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Zur neuen E-Rechnung seit dem 1.1.2025 (zu § 14 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Zum 1.1.2025 ist die Regelung zur verpflichtenden E-Rechnung in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen besteht seitdem bei steuerbaren Leistungen zwischen inländischen Unternehmern, die auch nicht nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfrei sind, die Verpflichtung, mit einer Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format abzurechnen (E-Rechnung). Die Finanzverwaltung hatte schon vor genau einem Jahr mit einem umfassenden Schreiben zu den Neuregelungen Stellung genommen. Jetzt hat sie diese weiterhin bestehenden Aussagen ergänzt bzw. in Teilen berichtigt. Darüber hinaus ist der UStAE umfassend an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst worden.

Die rechtliche Problematik

Durch das Wachstumschancengesetz[1] ist national zum 1.1.2025 die Verpflichtung eingeführt worden, bei bestimmten Umsätzen[2] zwischen im Inland ansässigen Unternehmern mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen (E-Rechnung). Für die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ergeben sich aber nach § 27 Abs. 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen.

Die wichtigsten Punkte für die neue E-Rechnung sind:

  • Die formalen Inhalte einer Rechnung[3] bleiben unverändert.
  • An der grundsätzlichen Verpflichtung, in bestimmten Fällen mit einer Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger abzurechnen, hat sich keine Änderung ergeben. Mit einer E-Rechnung ist aber nur dann abzurechnen, wenn eine im Inland steuerbare Leistung von einem inländischen Unternehmer an einen anderen inländischen Unternehmer[4] ausgeführt wird, die auch nicht nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist.
  • Eine E-Rechnung ist in einem strukturierten elektronischen Format (EN 16931) auszustellen. Sie kann sowohl als reine XML-Datei als auch als hybride Rechnung (z. B. ZUGFeRD-Rechnung mit einer menschenlesbare...

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