Urkunde über eine Erklärung (zum Urkundenbegriff allg s § 415). Gegenstand des Beweises ist die Abgabe der Erklärung. Die Anwendung der Beweisregel setzt die Unversehrtheit (vgl § 419) und die Echtheit der Urkunde (§§ 439, 440) voraus. Der Beweis wird grds durch die Vorlage des Orig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Datenübermittlung (Abs 2).

Rn 8 Hintergrund ist die Regelung der ›elektronischen Akte‹ gem § 299 III. Durch elektronische Übermittlung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auf Antrag auch elektronisch übermitteln. Zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur (vgl § 130a III) ist der Schutz vor unbefugter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) mit Wirkung vom 1.7.14 geschaffene Vorschrift soll eine anwenderfreundliche elektronische Kommunikation ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglichen. Die in S 1 vorgesehene Verordnung stellt die Verordnung über die technischen Rahmenbed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schriftform, elektronisches Dokument, Unterschrift.

Rn 5a Die Beschwerdeschrift ist gem v Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten der nach inhaltlicher Prüfung die Verantwortung übernimmt (BGH FamRZ 23, 369), zu unterzeichnen (II 1). Das gilt auch für Behörden u Versorgungsträger (Bremen FamRZ 20, 531). Zur Unterzeichnung m ›iA‹ bzw ›iV‹ oder einer unleserlichen Unterschrift sowie Einreichung mittels Telefax, Computerfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Elektronisches Dokument.

Rn 9 Die Regelung des Abs 5 erlaubt die Ersetzung der Reinschrift durch Erstellung eines elektronischen Dokuments nach § 130b. Hierbei wird die handschriftliche Unterzeichnung durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Unterschrift.

Rn 22 § 699 enthält nicht die Bestimmung wie § 692 II für den MB, dass an Stelle handschriftlicher Unterzeichnung ein entspr Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur genügt. Da aber sämtliche Mahngerichte automatisiert sind, gilt für ihre VB § 703b, wonach Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen (lediglich) mit dem Gerichtssiegel versehen werden und es einer Unters...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweisführung mit privaten elektronischen Dokumenten.

Rn 9 § 416a betrifft nur öffentliche elektronische Dokumente, nicht aber private öffentliche Dokumente. In der Literatur wird tw vorgeschlagen, § 416a analog anzuwenden, wenn ein Verfahren in Papierform geführt wird, das Original aber nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form vorliegt (St/J/Berger § 416a Rz 15). In der Tat erscheint es sachgerecht, auch für private...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweiskraft.

Rn 2 Voraussetzung für die Beweiskraft privater elektronischer Dokumente ist gem § 371a I 1, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sind. Das hierzu erlassene SigG ist mit Wirkung vom 29.07.17 aufgehoben worden (Art. 12 I 2 des Gesetzes vom 18.7.17, BGBl. 2017 I, 2745). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 371a richtet sich nunmehr nach d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gemäß § 371 I 2 unterliegen elektronische Dokumente nicht, wie eigentlich nahe liegend, den Regeln über den Urkundsbeweis, sondern dem Augenscheinsbeweis. Durch § 371a I 1 gelten aber hinsichtlich der Beweiskraft derartiger Dokumente doch die Urkundsregeln, nämlich grds diejenigen für private Urkunden. Hinsichtlich behördlicher Dokumente wird in Abs 3 auf die Regeln übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Errichtung des Verzeichnisses (S 1).

Rn 12 Die zentrale Verwaltung des Vermögensverzeichnisses benötigt das Verzeichnis in der dort gebotenen elektronischen Form. Die Formulierung stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin direkt als elektronisches Dokument errichten muss (S 1), (BTDrs 18/7560, 37; Wasserl DGVZ 16, 139, 145). Vom Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 § 173 gilt neben den aufgeführten Personengruppen, Vereinigungen und Organisationen insb für: Rentenberater; Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaften; Rentenversicherungsträger; Lohnsteuerhilfevereine; Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung; Bauernver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschwerdeschrift (Abs 2).

