Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronische Signatur

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Wei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formarten.

Rn 7 Die gesetzlichen Formen sind im AT in den §§ 126–126b, 127a–129 geregelt. Modifiziert werden sie etwa durch das Erfordernis der eigenhändigen Schriftform beim Testament nach § 2247. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Formen sind nicht an die gesetzlich fixierten Anforderungen gebunden, wobei die Auslegungsregel des § 127 Erleichterungen bei der Schriftform und elektronische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 III), eingeräumte (§ 504), nicht bloß geduldete (§ 505 IV) Überziehungen, Finanzierungshilfen (§ 506 I) u Änderungen solcher Verträge (BGHZ 165, 213 Rz 12f) anwendbare halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, soweit nicht § 491 IV eingreift, hat durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL mit Wirkung zum 13.6.14 infolge ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Q

Qualifikation Art 3 EGBGB 10, 34, 60; Art 4 EGBGB 5; Art 6 EGBGB 4; Art 10 EGBGB 3; Vor ROM I 17 als unerlaubte Handlung Art 40 EGBGB 2 Qualifikations(rück)verweisung Art 4 EGBGB 6; Art 6 EGBGB 4 Qualifizierte elektronische Signatur § 125 BGB 9; § 126a BGB 1, 5 Qualifizierte Nachfolgeklausel § 711 BGB 8; § 2032 BGB 18 Qualifizierter Mietspiegel Anpassung/Neuerstellung § 558d BGB 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 2In dem Gesetz kann vorgesehen wer...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / III. Form

Rz. 17 Nach § 3a Abs. 1 RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform (§ 126b BGB),[21] muss als "Vergütungsvereinbarung" oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zweck der formellen Erfordernisse sind Schutz und Warnung des M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.3 Sonstige Arten des Auflösungsvertrags

Rz. 35 Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten (z. B. im Rahmen eines Programms zum freiwilligen Ausscheiden von Arbeitnehmern), bedarf ebenso wie der Aufhebungsvertrag selbst zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB.[1] Ein unter das Schriftformerfordernis fallender Aufhebungsvertrag liegt auch ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wiedereinsetzungsantrag: Fr... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz, den er unterzeichnet hat, von einem anderen Rechtsanwalt übermitteln lassen kann. Übermittlung eines Dokuments aus einem fremden beA Soweit Schriftsätze als elektronische Dokumente nach § 130a Abs. 1 ZPO eingereicht werden müssen, stellt § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO zwei Wege zur Verfügung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ELSTER-Zwang für die elektr... / 3. Schriftlichkeit und elektronische Kommunikation

Generalnorm § 87a AO: In der Abgabenordnung ist weder für Anträge des Steuerpflichtigen noch für Verwaltungsakte der Finanzbehörden ein generelles Schrifterfordernis kodifiziert. Insb. dem Grundsatz der Formfreiheit bei Erlass eines Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 2 S. 1 AO) kommt jedoch in praxi geringe Bedeutung zu, da nur die Schriftlichkeit für Dokumentationszwecke tatsächli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ELSTER-Zwang für die elektr... / dd) Die Neuregelung und ihre Schwachstellen: Ein kritischer Blick auf offene Fragen

Neben den vorstehenden Implikationen führt die Neuregelung ebenso zu Fragestellungen, die – zumindest gegenwärtig – nicht eindeutig beantwortet werden können. Nach dem noch eindeutigen Wortlaut von § 87a Abs. 1 S. 2 AO sind nur Gerichte und Staatsanwaltschaften ausgenommen sowie die Fälle, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Si...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ELSTER-Zwang für die elektr... / bb) Fortschrittsbremse ELSTER: Die Kehrseite des Online-Finanzamts

Technische Limitierungen von ELSTER: Die starre Vorgabe, ausschließlich über ELSTER zu kommunizieren, führt zu einer zusätzlichen Belastung der Rechtsanwälte und Notare. Insb. bei komplexen Fällen, in denen umfangreiche Dokumente zu übermitteln sind, wird der Arbeitsaufwand durch die Notwendigkeit mehrerer Übermittlungen erheblich erhöht. Dies kann nicht nur zu den sogleich ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ELSTER-Zwang für die elektr... / a) Das Jahressteuergesetz 2024: Die umstrittene Priorisierung von ELSTER

