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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 7.6.3 Beibehaltung oder Auflösung der Ausgleichsposten (bis Vz 2021) bzw. Auswirkungen auf den Beteiligungsansatz (ab Vz 2022)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1023

§ 14 Abs. 4 S. 5 KStG a. F. bestimmte, dass die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person der Veräußerung der Beteiligung gleichgestellt wird und daher zur Auflösung des aktiven oder passiven Ausgleichspostens führte. Der aktive oder passive Ausgleichsposten war daher aufzulösen. Diese Auflösung erfolgte nach Abs. 4 S. 3 einkommenserhöhend, also steuerwirksam. Die Auflösung des Ausgleichspostens nahm dabei aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung an der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts nach § 4 Abs. 4 UmwStG teil. Gleiches galt, wenn die Organgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt wurde.[1]

Für die anderen Fälle der Umwandlung enthielt die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung. Problematisch war das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für Fälle der Umwandlung deshalb, weil Ausgleichsposten den Charakter einer Bilanzierungshilfe haben, also kein Wirtschaftsgut sind. Die Bewertungsregel des § 11 Abs. 1, 2 UmwStG gilt nur für Wirtschaftsgüter, also nicht für Bilanzierungshilfen und damit nicht für die steuerlichen Ausgleichsposten. An sich werden Bilanzierungshilfen steuerlich nicht angesetzt, sodass insoweit im Allgemeinen keine steuerlichen Fragen entstehen können. Jedoch bestimmt § 14 Abs. 4 KStG ausdrücklich, dass steuerliche Ausgleichsposten, und damit Bilanzierungshilfen, zu bilden sind. Damit stellt sich die Frage nach ihrer Behandlung bei einer Umwandlung. Diese Frage ist durch Auslegung des § 14 Abs. 4 KStG zu beantworten; § 11 UmwStG enthält insoweit keine einschlägige Regelung. Hinsichtlich der Bewertung der Ausgleichsposten ist zu berücksichtigen, dass Bilanzierungshilfen, da sie keine Wirtschaftsgüter sind, mangels Veräußerbarkeit keinen gemeinen Wert, und...

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