Rn 6 Die Beschwerde wird regelmäßig durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt (II 1). Die Vorschrift des S 2 über den Mindestinhalt einer Beschwerdeschrift ist durch das ZPO-Reformgesetz neu geschaffen worden. Ebenso wie § 519 II für die Berufungsschrift (vgl BTDrs 14/4722, 112) verlangt sie die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die (unbedingte) Erkl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Unterschrift.

Rn 7 Die Regelung in Abs 4 verleitet zu der Annahme, dass es sich bei der Berufungsschrift um einen vorbereitenden Schriftsatz iSd §§ 129 ff handelt. Das ist jedoch nicht richtig. Da sie nicht lediglich ein künftiges Vorbringen der Partei ankündigt, sondern eine Prozesserklärung mit unmittelbarer Verfahrenswirkung enthält, ist die Berufungsschrift ein sog bestimmender Schrif...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. (2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bear...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Der Begriff des elektronischen Dokuments.

Rn 2 Der Begriff des elektronischen Dokuments ist nirgends gesetzlich definiert. Der Begriff ›Dokument‹ ist an die Stelle des ›Schriftstücks‹ getreten (BRDrs 609/04, S 56). Gemeint ist eine Erklärung, die in digitaler Form zugeht und deshalb nur maschinell erfassbar ist. Bei einem solchen elektronischen Dokument kann es sich auch um Grafik-, Audio- oder Videodateien handeln ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abschriften und Anlagen.

Rn 5 Mit der Klageschrift sollen sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Anzahl von Abschriften eingereicht werden (§ 253 V 1). Bei elektronischer Einreichung sind keine Abschriften beizufügen (§ 253 V 2). Fehlende Abschriften können vom Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Information von Gläubiger und Schuldner (Abs 3).

Rn 16 Der Gläubiger ist unverzüglich zu informieren, allerdings nur über die zu Vollstreckungszwecken benötigten Daten. Der Verweis auf § 802d I 3 führt dazu, dass der Gläubiger die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und die Daten nach Zweckerreichung zu löschen hat; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Der Gläubiger darf die Daten nicht für an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 4 Die äußerliche Verbindung steht im Ermessen des Rechtspflegers (Zö/Herget § 105 Rz 2). Urt und Kfb werden zusammen ausgefertigt, § 317 III, IV. Der festgesetzte Betrag wird beiden Parteien formlos mitgeteilt. Der Gegner erhält gleichzeitig die Kostenrechnung mit dem Hinweis, dass die Kosten nach der beigefügten Berechnung festgesetzt wurden (Abs. 2 S. 2). Ein entspr Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Elektronischer Rechtsverkehr.

Rn 6 Abs 3 ermöglicht die maschinelle Beglaubigung einer in Papierform vorliegenden Abschrift, zwingt aber nicht dazu (›kann‹). Diese bedarf keiner Unterschrift, erfordert aber das Gerichtssiegel (vgl auch § 703b I). Dies gilt auch für die Zustellung der Abschrift per Telekopie, vulgo Fax (§ 174 II), nicht aber für Ausfertigungen (BGH NJW 17, 1951 [BGH 14.12.2016 - V ZB 88/1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Medientransfer öffentlicher Dokumente.

Rn 6 Von jedem öffentlichen elektronischen Dokument, das von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurde, kann ein beglaubigter Ausdruck erstellt werden. § 416a enthält keine Regelung über die Zuständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Gesetzliche Beweisregeln (§ 286 II).

Rn 18 Die freie Beweiswürdigung wird ausgeschlossen durch die von § 286 II ausnw zugelassenen Beweisregeln. Abweichend vom Wortlaut der Vorschrift sollten mit ihr nur die in den bei Inkrafttreten der ZPO noch geltenden landesrechtlichen Beweisregeln aufgehoben werden, nicht aber die Beweisregeln, die außerhalb der ZPO in anderen Reichs- und Bundesgesetzen enthalten sind (MüK...mehr

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Digital statt doppelt: So g... / 3 Freigabeprozess digital vereinfachen

Auch der Freigabeprozess lässt sich mit einfachen Mitteln digitalisieren, ganz ohne komplexe Workflow-Software oder teure Lösungen. Entscheidend ist, dass die Freigabe eindeutig, nachvollziehbar und revisionssicher erfolgt. Die Freigabe kann z. B. erfolgen durch: eine E-Mail-Antwort, in der die Freigabe schriftlich bestätigt wird ("Freigegeben durch NN am 2025-06-01"), einen Zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 7 EuBVO – Übermittlung von Ersuchen und sonstigen Mitteilungen.

