Fachbeiträge & Kommentare zu Buchwert

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Konzernabschluss / 4.2.3 Bestimmung des Erwerbers (reverse acquisition)

Formelle und wirtschaftliche Seiten eines Unternehmenserwerbs können auseinanderfallen. Das Unternehmen, das formell erworben wurde, kann in wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich der Erwerber sein. In diesem Fall des umgekehrten Unternehmenserwerbs (reverse acquisition) ist hinsichtlich der Bestimmung des goodwill und der aufzulösenden stillen Reserven dem wirtschaftliche...mehr

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Finanzvermögen / 4.1 Effektivzinsmethode bei Darlehen

Bei Fremdkapitalinstrumenten mit (objektiv) fester Zins- und Tilgungszahlung und (subjektiver) Halteabsicht sind für die Bewertung nicht die Anschaffungskosten, sondern die mit der Effektivzinsmethode ermittelten amortisierten Anschaffungskosten maßgeblich. Analog zur handelsrechtlichen Bilanzierung eines Zero-Bonds im Jahresabschluss des Gläubigers ist danach zunächst die in...mehr

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Finanzvermögen / 6 Notes, inkl. Beziehungen zu nahestehenden Parteien

Die zum Finanzvermögen geforderten notes sind im Wesentlichen geregelt in IAS 27 und IFRS 12 für Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, in IAS 24 für Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, in IFRS 7 für das übrige Finanzvermögen (Finanzinstrumente). Für Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen ist...mehr

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Einführung von IFRS / 3 Eröffnungsbilanz nach IFRS 1

IFRS 1 "First Time Adoption of International Financial Reporting Standards" behandelt den Übergang vom bisherigen Rechnungslegungsrecht (z. B. HGB) in die Welt des internationalen Standards. IFRS 1 enthält zwei Hauptregelungen: In der IFRS-Eröffnungsbilanz ist regelmäßig so zu bilanzieren und zu bewerten, als ob immer schon nach IFRS verfahren worden wäre (Grundsatz der retro...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.1 Buchwert

Rz. 101 Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 102 – 104 einstweilen frei Rz. 105 In der steuerlichen Schlussbilanz des Einbringenden kann auch eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven beruht auf den allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nicht aber auf dem Bewertun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ansatz zum Buchwert

5.2.1 Allgemeines Rz. 184 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Dies erfasst somit sowohl den Ansatz mit dem Buchwert als auch den Ansatz mit einem Zwischenwert. Für den Zwischenwertansatz sind zudem auch die Regelungen des § 23 Abs. 3 UmwStG zu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.1 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 123 An dieser Stelle sei verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG.[1] Rz. 124 einstweilen frei Rz. 125 Eine Beschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, soweit der Veräußerungsgewinn durch die Einbringung z. B. nach § 8b KStG steuerbefreit wird. Das wäre der Fall, wenn zum eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.3 Einheitlichkeitsgrundsatz

Rz. 114 § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG spricht im Gegensatz zu § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht ausdrücklich davon, dass das übernommene Betriebsvermögen "einheitlich" mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen ist. Diesem abweichenden Wortlaut ist jedoch wohl keine weitere Bedeutung beizumessen. Auch für Zwecke des § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist für jeden einzelnen Einbringungs...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.2 Anwendungsbereich

Rz. 186 Die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (oder einem Zwischenwert) ansetzt. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 23 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 187 – 189 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3 Steuerfolgen

Rz. 279 Soweit innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt eine Veräußerung der eingebrachten Anteile erfolgt oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Einbringungsgewinn II ermittelt sich in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert der eingebrachten Ant...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 24 UmwStG

Rz. 1 § 24 UmwStG ist die Parallelvorschrift zu den §§ 20ff. UmwStG. Während es bei den §§ 20ff. UmwStG um die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft geht, behandelt § 24 UmwStG die Einbringung in eine Personengesellschaft sowie die sich aus der unterschiedlichen Rechtsform ergebenden Folgewirkungen. Rz. 2 Die Vorschrift geht auf die Rechtsprechung des BF...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 184 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Dies erfasst somit sowohl den Ansatz mit dem Buchwert als auch den Ansatz mit einem Zwischenwert. Für den Zwischenwertansatz sind zudem auch die Regelungen des § 23 Abs. 3 UmwStG zu beachten, weshal...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.4 Austausch bzw. Überspringen stiller Reserven