Einseitige Fokussierung auf ELSTER: Die Einfügung des neuen Satzes 2 in § 87a Abs. 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 v. 5.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387) markiert einen einschneidenden Schritt in der fortschreitenden Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Der Gesetzgeber signalisiert damit eine klare Bevorzugung des ELSTER-Verfahrens als nahezu exklusiven...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Elektronische Rechnungen (Rechtslage bis 31.12.2024)

Rz. 22 Neben den klassischen Papierrechnungen konnte bereits bisher entsprechend § 14 Abs. 1 S. 8 UStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung eine elektronische Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird, erteilt werden. Ein bestimmtes elektronisches Format war jedoch nicht vorgeschrieben (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail). Allerd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 Seit der erstmaligen Normierung von Vorschriften zu Rechnungen im UStG mit der Einführung der sog. Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug durch das UStG 1967 v. 29.5.1967[1] wurden die Rechnungsvorschriften mehrmals grundlegend geändert. Die gegenwärtige Struktur der Rechnungsvorschriften mit der Aufteilung der Rechnungsvorschriften auf § 14 UStG (Ausstellung v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Gewährleistung von Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung (§ 14 Abs. 3 UStG)

Rz. 60 Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024[1] hat einerseits die zuvor wortlautidentische Regelung über die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft der Rechnung, der Unversehrtheit ihres Inhaltes und ihre Lesbarkeit aus § 14 Abs. 1 S. 2 bis 6 UStG in § 14 Abs. 3 S. 1 bis 5 UStG unverändert üb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigung / 3.2 Form der Kündigungserklärung

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet ist. Unterzeichnet ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann besonders durch einen en...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zeugnis / 10 Formales bei der Zeugniserstellung

Das Zeugnis ist die Visitenkarte des Unternehmens. Allein schon deshalb ist ein einwandfreies äußeres Erscheinungsbild geboten. Bei Übersendung per Post ist allerdings eine Faltung zulässig. Nach Möglichkeit sollte es jedoch in einem Umschlag übersandt werden, der nicht gefaltet und mit einem verstärkten Boden versehen ist.[1] Das Arbeitszeugnis darf keine Geheimzeichen oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Qualifizierte elektronische Signatur.

Rn 10 Weist das öffentliche elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur auf (§ 371a III 2) oder ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des von der Behörden beauftragten akkreditierten Diensteanbieters (§ 5 V DeMailG) versehen (§ 371a III 3), so gilt das Dokument als echt, sofern nicht die fremde Urheberschaft, also das Gegentei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entbehrlichkeit der Signatur.

Rn 8 Öffentliche elektronische Dokumente bedürfen keiner Signatur, um den in § 371a III genannten Beweiswert auszulösen. Sind also die dort genannten, öffentlich-rechtlich definierten Voraussetzungen eingehalten (zB §§ 3a, 33 V, 37 II VwVfG bzw die inhaltlich gleich lautenden landesrechtlichen Bestimmungen), so haben die Dokumente den Beweiswert öffentlicher Urkunden (§ 415,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Elektronische Dokumente (Nr 3).

Rn 11 Außerdem muss der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsnachweis als elektronisches Dokument beifügen. Der Zustellungsnachweis kann, wie zumeist, auf dem Vollstreckungsbescheid erfolgen oder in einem gesonderten elektronischen Dokument vorgelegt werden. Der Begriff des elektronischen Dokuments folgt aus § 130a. All...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Elektronische Form (Abs 5 S 2).

Rn 7 Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des modernen Verkehrs, insb elektronischer Kommunikationsmittel, hat die Rspr für die Klageschrift (und andere bestimmende Schriftsätze) ein Telegramm, Fernschreiben oder Telefax genügen lassen (BGHZ 167, 214). Wurde zunächst beim Telefax noch gefordert, dass das Ursprungsdokument mit einer Unterschrift versehen war, so reicht nunmehr e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Elektronische Dokumente der Beteiligten und Dritter (Abs 2).

