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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Form und Platzierung der Unterzeichnung

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 483

[Autor/Zitation]

Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 gilt für den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Schriftform, dh. die Unterzeichnung mit Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum AReG (vgl. Rz. 95) vertrat der Gesetzgeber die Auffassung "durch das ergänzende Schriftformerfordernis wird klargestellt, dass die Unterzeichnung eigenhändig und auf dem in Papierform vorliegenden Jahres- oder Konzernabschluss oder einem Dokument, das fest damit verbunden ist, zu erfolgen hat" (BT-Drucks. 18/7219, 44). In der Abschlussprüfungspraxis war ein solches Vorgehen berufsüblich. Deshalb erwartete der Gesetzgeber mit der expliziten Normierung des Schriftformerfordernisses für den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk mit Blick auf die Unterzeichnungspraxis keine Auswirkungen (vgl. BT-Drucks. 18/7219, 44). Die eigenhändig unterzeichnete Papierfassung des Bestätigungs- und Versagungsvermerks mit dessen fester Verbindung zum Prüfungsgegenstand wurde und wird als Testatsexemplar bezeichnet. Zur Verbindung von ESEF-Unterlagen damit vgl. IDW PS 410 Rz. 64.

 

Rz. 484

[Autor/Zitation]

Zeitlich dem AReG nachfolgend, im Jahr 2016, trat auch eine Neufassung der BS WP/vBP in Kraft. Seitdem wurde die vorher nur in Form des Prägesiegels, der Siegelmarke und des Farbdruckstempels zugelassene Siegelführung auch elektronisch oder drucktechnisch möglich (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP). Diese Entwicklung war vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung und der auch im Bereich der Vorbehaltsaufgaben in bestimmten Fällen absehbar notwendigen Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form erforderlich (vgl. Petersen/Geithner, WPK Magazin Sonderausgabe 2016, 17).

Da § 322 Abs. 1 Satz 1 die elektronische Form nicht ausschließt, kann sie die Schriftform für den Bes...

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