Rz. 117 Sofern das eingebrachte Betriebsvermögen von der übernehmenden Personengesellschaft mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt wird, werden stille Reserven, die sich auf der Ebene des Einbringenden gebildet haben, auf die Personengesellschaft übertragen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die stillen Reserven der Höhe nach und objektbezogen, nur der Höhe ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2 Ersatztatbestände

Rz. 278 Gem. § 24 Abs. 5 UmwStG kommt es auch dann zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, wenn die übernehmende Personengesellschaft die eingebrachten Anteile durch einen Ersatztatbestand entsprechend § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG weiter überträgt.[1] Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich jede der Einbringung nachfolgende Umwandlung oder Einbringu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2.2 Sonstige Gegenleistung

Rz. 77 Unschädlich für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ist die Gewährung einer sonstigen Gegenleistung, z. B. in Form einer Gutschrift auf einem Darlehenskonto des Einbringenden[1], soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.3 Steuerfolgen auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft

5.2.3.1 Allgemeines Rz. 190 Für den Fall einer Buchwerteinbringung sind gem. § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft kommt es mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. 5.2.3.2 Anrech...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.3.2 Anrechnung der Vorbesitzzeiten

Rz. 191 Die Ausführungen zu § 23 UmwStG gelten entsprechend.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.3.3 Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 192 Die Ausführungen zu § 23 UmwStG gelten entsprechend.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Allgemeines

Rz. 176 § 24 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG erklärt § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 UmwStG für entsprechend anwendbar. § 23 UmwStG regelt die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft. Die Steuerfolgen hängen entscheidend davon ab, ob die übernehmende Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt für das eingebrachte Betriebsvermögen den bisherigen Buchwert, einen Zwischenwert oder den ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2 Wertobergrenze für sonstige Gegenleistungen

Rz. 133a In § 24 UmwStG wurden die gleichen Begrenzungen für sonstige Gegenleistungen implementiert wie in den § 20 und § 21 UmwStG. Die Finanzverwaltung erachtete diese Begrenzung als notwendig, da der BFH entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung[1] zwischenzeitlich unter Rückgriff auf die sog. Einheitstheorie entschieden hatte, dass auch bei Einbringungen na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.3.1 Allgemeines

Rz. 190 Für den Fall einer Buchwerteinbringung sind gem. § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft kommt es mithin zu einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 93 Die übernehmende Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen in ihre Bilanz aufzunehmen. Der Wert, den die Personengesellschaft dabei ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Grundsätzlich hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Steuerbilanz gem. § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem gem...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2.3 "Überdimensionierte" sonstige Gegenleistung

Rz. 133d In Ausnahme- bzw. Grenzfällen, in welchen der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung weit über dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens liegt, kann der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung noch über dem sich nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ergebenden Wert liegen.[1] In diesen Fällen ist das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 24 Abs. 2 S. 4 UmwStG mindes...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 134 Wenn die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen soll, muss die übernehmende Personengesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist damit selbst eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Handelsrechtlich bietet der Formwechsel folgende Besonderheiten: Es kommt zu keiner Vermögensübertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger (bloßer Rechtskleidwechsel des identischen Rechtsträgers). Es bedarf für beide Gesellschaften weder einer Schlussbilanz noch einer Eröffnungsbilanz. Die Buchwerte sind zwingend fortzuführen. Eine zeitliche Rückbeziehung ist grund...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2.2 Überschreiten der Wertobergrenze

Rz. 133c Die Möglichkeit zur Fortführung der Buchwerte besteht nur, soweit die Wertobergrenze nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiten der Wertobergrenze kommt es zwangsläufig zu einer (zumindest) anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der übersteigende gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen als (schädliches) Ent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 159 Soweit die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Wert oberhalb des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter ansetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden ein sog. Einbringungsgewinn, der bei natürlichen Personen grundsätzlich zu Einkünften nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG führt. Dieser Einbringungsgewinn ist ein Veräuße...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2.2 Übertragungen im Wege der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge

Rz. 52 Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG fällt in den zivilrechtlichen Anwendungsbereich des § 24 UmwStG auch die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine Personengesellschaft. Neben den eindeutig vom Wortlaut erfassten Fällen, dass der zivilrechtliche Ausgangsrechtsträger das zivilrechtliche Eigentum auf eine Personengesellschaft überträgt und im Gegenzug dafür neu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.3.2 Nicht-fremdübliche Gegenleistung

Rz. 86 Unstreitig ist, dass die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage als lex specialis die Anwendung des § 24 UmwStG überlagern. Deshalb kommt § 24 UmwStG nicht zur Anwendung, soweit die Einbringung zu einer Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer Kapitalgesellschaft führt und diese zudem durch das Gesellschafterverhältnis vera...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2.3 Streitige Einbringungsformen

Rz. 53 Zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist, dass die Übertragung allein des wirtschaftlichen Eigentums auf eine Personengesellschaft bereits als Einbringung i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG zu werten ist.[1] Rz. 54 einstweilen frei Rz. 55 Nicht ganz unstreitig ist es in der Literatur, ob die (teilweise) Überführung lediglich in das Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden ...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / aa) Führt die Einbringung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn?

Rz. 57 Die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung von Wirtschaftsgütern auf den Familienpool hängen von diversen Faktoren ab. So ist zum einen relevant, ob die Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören und wie lange der Einbringende bereits Eigentümer der Einbringungsgegenstände ist. Zum anderen ist der steuerliche Status der Gesel...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / aa) Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung

Rz. 75 Die grundsätzliche steuerliche Anerkennung von Veräußerungsvorgängen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, selbst bei 100 % Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, erlaubt insbesondere einen Verkauf von Immobilien an die Gesellschaft auf der Basis des aktuellen Verkehrswertes zur Schaffung einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage.[75] Vor diesem Hinte...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / bb) Erbschaftsteuerliche Schenkungsfiktionen bei Abfindungsmodifikationen

Rz. 143 Löst der Abfindungsverzicht (wie regelmäßig) noch nicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus, so kann sich aber ein erbschafts- bzw. schenkungsteuerpflichtiger Erwerb im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft ergeben. Ist dem zu Lebzeiten aus einer Personengesellschaft ausscheiden...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / c) Ertragsteuerliche Aspekte

Rz. 183 Die Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft stellen "Mitunternehmeranteile" i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils erfolgt im Grundsatz einkommensteuerneutral zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 EStG). Bleibt der Schenker nicht ebenfalls Mitunternehmer der Gesellschaft, so ist hierzu jedoch sicherzustellen,...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / 4. Gründung des Familienpools in der Rechtsform der GmbH

Rz. 92 Rz. 93 Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der GmbH gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ein Weg ist die Gründung einer GmbH im Wege der Bargründung und der anschließende Verkauf der Immobilien an die Gesellschaft gegen Übernahme der noch valutierenden Verbindlichkeiten und darlehensweisen Zurverfügungstellung des verbleibenden Restkaufpreises an die G...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / II. Notarkosten

Rz. 87 Bei der Übertragung ohne jede Gegenleistung ist gem. § 97 Abs. 1 GNotKG der Wert des Übertragungsgegenstandes als Geschäftswert für die Kostenrechnung maßgeblich. Bei der Übertragung von Grundbesitz ist gem. § 46 GNotKG der Verkehrswert des Grundbesitzes als Geschäftswert anzunehmen. Rz. 88 Der Wert eines GmbH-Geschäftsanteils bestimmt sich grundsätzlich ebenfalls nach...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 6 ESRS E1 – Klimawandel / 2.5.8 ESRS E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Rz. 100 Die Angabepflicht ESRS E1-9 erweitert die Informationen zu den aktuellen finanziellen Effekten gem. ESRS 2 SBM-3 (ESRS 2.48(d)). Sie erfordert Angaben einerseits über die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken, andererseits über wesentliche klimabezogene Chancen, von denen das Unternehmen profitieren könnte. Das Hauptziel...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sonderabschreibungen / 3.4 Verfahren und Höhe

Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Wichtig Erhöhung der Sonderabschreibung ab 2024 Aufgrund der Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz können die Sonderabs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 6 ESRS E1 – Klimawandel / 1.3 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten

Rz. 6 Ein berichtspflichtiges Unternehmen muss die Angabepflichten nach ESRS E1 für die in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich festgestellten Themen tätigen. Allerdings bestehen an einigen Stellen des Standards Interaktionen mit anderen EU-Rechtsakten, so dass bestimmte Datenpunkte ungeachtet der Wesentlichkeitsanalyse nach den Zwecken der ESRS vorgeschrieben sein könn...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 10 ESRS E5 – Ressourcennu... / 2.3.4 ESRS E5-6 – Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Rz. 131 ESRS E5 beinhaltet auch Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben (ESRS E5.41). Diese Angaben ergänzen die nach ESRS 2.48(d) erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten der wesentlichen Risiken und Chancen auf ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Ang... / 2.10 ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Rz. 103 Ziel der Angabepflicht des ESRS 2 SBM-3 ist einerseits, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen ein berichtspflichtiges Unternehmen konfrontiert ist, auszuführen. Andererseits ist darzustellen, auf welche Weise diese Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell zusammenhängen – d. h. aus diesen resultieren bzw. zu deren An...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Negativer Equity-Buchwert

Rz. 87 Führt die Fortschreibung des Equity-Ansatzes zu einem negativen Equity-Wert, ist die Beteiligung nach DRS 26.54 mit dem Erinnerungswert in der Konzernbilanz anzusetzen. Der negative Equity-Wert ist in der Nebenrechnung fortzuschreiben (sog. "U-Boot-Methode" oder "waterline-consolidation"). Übersteigen die Gewinne in späteren Perioden die kumulierten Verluste, ist die ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Sachanlagen

Rz. 246 Zum Begriff der Sachanlagen vgl. § 266 Rz 37. Unbebaute Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Um eine Überbewertung zu vermeiden, ist bei ihrer Bewertung der ggf. bestehenden Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der beizulegende Wert eines Grundstücks kann bspw. abgeleitet werden aus beobachteten Markt...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2 Ausweis bei Upstream- und Downstream-Lieferungen

Rz. 66 Nach DRS 26.72 besteht bei "Upstream"-Lieferungen, d. h. Lieferungen des assoziierten Unt an den Konzern, ein Wahlrecht, die zu eliminierenden Zwischenergebnisse entweder mit dem Bestandswert des erworbenen Vermögenswerts oder mit dem Equity-Wertansatz zu verrechnen, wobei das DRSC die Verrechnung mit dem Bestandswert empfiehlt. Praxis-Beispiel Das nach Rz 65 zu elimin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Finanzanlagen

Rz. 259 Zum Begriff der Finanzanlagen vgl. § 266 Rz 50. Rz. 260 Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung eröffnet § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht. Seine Ausübung unterliegt dem Stetigkeitsgebot ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Außerplanmäßige Abschreibung

Rz. 18 Im Fall einer dauerhaften Wertminderung (der beizulegende Wert des GoF ist dauerhaft unter dessen Buchwert gefallen) ist der GoF außerplanmäßig abzuschreiben (§ 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Diese außerplanmäßige Abschreibung ist unabhängig von der planmäßigen Abschreibung vorzunehmen.[1] Es besteht insoweit eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4 Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung/Rückstellungsspiegel

Rz. 137 Die Einbuchung und Fortschreibung einer Rückstellung kann in der GuV nach der Bruttomethode oder nach der Nettomethode dargestellt werden. Bei der Bruttomethode wird i. H. d. nicht abgezinsten Erfüllungsbetrags der Rückstellung ein Aufwand im operativen Ergebnis und i. H. d. Differenz zum passivierten Barwert der ungewissen Verbindlichkeit ein Ertrag aus der Abzinsun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Entstehungsursache und Ausweis

Rz. 24 Wenn im Zeitpunkt der ErstKons die AK der Beteiligung bzw. der Buchwert der Beteiligung niedriger sind als die zum Zeitwert bewerteten VG und Schulden, ist ein passiver Unterschiedsbetrag aus der KapKons auszuweisen. Mögliche Ursachen dafür sind eine Gewinnthesaurierung beim TU in der Zeit zwischen Kauf und ErstKons, schlechte Ertragsaussichten, die ebenfalls bei den ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Wertaufholungsgebot (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 330 § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB enthält ein umfassendes Wertaufholungsgebot für außerplanmäßig abgeschriebene VG des AV (Abs. 3) bzw. des UV (Abs. 4), soweit der Grund für die Abschreibung nachträglich entfallen ist. Rz. 331 Eine Wertaufholung setzt den Wegfall des Grunds für eine vormalige außerplanmäßige Abschreibung voraus. Folglich muss der wirtschaftliche Eigentümer der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Grundsätzliche Ausgestaltung

Rz. 56 Aufgrund der Vorgaben der RL 2013/34/EU ist der Anlagespiegel stets im Anhang auszuweisen. Mittelgroße und große KapG sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei haben sie nach § 284 Abs....mehr