Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 892
Leistet der Organträger eine verdeckte Einlage in die Organgesellschaft, die handelsrechtlich nicht als Einlage eingeordnet wird, etwa einen Ertragszuschuss, der steuerlich als verdeckte Einlage zu werten ist, ist bei der Bildung von Ausgleichsposten zu unterscheiden, ob der Ertragszuschuss handelsrechtlich in eine freie Rücklage eingestellt oder bereits im Jahr der Leistung als Teil des Gewinns abgeführt wird. Unterliegt der Zuschuss in dem Jahr, in dem er geleistet wird, als Teil des Gewinns der Gewinnabführung, stellt sich die Frage, ob darin eine Mehrabführung liegt. Das kann zweifelhaft sein, weil handelsrechtliche Ergebnisabführung und Vermögensmehrung nach der Steuerbilanz nicht differieren, sondern die Korrektur der verdeckten Einlage steuerlich erst auf der "zweiten Stufe", der der Einkommensermittlung, stattfindet. Die h. M. nimmt daher auf der Grundlage einer Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu Recht eine Mehrabführung an. Daraus folgt, dass in der Steuerbilanz des Organträgers ein entsprechender passiver Ausgleichsposten zu bilden ist.
Rz. 893
In der Handelsbilanz des Organträgers hat die Leistung des Ertragszuschusses keine Auswirkungen. In der Steuerbilanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine (verdeckte) Einlage erfolgt ist, d. h., der Betrag der Einlage ist auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren. Bei der Organgesellschaft ist dieser Einlagebetrag entsprechend in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Da der Ertragszuschuss aber im gleichen Jahr im Rahmen der Ergebnisabführung an den Organträger abgeführt worden ist, ist der Beteiligungsansatz in der Steuerbilanz des Organträgers zu hoch. Die verdeckte Einlage hat nur temporär zu einer Erhöhung des Werts der Beteiligung geführt, da der Einlagebetrag im gleichen Wirtschaftsjahr und w...