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Rechtsschutz und elektronischer Rechtsverkehr (AO-StB 20 ... / 2. Formvorschrift des § 52a FGO nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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Nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung. Das Dokument muss

  • entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein
  • oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Dabei geht die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur verschiedener Senate des BFH, sondern auch anderer Bundesgerichte zu entsprechenden Verfahrensvorschriften seit längerem davon aus, die einfache Signatur des Versenders auf dem übermittelten elektronischen Dokument stelle sicher, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat

  • (zu § 52a Abs. 3 Alt. 2 FGO etwa auch: BFH v. 28.6.2024 – I B 41/23 (AdV), AO-StB 2024, 263 [Bick], BFH/NV 2024, 1053 Rz. 13 und v. 22.1.2025 – IX B 71/24, BFH/NV 2025, 399 Rz. 11;
  • zu § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO etwa: BGH v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, HFR 2024, 964 Rz. 5; BAG v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rz. 14 ff.;
  • zu § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO: BVerwG v. 12.10.2021 – 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rz. 4 f.;
  • zu § 65a Abs. 3 S. 1 SGG: BSG v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rz. 7, 10;
  • zu § 32a Abs. 3 S. 1 StPO: BGH v. 24.1.2023 – 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rz. 4; jeweils m.w.N.).

All diesen Entscheidungen liegt die folgende Begründung aufbauend auf der Gesetzbegründung zugrunde: Schon dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus dem Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass diejenige Person, die den Schriftsatz verantworte, diesen entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen müsse...

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