Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtspauschale

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2020

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Minijob: Geringfügig entloh... / 2.2.2 Ehrenamtspauschale

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale i. H. v. 960 EUR jährlich bzw. 80 EUR monatlich[1] gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2] Bei der Prüfung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist wie folgt vorzugehen: Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale ...mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.5 Steuerfreie Ehrenamtspauschale

Eine Besonderheit ergibt sich für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung ab 2026 von bis zu jährlich 960 EUR[1] (2025: 840 EUR) zum Ansatz. Die sog. Ehrenamtspauschale kommt für Vergütungen ...mehr

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Ferienjobber / 5 Ehrenamt – Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale

Im Rahmen eines nebenberuflichen ehrenamtlichen Ferienjobs können der Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale Anwendung finden. Seit 2026 beträgt der Übungsleiterfreibetrag 3.300 EUR jährlich bzw. 275 EUR monatlich und die Ehrenamtspauschale 960 EUR jährlich bzw. 80 EUR monatlich. Diese steuerfreien Einnahmen sind nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgel...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.2 Ehrenamtspauschale bis zu 960 EUR jährlich

Die Übungsleiterpauschale erfasst nicht alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ergänzend wurde deshalb ab 2007 ein allgemeiner Freibetrag i. H. v. 720 EUR[1] eingeführt, für Einnahmen aus sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Entsprechend der Erhöhung der Übungsleiterpauschale[2] wurde auch der Ehrenamtsfrei...mehr

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Aufwandsentschädigung / 2.2 Ehrenamtsfreibetrag

Die Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts ist beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe, wie sie den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand übersteigt. Für bestimmte nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt ein steuerfreier Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr nicht als Arbeitsentgelt und ist beitragsfrei zur So...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1 Abgrenzung sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit von sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, insbesondere wenn für diese eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist häufig nicht eindeutig, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie und damit auch beitragsfreie Tätigkeit handelt, oder ob eine sozialversicherungspflichtige und damit auch beitragspflichtige abhängige Beschäftigung handelt. Die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit i...mehr

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Geringfügig entlohnte Besch... / 4.1.3 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung für Übungsleiter bzw. die Ehrenamtspauschale gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Steuerfreie Entschädigungen sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge sind bei der Beurteilung eines Minijobs insgesamt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu b...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.3 Steuerfreies bzw. pauschal besteuertes Arbeitsentgelt

Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind steuerfreie und teilweise auch pauschal besteuerte Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dadurch ist es möglich, dass auch bei höherem Arbeitsentgelt als monatlich 603 EUR aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, wenn der 603 EUR übersteigende Betrag entweder steuerfrei ist oder aber pauschal besteue...mehr

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Ehrenamt / 2.1.3 Ehrenamtsfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben bis zu einem Freibetrag von jährlich 960 EUR [1] (bis 2025: 840 EUR) steuerfrei. Mit diesem Freibetrag soll den nebenberuflich tätigen Personen, z. B. Vorsitzenden und Platzwarten in Sportvereinen, der durch ihre Beschäftigung entstehende Aufwand pauschal abgegolten werden. ...mehr

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Aufwandsentschädigung / 2.4 Ehrenamtsfreibetrag nachrangig zu berücksichtigen

Der allgemeine Ehrenamtsfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich i. H. v. 960 EUR [1] (2025: 840 EUR) im Jahr kann nicht zusätzlich zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen angesetzt werden.[2] Hinweis Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Feuerwehrleute Soweit die Feuerwehrtätigkeit eine begünstigte Neb...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.1 Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 EUR jährlich

Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.300 EUR (2025: 3.000 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wurde zum 1.1.2026 zur weiteren Steigerung des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen, mildtätigen oder k...mehr

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Ferienjobber / Zusammenfassung

Begriff Unter dem Begriff Ferienjobber wird regelmäßig die kurzfristige Beschäftigung von Schülern oder Studenten während ihrer Ferienzeiten bei einem Arbeitgeber verstanden. Die Dauer wird im Vorfeld vertraglich festgelegt, sie darf bei 5 Arbeitstagen in der Woche nicht länger als 3 Monate dauern oder bei weniger Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalen...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / Zusammenfassung

Überblick Die Ehrenamtlichkeit schließt bei einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit die Begründung eines abhängigen – und damit versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als "ehrenamtlich" führt für sich allein nicht zur Steuerfreiheit der daraus fließenden Entschädigung. Einnahmen aus einem Ehrenamt k...mehr

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Ehrenamt / Zusammenfassung

Begriff Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Gelegentlich wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Tätigkeit von Übungsleitern und die damit verbundene lohnsteuer- un...mehr

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Übungsleiter / 4 Alternative: Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit

Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst gewährt der Gesetzgeber den Ehrenamtsfreibetrag.[1] Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein "allgemeiner Freibetrag", der – im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag – nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Ein umfassendes Anwendungsschreiben regelt die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehre...mehr

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Übungsleiterfreibetrag / 2.4 Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten

Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst gewährt der Gesetzgeber den Ehrenamtsfreibetrag von 960 EUR [1] (bis 2025: 840 EUR) und für ehrenamtliche rechtliche Betreuer und Pfleger ebenfalls einen Jahresfreibetrag von 3.300 EUR.[2] Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein "allgemeiner Freibetrag", der – im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag – n...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.5 Berücksichtigung von Werbungskosten

Bei Steuerpflichtigen, die eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben und deren Einnahmen hieraus den Übungsleiterfreibetrag von 3.300 EUR jährlich überschreiten, ist der Abzug von Werbungskosten aufgrund ausdrücklicher Regelung nur zulässig, wenn die Ausgaben für diese Tätigkeit den steuerfreien Betrag von 3.300 EUR überschreiten.[1] Werbungskosten beim Ehrenamtsfreibetrag Für di...mehr

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Ehrenamt / 3 Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag

Im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kann – anders als im Steuerrecht – in der Sozialversicherung sowohl der Ehrenamtsfreibetrag als auch der Übungsleiterfreibetrag zum Zuge kommen. Praxis-Beispiel Beitrags- und versicherungsrechtliche Wirkung beider Freibeträge Ein im Sportverein tätiger Trainer ist gleichzeitig ehrenamtlicher Kassenwart des Vereins. Er e...mehr

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Gesellschafter / 8.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die eine regelmäßige Vergütung erhalten, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen.[1] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt aber nicht vor, soweit Vorstandsmitglieder bei gemeinnützigen Vereinen ehrenamtlich tätig werden und hierfür nur Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Darüber hinaus ist noch der Ehrenamtsfreibetrag i....mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.4 Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten

Der Ehrenamtsfreibetrag wird nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag oder zur steuerfreien Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gewährt, wenn es sich hierbei um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die gleichzeitig die Voraussetzungen aller 3 Vorschriften erfüllt. Wer die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG für eine b...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 1.3 Amateursportler

Auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand eines lohnsteuerlichen Beschäftigungsverhältnisses sein.[1] Entscheidend für die Einordnung ist, ob der Sportler lediglich Aufwendungsersatz erhält oder Bezüge, die die entstandenen, steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. Als betragsmäßiger Anhaltspunkt kann die Jahresfreigrenze für son...mehr

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Ehrenamt / 2 Steuerliche Förderung

Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu unterscheiden, ob die hierfür gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder aus Kassen der Privatwirtschaft gezahlt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bestehen großzügige Steuerbefreiungen, weil öffentliche Kassen nur Aufwandsersatz leisten. Für nebenberufliche Ehrenämter in der Privatw...mehr

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Ehrenamt / 2 Beitragsrechtliche Behandlung

Für die Beitragsberechnung ist der Teil der Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts beitragspflichtiges Entgelt, der den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand übersteigt. Der nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreie "Ehrenamtsfreibetrag" für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder für Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.3 Begünstigte Einnahmen aus EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Da der Ehrenamtsfreibetrag dem Grundsatz nach denselben Regeln folgt wie die steuerfreie Übungsleiterpauschale, wurde die Inlandsbeschränkung der Vorschrift für alle noch offenen Fälle aufgehoben.[1] Unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen sind damit auch sämtliche ehrenamtliche Nebentätigkeiten begünstigt, die für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein...mehr

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Mehrfachbeschäftigung / 7 Übungsleiterfreibetrag

Handelt es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis um eine Nebentätigkeit als Übungsleiter (z. B. Sporttrainer), Ausbilder, Betreuer, Erzieher oder um eine vergleichbare Tätigkeit, um eine künstlerische Nebentätigkeit oder um eine nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen, so bleiben von den hierfür erhaltenen Vergütungen 3.300 EUR (...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 6.2.1 Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Um das Ehrenamt zu stärken, werden zum 1.1.2026 der Übungsleiterfreibetrag[1] von bisher 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale[2] von bisher 840 EUR auf 900 EUR angehoben. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sind die erhöhten Freibeträge erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezah...mehr

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Steueränderungsgesetz 2025 / 2.1 Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG

Ab dem VZ 2026 wird die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht. Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristischen Person des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / Zusammenfassung

Überblick Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland werden betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge steuerlich weiter gefördert. Lohnsteuerlich ist vor allem die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Bedeutung. Zudem ändern sich ab dem Jahr 2026 die lohnsteuerlichen Regelu...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 1.2 Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Die Vergütung für ehrenamtliches Engagement wird steuerlich u. a. durch die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG) bzw. der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG) steuerlich begünstigt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025, Stand Bundestagsbeschluss v. 4.12.2025) wird der Übungsleiterfreibetrag ab dem VZ 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 158. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332

Rn. 178 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15.12.2006 (IV A 3 – S 1910 – 253/06) veröffentlicht, der Bundestag hat diesen mit im Weiteren zwei Änderungen am 06.07.2007 verabschiedet betrmehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 162. Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794: Artikel 1 u 2, Änderungen des EStG u der EStDV

Rn. 182 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 192. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) – vorher Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – v 21.03.2013, BGBl I 2013, 556

Rn. 212 Stand: EL 103 – ET: 02/2014 Enthält neben Änderungen im EStG umfangreiche Änderungen im BGB u vor allem in der AO, weiter dem SGB II u XII und dem GmbHG (gGmbH zulässig). § 3 Nr 26 u Nr 26a EStG (§ 9 Abs 3 KStG; § 9 Nr 5 GewStG): Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 189. Allg Verwaltungsvorschrift zur Änderung der ESt-Richtlinien 2008 (ESt-Änderungsrichtlinien 2012 – EStÄR 2012), BMF v 25.03.2013, BStBl I 2013, 276

Rn. 209 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Die zuletzt 2008 geänderten EStR wurden überarbeitet und als EStÄR 2012 bekannt gemacht. Dabei erfolgte eine Anpassung an geänderte gesetzliche Regelungen, zwischenzeitlich ergangene FG- bzw BFH-Urt sowie an andere Verwaltungsanweisungen. Grundsätzlich anzuwenden ab dem VZ 2012; für frühere VZ, soweit die bestehende Rechtslage erläutert wird...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 224. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096

Rn. 244 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Das Gesetz enthält eine Vielzahl an Änderungen über etliche Einzelsteuergesetze. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde insb befristet auf 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt und diverse Verbesserungen für gemeinnützige Körperschaften umgesetzt. Gesetzgebungsbedarf gab es insb betreffend notwendige Anpassungen an EU-Recht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 210. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (informell JStG 2018) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338

Rn. 230 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 Das Gesetz reagiert auf Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu USt-Hinterziehungen gekommen ist, insb beim Handel mit Waren aus Drittländern. Betreiber von Internet-Marktplätzen haften nunmehr für Händler. Darüber hinaus enthält es zahlreiche Regelungen...mehr

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2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.4 Ehrenamtspauschale

Im Steueränderungsgesetz wurde für 2026 eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR angekündigt. Das wären statt 70 EUR dann 80 EUR pro Monat, wenn die Pauschale über das Jahr verteilt werden soll. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtspauschale sollen sich nicht ändern.mehr

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2026 heißt es: Aufgepasst! / 4.2 Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Zur Umsetzung der unter 4.1 genannten Maßnahmen sind Anpassungen des Gemeinnützigkeitsrechts notwendig. Hierüber wird derzeit noch diskutiert, wobei der Bürokratieabbau, die Modernisierung digitaler Vorstandsarbeit und die steuerlichen Erleichterungen für Ehrenamtspauschalen im Zentrum der Beratungen stehen.mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 5.2 Anpassung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die Anhebung der Ehrenamtspauschale (siehe 3.4). und der Übungsleiterpauschale (siehe 3.5) wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 2026 erfolgen. Prüfen Sie deshalb, ob die neuen Grenzen (sobald in Kraft) in der Buchhaltung beachtet werden. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch kontrollieren, ob die entsprechenden Abgrenzungen (Umsatzgrenzen, Sphärenabgrenzung...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.1 Nebentätigkeiten → Zeilen 57-58

Nebenberufliche Tätigkeiten können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder auch als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder auch als solche aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sein. Hierunter fallen insbesondere auch die Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, also für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. als Stadt- oder Gemeinderat, eh...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.3 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglieder Eltern,...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 2 Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2025

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen Die wesentlichen Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz: Anhebung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag wurde für 2025 auf 12.096 EUR angehoben und soll ab 2026 auf 12.348 EUR angehoben werden. Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Vz. 2025 auf 3.336 EUR und ab dem Vz. ...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 3 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Damit die Begünstigung zur Anwendung kommt, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegünstigtem Arbeitslohn zusam...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der gemeinnützige Verein al... / 5 Checkliste zu Steuerfolgen bei Festen

Die Kernvorgabe: Es fängt mit der korrekten Erfassung und Verbuchung von Einnahmen aus dem eigenen gastronomischen Vereinsengagement an. Egal bei welcher Gelegenheit bzw. bei welchem Anlass, ob nun Wein oder Bier oder sonstige Getränke vom Verein verkauft werden, dies fällt auf jeden Fall in den sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO). Ebenso läuft es mit der Speise...mehr

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Brexit / 2.3.1 Steuerfreiheit bestimmter Leistungen

Bestimmte Lohnersatz- und Sozialleistungen sind steuerfrei, z. B. Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.[1] Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in de...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Fragen zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale

1 Überblick In § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ist geregelt, dass die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB unentgeltlich tätig sind. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BGB ist jedoch insgesamt nach § 40 S. 1 BGB disponibel, sodass die Satzung auch abweichende Regelungen treffen kann. Bisher war im Vereinsrecht die Frage, wie der Vorstand sein Amt auszuüben hat, insbesondere, ob dieses verg...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Fragen zur Umsetzung der Eh... / 1 Überblick

In § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ist geregelt, dass die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB unentgeltlich tätig sind. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BGB ist jedoch insgesamt nach § 40 S. 1 BGB disponibel, sodass die Satzung auch abweichende Regelungen treffen kann. Bisher war im Vereinsrecht die Frage, wie der Vorstand sein Amt auszuüben hat, insbesondere, ob dieses vergütet werden...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Fragen zur Umsetzung der Eh... / 2 Satzungsregelung

Bei der Satzungsregelung sollte der Verein folgende Fragen klären: Soll die Vergütungsregelung nur den Vorstand nach § 26 BGB betreffen oder auch die anderen Organmitglieder des Vereins? Können die Organmitglieder neben einer Vergütung für die Organtätigkeit (z. B. als Vorstandsmitglied) weitere Vergütungen, z. B. als Übungsleiter, erhalten? Haben die Organmitglieder neben dem ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsbeschränkung für Vo... / 1 Problem/worum geht es?

§ 31a BGB regelt die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern und besonderen Vertretern nach § 30 BGB. Danach haftet ein unentgeltlich tätiges oder nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geringfügig vergütetes Organmitglied (z.B. der Vorstand nach § 26 BGB) dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Platzkassierer

Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Platzkassierer sind regelmäßig als ehrenamtliche Mitarbeiter für ihren Verein tätig. Erhalten sie jedoch für diese Tätigkeit ein Entgelt, werden sie zu Arbeitnehmern des Vereins. Dies gilt selbst dann, wenn sie Vereinsmitglieder sind (BFH vom 25.10.1957, BStBl III 1958, 15). Ist ein Platzkassierer nebenberuflich tätig, kann er im Rahmen der sog. Eh...mehr