Fachbeiträge & Kommentare zu Checkliste

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§ 35 Reiserecht / aa) Checkliste: Ersatz des materiellen Schadens (§ 651n Abs. 1 BGB)

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§ 21 Insolvenzrecht / III. Checkliste Haftung geschäftsleitender Organe

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§ 48 Vereine / III. Checkliste: Gründung des eingetragenen Vereins

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§ 1 Aktienrecht / III. Checkliste: KGaA-Gründung

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§ 12 Datenschutzrecht / III. Checkliste

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§ 7 Aufenthaltsrecht / III. Checkliste

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§ 27 Kaufrecht / 4. Checkliste: Widerrufsbelehrung

Rz. 168 Verwendet der Unternehmer das – zutreffend ausgefüllte – Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB und fügt er das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 bei, genügt seine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB). Rz. 169 Das Muster ist allgemein gehalten und gilt demzufolge für verschiedene Vertragsarten. Für die einzelnen Vert... mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / III. Checkliste: Betriebspachtvertrag

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§ 48 Vereine / III. Checkliste

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 49 Soweit der Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist versäumt, kann die Finanzbehörde gem. § 110 AO verpflichtet sein, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat. mehr

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§ 27 Kaufrecht / 3. Checkliste: Vorgaben für Verbrauchergarantien

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Checkliste: Abschlags-/Schluss-/Nachtragsverteilung

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§ 42 Transportrecht / V. Checkliste "Logistik"-Vertrag (nur Besonderheiten)

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§ 28 Leasing / d) Checkliste: Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers (bei wirksamer Abtretungskonstruktion)

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§ 26 Kartellrecht / 3. Checkliste: Horizontale Beschränkungen

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Checkliste: Kündigung

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 3. Checkliste: Verfügungsverfahren

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 55 Wettbewerbsrecht / III. Checkliste: Negative Feststellungsklage

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Zulässigkeit des Einspruchs

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Einberufung Minderheit

Rz. 163 § 50 Abs. 1 GmbHG [734] gewährt nicht das zwingende Minderheitsrecht, Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, sondern auch das Recht der Minderheit auf sachliche Befassung mit dem Gegenstand des Verlangens in der Versammlung.[735] Die Minderheit kann die Versammlung gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen, wenn die Geschäftsführung ... mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / III. Checkliste: Organschaftsvertrag

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§ 27 Kaufrecht / 2. Checkliste: Vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB

Rz. 166 Gegenstand der vor Abgabe der Vertragserklärung des Unternehmers zu erfüllenden Informationspflichten sind nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB folgende Angaben: mehr

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§ 1 Aktienrecht / III. Checkliste: Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf der Abspaltung

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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Vorab: Checkliste zur Mandantenberatung

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf der Verschmelzung

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf des Formwechsels

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Revision

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf der Ausgliederung

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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

Rz. 47 Zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit im Sozialrecht gehört die Überprüfung von Sachverständigengutachten:[155] mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Nichtzulassungsbeschwerde

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§ 25 Kapitalanlagerecht / IX. Checkliste Ombudsmannverfahren

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§ 51 Verkehrsrecht / III. Checkliste: Mandantenberatung

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gesellschaftsvertraglicher Minderheitenschutz

Rz. 82 Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele: mehr

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§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

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Berichtswesen und Kennzahle... / 3.4 Beispiel 4: Bericht für externe Geschäftspartner

Die Beziehung zur Hausbank gewinnt in Zukunft aufgrund von Basel III noch mehr an Bedeutung und sollte deshalb entsprechend gepflegt werden. Dabei geht es weniger darum, die Bank mit den erforderlichen Unterlagen für die eigentlichen Prüfungen zu versorgen. Wichtiger ist vielmehr, im Anschluss an die Prüfung Daten und Informationen bereitzustellen, die eine laufende Kommunik... mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzungsgründe: Ernstliche Zweifel, unbillige Härte

aa) Zweifel Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Haftung gegenüber der Gesellschaft

a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG Rz. 126 Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[490] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig die Entscheidungsgrundlagen ermittelt ... mehr

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Berichtswesen und Kennzahle... / 6 Inhalte und Darstellungen regelmäßig überprüfen

Ein entscheidender Aspekt für Aufmerksamkeit und Interesse der Berichtsempfänger ist die regelmäßige – und gemeinsame – Überprüfung der einzelnen Berichte, der jeweiligen Inhalte, der Rahmenbedingungen und der zugrunde liegenden Layouts. Dazu sollte mindestens einmal pro Jahr ein Termin festgesetzt werden, bei dem sich alle Betroffenen zusammensetzen, das vorhandene Instrume... mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Prozessfähigkeit des Klägers, § 58 FGO

Rz. 119 Prozessfähig sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und die beschränkt Geschäftsfähigen, die nach besonderer Vorschrift für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Berichtigung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, § 173 AO

Rz. 22 Diese Änderungsvorschrift kommt in der Praxis am häufigsten vor. Sie ist in der nachfolgenden Checkliste dargestellt (vgl. Rdn 29). mehr

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§ 27 Kaufrecht / g) Konditionsgeschäft

Rz. 30 Aufschiebend oder auflösend bedingter Kauf, z.B. Kauf mit vereinbartem Rückgaberecht (§ 158 Abs. 1 BGB) oder Kauf unter aufschiebender Bedingung der vollzogenen Weiterveräußerung (§ 158 Abs. 2 BGB).[36] mehr

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§ 27 Kaufrecht / k) Sukzessivlieferungsvertrag

Rz. 34 Es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor, die Lieferung erfolgt aber in zeitlich aufeinander folgenden Raten. Während beim Ratenlieferungsvertrag eine von Anfang an bestimmte Gesamtmenge geschuldet ist, verpflichtet der Dauerlieferungsvertrag zur Lieferung einer unbestimmten Menge innerhalb einer ebenfalls unbestimmten Zeit (Bierlieferungsverträge, Verträge über Str... mehr

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§ 27 Kaufrecht / i) Wiederkauf

Rz. 32 Beim Wiederkauf (§§ 456–462 BGB) wird der Käufer aufschiebend bedingt verpflichtet, die Kaufsache gegen Zahlung des Wiederkaufpreises zurückzuübereignen. mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / II. Ziel

Rz. 153 Nachvollziehbare und praktikable, jedoch nicht halbherzige Lösungen, die zu dem jeweiligen Stifter, seiner Familie und der Situation passen. mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Erfolgloses Vorverfahren, § 44 Abs. 1 FGO

Rz. 114 Wie nach der VwGO (siehe dazu das Kapitel "Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht") ist vor dem Steuerprozess ein außergerichtliches Vorverfahren bei der Verwaltung durchzuführen. mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Richtige Klageart

Rz. 116 Der Kläger muss die richtige Klageart wählen: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs-, sonstige Leistungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage. mehr

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§ 27 Kaufrecht / b) Handelskauf

Rz. 25 Die Einordnung erfolgt durch den Begriff des Handelsgeschäfts (§§ 343 ff. HGB). Für den Handelskauf (siehe Rdn 23) gelten die §§ 373–381 HGB ergänzend. mehr

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§ 27 Kaufrecht / h) Kauf auf Probe

Rz. 31 Beim Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) der Billigung durch den Käufer geschlossen (§§ 454, 455 BGB). Wenn eine Probe vor oder bei Vertragsschluss zur Darstellung der Eigenschaften vorliegt (Kauf nach Probe), ist die Probe als Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart.[37] mehr