Rn 6 Seit dem 1.1.18 ist die Einreichung elektronischer Dokumente möglich (§ 14 Abs 2, 4 iVm § 130a ZPO). Die Umsetzung hängt von einer einheitlichen Entschließung aller Landesregierungen ab. Solange diese nicht erfolgt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Schriftstück erst dann eingegangen ist, wenn bei dem jeweiligen Gericht ein Ausdruck gefertigt wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sicherung des Dokuments (Abs 3).

Rn 6 Zur Sicherung des elektronischen Dokuments sieht das Gesetz in Abs 3 zwei Wege vor. Entweder enthält das Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur oder es wird auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (dazu Abs 4). Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle des Unterschriftserfordernisses, die Signatur dient insofern der Authentifizieru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Einsicht in die elektronische Akte (Abs 3).

Rn 10 Wie in die papierene Prozessakte besteht ein Recht auf Akteneinsicht in die elektronisch geführte (§ 298a); es gelten Abs 1 und 2. Erfasst sind auch papierene Dokumente, die nach § 298a II 5 aufbewahrt werden, nicht aber Ausdrucke des Gerichts aus der Akte allein für sich. Über die Art der Einsicht entscheidet die Geschäftsstelle (III 1; aA Wieczorek/Schütze/Assmann Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Der gesicherte Übertragungsweg (Abs 4).

Rn 7 Fehlt dem Dokument eine qualifizierte Signatur, so kommt eine elektronische Übertragung an das Gericht (also ohne physischen Datenträger) nur in Betracht, wenn ein sicherer Übertragungsweg iSv Abs 4 gegeben ist. In diesem Fall reicht also die einfache Signatur (und damit die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments) aus. Ohne einen Namen am Ende des Dokuments ist kei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. 2Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Vero...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Signaturerfordernis.

Rn 4 § 416a setzt (wie § 371a III 1) nicht bereits begrifflich voraus, dass das elektronische öffentliche Dokument mit einer ›qualifizierten elektronischen Signatur‹ versehen sein muss. In der Literatur ist das Erfordernis umstritten. Während ein Teil der Literatur davon ausgeht, dass nur signierte öffentliche elektronische Dokumente in eine beglaubigte Abschrift transferier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck/Grundlagen.

Rn 1 Justiz und Kommunikationspartner erstellen Schreiben seit langem in digitaler Form, meist unter Nutzung von Fachanwendungen. Bisher erfolgte jedoch meist ein Medienbruch. Es wurden die Schreiben nicht in der digitalen Form an den Empfänger übertragen, sondern ausgedruckt und per Post verschickt. Durch Rechtsverordnungen (vgl eAktVO) ist zunehmend geregelt, dass die Akte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 13. Das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Rn 65 Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH MDR 25, 125 [BGH 23.10.2024 - XII ZB 576/23] Rz 11; NJW 23, 425 Rz 14; 23, 2433 Rz 19; NJW-RR 22, 1069 [BGH 24.05.2022 - XI ZB 18/21] Rz 10;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Inhaltliche Anforderungen.

Rn 21 Der Anwaltszwang soll sicher stellen, dass der schriftsätzliche Vortrag und insb Rechtsmittelschriften das Ergebnis der Durcharbeitung und Strukturierung des tatsächlichen und rechtlichen Streitstoffs unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechtsstreits als rechtsförmlichen Verfahren und idS Ergebnis der persönlichen geistigen Arbeit des zugelassenen Rechtsanwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Unterzeichnung (Abs 2).

Rn 17 Schon nach § 692 II bedarf keine Form des MB handschriftlicher Unterzeichnung, auch nicht der nach manuellem Eingriff erzeugte. An ihrer Stelle ›genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur‹ (§ 692 II). Unter ›entsprechendem‹ Stempelabdruck mag ein Faksimilestempel zu verstehen sein. Faksimile-Unterschriften werden im automatisierten Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2) Wird das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). § 437 I regelt die gesetzliche Vermutung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aktenausdruck (Abs 1).

