Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 233 ZPO – Wied ... / 13. Das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Dr. Norbert Kazele
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 65

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH MDR 25, 125 [BGH 23.10.2024 - XII ZB 576/23] Rz 11; NJW 23, 425 Rz 14; 23, 2433 Rz 19; NJW-RR 22, 1069 [BGH 24.05.2022 - XI ZB 18/21] Rz 10; Räde AnwBl 22, 682). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH MDR 24, 456 [BGH 30.01.2024 - VIII ZB 85/22] Rz 15; NJW 23, 425 Rz 14). Deshalb muss der RA seinen Mitarbeitern vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem § 130a V 2 zu kontrollieren, reicht hierfür nicht (BGH NJW 23, 3432 [BGH 06.09.2023 - IV ZB 4/23] Rz 17). Für eine ordnungsgemäße Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung gem § 130a V 2 dahingehend, ob die richtige Datei übermittelt wurde, muss in einer Organisationsanweisung sichergestellt sein, dass ein in der Kanzlei zuvor vergebener sinnvoller Dateiname vorhanden ist, der in der Eingangsbestätigung erscheint und ohne Weiteres die Prüfung erlaubt, ob der richtige Schriftsatz übersandt wurde (BGH NJW 23, 1668 [BGH 21.03.2023 - VIII ZB 80/22] Rz 25 ff; Beck NJW 23, 1537, 1538 f). Der Dateiname ›Berufungsschriftsatz.pdf‹ reicht dafür nicht aus (BGH NJW 23, 3434 [BGH 31.08.2023 - VIa ZB 24/22] Rz 13). Der RA hat zudem zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen, ob die Organisationsanweisungen eingehalten werden (BGH MDR 21, 896 f [BGH 11.05.2021 - VIII ZB 9/20]).

 

Rn 65a

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eing...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    365
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    305
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    260
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    216
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    211
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    176
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    157
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    135
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    121
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    121
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    115
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    110
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren