Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zu berücksichtigende Erwerbe

1. Beschränkung auf steuerbare Vorerwerbe Rz. 47 [Autor/Stand] Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von "früheren Erwerben" spricht, sind hiermit nach dem Sinn und Zweck der Regelung (s.o. Rz. 1) nur in Deutschland steuerbare Erwerbe gemeint. Vorerwerbe, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, können nicht hinzugerechnet werden.[2] Aus demselben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Landesgrundsteuergesetz Bremen / 1. Steuermesszahlen im Bundesmodell

Rz. 9 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog. ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / dd) Ertragswertverfahren

Rz. 173 Das Verfahren zur Ermittlung des Grundstücksertragswerts ist in den §§ 185 ff. BewG geregelt. Für den Gebäudeertragswert gilt Folgendes:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Die Werterhöhung der Beteiligung

Rz. 622 [Autor/Stand] Allein sie ist Gegenstand des Erwerbs, d.h. Besteuerungsgegenstand (nicht aber:[2] Zuwendungsgegenstand);[3] der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist eindeutig.[4] Auch wenn der Gesetzgeber modellhaft eine mit jeder Mehrung des Gesellschaftsvermögens einhergehende Anteilswerterhöhung annimmt,[5] muss sie stets festgestellt werden. Der Schenkungsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendungshinweise

Rz. 539 [Autor/Stand] Gegenstand des § 7 Abs. 6 ErbStG ist die Gewinnbeteiligung, die jedem Gesellschafter aufgrund seiner Mitgliedschaft aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zusteht (s. Rz. 531).[2] Hierbei kann es sich auch – anders als bei § 7 Abs. 5 ErbStG (s. Rz. 505) – um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handeln.[3] Maßgebend im Verhältnis der Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mitteilungspflicht zuständiger Behörden (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 229 Abs. 3 BewG verpflichtet alle Behörden (§ 6 Abs. 1 AO) zur Mitteilung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung richtet sich weder an eine konkrete Behörde noch ausschließlich an Finanzbehörden. Als Adressaten der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Steuerschuldner

Rz. 610 [Autor/Stand] Die Vorschrift personifiziert die potenziellen Steuerschuldner: Bedachte, d.h. Erwerber, können nur natürliche Personen oder – sogar nichtrechtsfähige (s. § 7 ErbStG Rz. 206.1)[2] – Stiftungen sein, die an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Als Zuwendender wird jede "andere Person" benannt, d.h. als Schenker kommen auch juristis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungszweck

Rz. 701 [Autor/Stand] Initiiert über den Bundesrat[2] reagierte der Gesetzgeber mit dem Entwurf des § 7 Abs. 9 ErbStG im Herbst 2023 auf ein kurz zuvor veröffentlichtes Urteil des FG Hamburg,[3] das die Besteuerung der durch eine disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs bewirkten Bereicherung eines nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters (ph...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. II. Berechnungsverordnung

Rz. 20 [Autor/Stand] Teilweise haben die Gutachterausschüsse die Bewirtschaftungskosten der II. Berechnungsverordnung (II. BV) als regional üblich angesehen und sie in ihrem Ableitungsmodell verwendet. Dabei stellt sich die Frage, ob insoweit "geeignete" Erfahrungssätze des Gutachterausschusses vorliegen. Zudem ist zu beachten, dass die Umschreibung der umlagefähigen Betrieb...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 Kommentare

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 83. Auflage 2025 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. v. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (zit.: BeckOGK/Bearbeiter) Burandt/Rojahn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Tatbestandsmäßigkeit des Erwerbs

Rz. 585 [Autor/Stand] Zivilrechtlich ist die Gesellschafterstellung eines GmbH-Gesellschafters in seinen Geschäftsanteilen verkörpert.[2] Er kann zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden,[3] im Übrigen aber lebzeitig nur dann aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn er seine Anteile weiter überträgt (§ 15 GmbHG) oder wenn sie eingezogen werden (§ 34 GmbHG). Tatbestandlich i.S....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerb bei Gründung der Gütergemeinschaft

Rz. 253 [Autor/Stand] Mit Gründung der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen beider Partner kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge im Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).[2] Ausgeschlossen hiervon sind das sog. Sondergut (§ 1417 Abs. 1 BGB) = nicht rechtsgeschäftlich übertragbare (Vermögens-)Gegenstände (§ 1417 Abs. 2 BGB)[3] und das sog. Vorbehaltsgut (§ 14...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Beteiligungsverhältnisse und Bereicherungsabsicht

Rz. 660 [Autor/Stand] Unmittelbar im Anschluss an § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG beginnt Satz 2 ErbStG mit den an § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anknüpfenden Worten: "Freigebig sind auch ...". Die Vorschrift lässt sich daher mit beiden Tatbeständen verbinden.[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Lediglich beiläufig äußerte sich der BFH bereits hierzu. Satz 2 habe insoweit klarstellende Bedeutung.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 501 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 6 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Ziel war zu vermeiden, dass durch bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltungen bei Auflösung oder Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Schenkungsteuer umgangen wird.[3] Speziell mit § 7 Abs. 5 ErbStG fokussierte ma...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung der Vorschrift

Rz. 306 [Autor/Stand] Unstreitig erfasst § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG den Erwerb von Stiftungsvermögen durch Anfallberechtigte; das sind die als solche in der Stiftungssatzung benannten Personen (s. § 88 Satz 2 BGB).[2] Mit der "Ausantwortung" des Restvermögens werden ihre hierauf konkretisierten Ansprüche[3] durch die Stiftung i.L. erfüllt (§ 88 Satz 3 i.V.m. § 49 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Grundsätze

Rz. 126 [Autor/Stand] Stichtagsprinzip: Meist ereignet sich die Geldübergabe vor der Anschaffung des Grundbesitzes, der Fertigstellung des Gebäudes oder dem Abschluss der Bauarbeiten.[2] Eigentlich[3] haben die Beteiligten damit schon eine steuerbare Geldschenkung ausgeführt (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB – s. auch Rz. 23)[4] und spä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Herstellungsfälle

Rz. 138 [Autor/Stand] Soll das Geld des Schenkers zweckgebunden der Realisierung bestimmter Baumaßnahmen des Erwerbers dienen (mittelbare Gebäudeschenkung), kommt es entscheidend auf den Inhalt der tunlichst vor Baubeginn zu treffenden Finanzierungszusage an; die Schriftlichkeit der Abrede erleichtert den Nachweis.[2] Ergibt sich hieraus nicht die notwendige Konkretisierung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Der steuerliche Entgeltbegriff

Rz. 69 [Autor/Stand] Soweit die Gegenleistung des Erwerbers Entgelt der Leistung des Schenkers und der Erwerb daher nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar ist, kann der Vorgang – unter weiteren Voraussetzungen – der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 1, § 8 Abs. 1 GrEStG) unterliegen.[2] Während das GrEStG die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens im Fall des § 27 ErbStG

Rz. 96 [Autor/Stand] Ist der Letzterwerb nach § 27 ErbStG zu begünstigen, so bleibt es im Grundsatz bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG. Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG ist nur auf den Teil des Letzterwerbs anzuwenden, für den die Voraussetzungen der Norm vorliegen.[2] Rz. 97 [Autor/Stand] Im Falle des Zusammenwirkens von § 14 Abs. 3 ErbStG (s. Rz. 146 f.) und § 27 ErbS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Personen der Steuerklasse II (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 bis 7 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 47 ff.) erhalten ebenso wie Personen der StKl. III einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die insoweit bestehende Gleichstellung (hinsichtlich der Steuersätze differenziert § 19 Abs. 1 ErbStG zwischen den Steuerklassen) bewegt sich innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Vertragsfreiheit der Beteiligten

Rz. 169 [Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht honoriert geschickte Gestaltungen.[2] Gezielten Vermögensübertragungen liegen häufig mehr oder weniger komplizierte Verträge zugrunde, die eingehender Prüfung bedürfen. Die schenkungsteuerliche Relevanz einschlägiger Vorgänge ist dabei oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal freigebige Zuwendungen nicht zwinge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Freigebigkeit des Schenkers?

Rz. 237 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verlangt nicht ausdrücklich die Freigebigkeit des Schenkers; im Wortlaut der Norm fehlt jeder Hinweis auf eine subjektive Komponente.[2] Insoweit einschlägige Rechtsprechung wurde bislang nicht bekannt. Der II. BFH-Senat erörterte das Merkmal der Freigebigkeit dezidiert nur hinsichtlich der Person des Zwischenerwerbers.[3] In sei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bekanntgabepflicht

Rz. 6 [Autor/Stand] § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter nur dann zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn sie hierzu vom Finanzamt aufgefordert wurden (s. § 31 ErbStG Rz. 18–21).[2] Folgerichtig ist der Erbschaftsteuerbescheid nach Abgabe der Erklärung auch dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekanntzugeben.[3] Die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anzeigepflichten anderer Vermögensverwahrer/-verwalter

Rz. 10 [Autor/Stand] Anzeigepflichtig sind auch andere (Rechts-)Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen/beruflichen Tätigkeit rein tatsächlich unmittelbar Zugriff auf fremdes Vermögen haben. Es gilt ein weiter Gewahrsamsbegriff.[2] Die Anzeigepflicht kann daher Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie andere in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ff. GwG genannte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Klarstellungsfunktion der Vorschrift

Rz. 421 [Autor/Stand] Seit mehr als 100 Jahren enthält das ErbStG, heute in § 7 Abs. 4, die Klarstellung, die Steuerpflicht einer Schenkung werde "nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird."[2] Die hieraus folgenden Selbstverständlichkeiten sind allerdings meist nicht präsent; ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 10. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 89 [Autor/Stand] Hatte bei dem Vorerwerb der Schenker die Schenkungsteuer auch übernommen, so gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als deren Wert der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der dafür sich errechnenden Steuer ergibt. Dies gilt auch im Rahmen des § 14 ErbStG.[2] Eine nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer unterfällt nicht § 10 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflagenschenkungen

Rz. 424 [Autor/Stand] Auch mit einer Schenkung verbundene Auflagen, die zwar die Bereicherung des beschenkten, auflagebeschwerten, Erwerbers mindern können,[2] tangieren die Freigebigkeit grundsätzlich nicht.[3] Erneut wird damit deutlich, dass es regelmäßig keine Rolle spielt, wenn der Schenker mit seiner Zuwendung bestimmte eigene Ziele verfolgt. In ständiger Rechtsprechun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundformen mittelbarer Zuwendungen

Rz. 120 [Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss "auf Kosten" des Schenkers erfolgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Regelfall der freigebigen Zuwendung, der unmittelbaren Vermögensübertragung zwischen beiden Beteiligten, gelangt derselbe Gegenstand aus dem Vermögen des Zuwendenden in das Vermögen des Bedachten. Bei der mittelbaren Schenkung sind Zuwendungsgegenstand ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Abs. 1 StKl. I Nr. 3)

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel) fallen auch dann unter die Steuerklasse I, wenn die Eltern noch leben. Lediglich beim persönlichen Freibetrag wird gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG danach unterschieden, ob die Eltern der Enkel noch leben oder bereits verstorben sind. Der Begriff der Abkömmlinge best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Anwendbarkeit der §§ 13a–13c, 28a ErbStG?

Rz. 647 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung dieser Vorschriften zu Recht ab;[2] begünstigt ist danach der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG regelt hingegen die Besteuerung von Wertsteigerungen solcher Anteile. Wer dies kritisiert,[3] mag den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens II R 22/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lebenspartnerschaften (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG unterfallen ebenfalls der Steuerklasse I.[2] Rz. 21 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 22 [Autor/Stand] Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[5] entfiel der Bedarf, das Rechtsinst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I (dort Nr. 4). Wer Eltern und Voreltern sind, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Rz. 4, Rz. 26). Die Einordnung als Eltern bzw. Voreltern bleibt allerdings aufgrund § 15 Abs. 1a ErbStG auch erhalten, wen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden (§ 10 ErbStDV)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die in § 10 ErbStDV umschriebenen Mitteilungspflichten der Anerkennungsbehörden von Stiftungen und anderer Behörden, die Zuwendungen zu genehmigen haben, sollen sicherstellen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter insb. auch über Erwerbe i.S. des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 ErbStG informiert werden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Abs. 1 StKl. II Nr. 3)

Rz. 51 [Autor/Stand] Es handelt sich dabei um Neffen und Nichten im allgemeinen Sprachgebrauch.[2] Zum Begriff der Abkömmlinge siehe oben Rz. 33. Da nur Abkömmlinge ersten Grades erfasst sind, fallen die Enkelkinder von Geschwistern (sog. Großneffen und Großnichten) unter Steuerklasse III. Der Begriff der Geschwister umfasst nach vorzugswürdiger Auffassung auch (nicht halbbü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kapitalgesellschaften als Vorerben/Nacherben

Rz. 279 [Autor/Stand] Neben natürlichen können auch juristische Personen zu Vorerben und, selbst wenn sie erst nach dem Erbfall entstehen (§ 2101 Abs. 2 BGB), auch zu Nacherben eingesetzt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass Kapitalgesellschaften an Schenkungsvorgängen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Vorerben und/oder Nacherben beteiligt sind. Sollte z.B. eine GmbH...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahreszeitraum

Rz. 41 [Autor/Stand] Der Zehnjahreszeitraum ist beginnend vom Tag der Steuerentstehung für den letzten Erwerb rückwärts zu ermitteln,[2] weil § 14 ErbStG die Besteuerung des Letzterwerbs regelt, der somit – wie der BFH[3] prägnant formuliert – "Anlass und Ausgangspunkt" der Ermittlung des Zeitraums ist. Das bedeutet, dass die Rückrechnung gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anzeigepflichten in Nachversteuerungsfällen

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach § 34 Abs. 1 ErbStG sind alle Beurkundungen, die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer "von Bedeutung" sein können anzuzeigen. Das betrifft auch solche Urkunden, die zwar selbst keinen steuerbaren Erwerbsvorgang dokumentieren, die aber die Verwirklichung eines Nachversteuerungstatbestands betreffen (z.B. der not. Verkaufsvertrag über ein nach § 13 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Schwiegerkinder (Abs. 1 StKl. II Nr. 5)

Rz. 53 [Autor/Stand] Schwiegerkind ist der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin des eigenen Kindes (Rz. 26). Dies gilt nach § 1590 Abs. 2 BGB auch nach der Scheidung.[2] Auch der Ehegatte eines Stiefkinds ist nach der Rechtsprechung des BFH Schwiegerkind des Elternteils[3] (sog. Stiefschwiegerkind). Rz. 54 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuerklasse III

Rz. 61 [Autor/Stand] Alle übrigen zuvor nicht genannten Erwerbe unterfallen der Steuerklasse III. Aus dem Kreis der Verwandten sind das vor allem die Großneffen und Großnichten, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins, Pflegekinder, sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verlobte. Rz. 62 [Autor/Stand] Ist die Identität der übertragenden Person nicht klar – etwa, weil Ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Funktionsweise der Zusammenrechnung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Besteuerung des (jeweils) gegenwärtigen Erwerbs erfolgt durch eine Zusammenrechnung mit allen vorangegangenen Erwerben (Vorerwerbe) der letzten Jahre zu einem Gesamtbetrag. Die Bewertung der vorherigen Erwerbe erfolgt nach der Sach- und Rechtslage des jeweils für den Vorerwerb maßgeblichen Bewertungsstichtages. Ob und wie die früheren Erwerbe der Best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Unbebaute Grundstücke

Rz. 6 [Autor/Stand] Für unbebaute Grundstücke ergeben sich auch für Fortschreibungen und Nachfeststellungen die heranzuziehenden Werte aus den durchschnittlichen Bodenwerten. Wertänderungen, die mit den individuellen Eigenschaften eines Grundstücks zusammenhängen, gehören zu den tatsächlichen Verhältnissen. Dies betrifft Änderungen des Bebauungsplanes, der Erschließungsmaßna...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Geschiedene Ehe / aufgehobene Lebenspartnerschaft (Abs. 1 StKl. II Nr. 7)

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Begünstigung geschiedener Ehen bzw. aufgehobener Lebenspartnerschaften ist unter dem Gesichtspunkt konsequent, dass die früheren Eheleute bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner andernfalls schlechter gestellt würden, als die durch die frühere Ehe bzw. Lebenspartnerschaft verschwägerten Personen, deren Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 2 BGB bestehe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Vorschrift

Rz. 304 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. Vielmehr ändert sich de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erwerbe, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallen

Rz. 63 [Autor/Stand] Soweit die Doppelbesteuerung ausnahmsweise[2] durch Freistellung beseitigt wird (s. hierzu § 19 ErbStG Rz. 17), ist der Erwerb nicht als Vorerwerb nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen. Soweit daneben Teile des Erwerbs in Deutschland steuerpflichtig sind, gilt der Progressionsvorbehalt gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG. Soweit die Doppelbesteuerung durch Anrechnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Austritt aus einer Personengesellschaft (Satz 1 Alt. 1): Anwachsung

Rz. 557 [Autor/Stand] Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft oder einer fortbestehenden GbR aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen stets den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. Rz. 552). Dadurch erhöht sich der Wert ihrer quotenmäßig veränderten Beteiligungen (s. auch Rz. 27),[2] weil sich das – ggf. um eine Abf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 311 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1.1974[3] auch der mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Mittelbare Schenkung beweglicher Gegenstände

Rz. 142 [Autor/Stand] Selbstverständlich kann auch der Erwerb beweglicher Vermögensgegenstände zielgerichtet finanziert werden. Dies bietet sich insb. im Hinblick auf die sachliche Befreiung sog. Hausratgegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an,[2] ebenso für nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG privilegierbare Kulturgüter.[3] Auch Sachspenden sind auf diese Weise möglich; promi...mehr