Rn 5 Auch wenn die elektronische Kommunikation eröffnet ist, kann (grds nur) bis 31.12.25 die Akte in elektronischer Form angelegt und geführt werden (vgl § 298a I 1: ›können‹ ggü der ab 1.1.26 geltenden Fassung). Dann verlangt Abs 1, ein in elektronischer Form bei Gericht eingegangenes (vgl § 130a Rn 2) oder im Gericht erstelltes (§ 130b) Dokument (zB Text-, Grafik-, Videod...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

Rn 4 Das Dokument muss als PDF-Format gespeichert werden und einen Dateinamen enthalten. Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 130a III) oder es muss mit einfacher Signatur auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a III, IV). Als solche sicheren Übermittlungswege nennt § 130a IV sechs M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht und Übermittlung an den Gläubiger (Abs 8).

Rn 16 Das Vermögensverzeichnis ist bei dem nach § 802k I zuständigen Gericht (zentrales Vollstreckungsgericht) zu hinterlegen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Vorher hat eine Registrierung des errichtungsberechtigten Gerichtsvollziehers zu erfolgen, was sich aus §§ 4, 8 I der VermVV zu § 802k (abgedruckt in Anhang zu § 802k) ergibt. Aus § 3 VermVV ergibt sich, dass vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 7 EuMVVO – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Gesetzestext (1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen. (2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VermVV Anhang zu § 802k: VermVV

Vom 26.7.12 (BGBl I S 1663, geändert durch Art 7 G v. 15.7.24, BGBl I Nr 237) Gesetzestext Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 2 Gerichtliche Dokumente, welche der eigenhändigen Unterschrift durch eine Gerichtsperson bedürfen (Urt, § 315; Beschl, § 329 I iVm § 317 II; Protokoll, § 163), können nach § 130b auch in elektronischer Form erstellt werden. Hierfür muss die Gerichtsperson an das Ende des Dokuments ihren Namen setzen und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (s § 130a Rn 5) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 16 EuMVVO – Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.

Gesetzestext (1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird. (2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 371b ZPO – Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden.

Gesetzestext Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Bewe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einzelne Pflichten.

Rn 17 Die Kasuistik zu den Anwaltspflichten im Prozess ist inzwischen kaum noch überschaubar, weshalb hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden kann: Unklare Vorstellungen über die Rechtslage entlasten den Anwalt (BGH NJW 94, 55, 56) ebenso wenig wie ein Rechtsirrtum (BGH NJW 11, 386 [BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10]; BAG NZA 25, 349 [BAG 16.10.2024 - 4 AZR 254/23] Rz 20)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkundsbeweis durch Privaturkunde.

Rn 1 § 416 regelt als bindende Beweisregel (§ 415 Rn 1) die formelle Beweiskraft der privaten Urkunde über eine Erklärung (zum Urkundenbegriff allg s § 415). Gegenstand des Beweises ist die Abgabe der Erklärung. Die Anwendung der Beweisregel setzt die Unversehrtheit (vgl § 419) und die Echtheit der Urkunde (§§ 439, 440) voraus. Der Beweis wird grds durch die Vorlage des Orig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Datenübermittlung (Abs 2).

Rn 8 Hintergrund ist die Regelung der ›elektronischen Akte‹ gem § 299 III. Durch elektronische Übermittlung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auf Antrag auch elektronisch übermitteln. Zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur (vgl § 130a III) ist der Schutz vor unbefugter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I 3786) mit Wirkung vom 1.7.14 geschaffene Vorschrift soll eine anwenderfreundliche elektronische Kommunikation ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglichen. Die in S 1 vorgesehene Verordnung stellt die Verordnung über die technischen Rahmenbed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schriftform, elektronisches Dokument, Unterschrift.

Rn 5a Die Beschwerdeschrift ist gem v Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten der nach inhaltlicher Prüfung die Verantwortung übernimmt (BGH FamRZ 23, 369), zu unterzeichnen (II 1). Das gilt auch für Behörden u Versorgungsträger (Bremen FamRZ 20, 531). Zur Unterzeichnung m ›iA‹ bzw ›iV‹ oder einer unleserlichen Unterschrift sowie Einreichung mittels Telefax, Computerfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Elektronisches Dokument.

Rn 9 Die Regelung des Abs 5 erlaubt die Ersetzung der Reinschrift durch Erstellung eines elektronischen Dokuments nach § 130b. Hierbei wird die handschriftliche Unterzeichnung durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.mehr