Gesetzestext (1) Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung werden über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System unter angemessener Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten übermittelt. Dieses dezentrale IT-System beruht auf einer interoperablen Lösung wie beispielsweise e-CODEX. (2) Für Ersuchen und Mitteilungen, die über das dezentrale IT-System übermi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 5 EuZVO – Von den Übermittlungs- und Empfangsstellen sowie den Zentralstellen zu verwendende Kommunikationsmittel.

Gesetzestext (1) Zuzustellende Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die unter Verwendung der Formblätter in Anhang I erstellt wurden, werden zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten über ein sic...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Form

Rz. 19 § 12 KSchG schreibt für die Erklärung des Arbeitnehmers, das alte Arbeitsverhältnis trotz Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht fortsetzen zu wollen, keine bestimmte Form vor. Da die Nichtfortsetzungserklärung aber als Ausübung eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts anzusehen ist (Rz. 1), bedarf sie nach § 623 BGB der Schriftform.[1] Hinweis Eine Übermittlung d...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Anforderungen an die Aufbewahrung (§ 14b Abs. 1 S. 2 UStG)

Rz. 17 Nach § 14b Abs. 1 S. 2 UStG müssen die aufzubewahrenden Rechnungen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen des § 14 Abs. 3 S. 1 UStG erfüllen.[1] D.h. sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist i. S. d. § 14b Abs. 1 S. 1 und S. 3 UStG die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unverse...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Aufzeichnungspflichten im B... / 10.3 Elektronische Rechnungen: Eventuell Formatvorgaben zu beachten

Durch das sog. Wachstumschancengesetz[1] wurde die elektronische Rechnung für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen empfängt, zwingend eingeführt.[2] Im Zuge der Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz wurde auch der Begriff "elektronische Rechnung" gesetzlich definiert. Eine solche liegt nur vo...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.3 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 251 Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kündigung (außerordentliche... / 7.1 Form

Die Schriftform ist bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß §§ 568 Abs. 1, 126 BGB eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar würde die elektronische Form des § 126a BGB ausreichen. Diese spielt in der Praxis allerdings keine Rolle, weil die elektronische Form nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz gewahrt ist. Das Kün...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen

Kommentar Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst. GoBD zum zweiten Mal geändert Für die Praxis ergab sich seit dem 1.1.2025 Änderungsbedarf, insbesondere durch die Einführung der obligatorischen ele...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Form und Platzierung der Unterzeichnung

Rz. 483 [Autor/Zitation] Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 gilt für den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Schriftform, dh. die Unterzeichnung mit Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum AReG (vgl. Rz. 95) vertrat der Gesetzgeber die Auffassung "durch das ergänzende Schriftformerfordernis wird klargestellt, dass die Unterzeichnung eigenhä...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Angabe von Ort der Niederlassung und Tag der Unterzeichnung sowie weitere Angaben (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 486 [Autor/Zitation] Bei der Unterzeichnung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks müssen Abschlussprüfer den Ort ihrer Niederlassung und den Tag der Unterzeichnung angeben (§ 322 Abs. 7 Satz 1). Die Angabe von Ort und Tag der Unterzeichnung war bereits in § 167 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 336 Abs. 6 Satz 4 AktG 1965 normiert. Nunmehr stützt sich die Vorschrift auf Art. 28 Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.1 Einreichung des Antrags als elektronisches Dokument

Anträge auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme können von Personen und Gesellschaften des Privatrechts grundsätzlich per Post beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden, wenn die vorgeschriebenen Formulare verwendet und die entsprechenden Unterlagen (Vollstreckungstitel, Forderungsaufstellung usw.) eingereicht werden. Nach § 130a ZPO besteht die Möglichkeit, entsprechende...mehr