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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 5.3.11.6 Rechtsfolge der Auflösung des Ausgleichspostens

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 908

Die Auflösung der Ausgleichsposten hat steuerwirksam zu erfolgen, erhöht oder vermindert daher den steuerpflichtigen Gewinn. Als Rechtsfolge bestimmt § 14 Abs. 4 S. 4 KStG, dass auf die Auflösung des Ausgleichspostens § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden sind. Dabei sind der Buchwert der Beteiligung und des Ausgleichsposten zusammenzufassen.[1] Das ist unabhängig davon, ob der Ausgleichsposten als Bilanzierungshilfe oder als Korrekturbetrag zum Buchwert der Beteiligung aufgefasst wird. Wird der Ausgleichsposten als Korrekturbetrag zum Beteiligungsansatz verstanden, ergibt sich die Zusammenfassung mit dem Beteiligungsansatz bereits aus der Natur des Ausgleichspostens. Aber auch bei der Einordnung des Ausgleichspostens als Bilanzierungshilfe ergibt sich nichts anderes. Rechtlich ist der Ausgleichsposten als Bilanzierungshilfe zwar kein Bestandteil des Buchwertes der Beteiligung. Nach dem Zweck des Ausgleichspostens und seinem wirtschaftlichen Ergebnis wird aber der Beteiligungsbuchwert bei Auflösung des Ausgleichspostens durch den Ausgleichsposten korrigiert.[2] Bedeutung hat dies insbesondere für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG. Diese sind aus dem saldierten Wert aus Veräußerungsgewinn und Auflösung des Ausgleichspostens zu berechnen, nicht gesondert für jeden der beiden Faktoren.

 

Rz. 909

Auf diese steuerlich auszuweisende Vermögensmehrung, die sich aus dem Saldo von Veräußerungsgewinn und Effekt aus der Auflösung des Ausgleichspostens ergibt, sind § 8b Abs. 2, Abs. 3 S. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 Buchst. a, § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. Ein Gewinn wird daher bei Körperschaften steuerlich nicht angesetzt, bei natürlichen Personen ist er dagegen zu 60 % steuerpflichtig. Zusätzlich sind bei einer Kör...

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