Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Bestimmung des Erwerbsgegenstands

Rz. 124 [Autor/Stand] Grundsätzlich bestimmen zwar die Beteiligten den Gegenstand der Schenkung. Sie müssen ihren Willen aber auch in die Tat umsetzen.[2] Die Verwirklichung einer mittelbaren Grundstücksschenkung verlangt daher die tatsächliche Verwendung des zweckgebunden gegebenen Geldes:[3] in Anschaffungsfällen zum Erwerb des Grundstücks, in Herstellungsfällen zur Errichtu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erklärungsfrist (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG muss die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung mindestens eine Frist von einem Monat einräumen. Damit regelt die Vorschrift nur eine Mindestfrist, nicht aber eine generelle Abgabefrist.[2] Es gilt die allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach eine Ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Örtliche Erhebungen (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Neben der Auskunftspflicht nach Abs. 1 können die Finanzbehörden (Rz. 11) nach Abs. 2 zur Vorbereitung der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) oder von Fortschreibungs- und Nachfeststellungen (§§ 222–224 BewG) örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Die Vorschrift ist somit Ermächtigungsgrundlage für umfangreiche Ermittlungsrechte der Fin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Ertragswertverfahren

Rz. 8 [Autor/Stand] Bei mit dem Ertragswertverfahren zu bewertenden bebauten Grundstücken gehört zu den steuerlich unbeachtlichen Wertverhältnissen das im Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Mietwertniveau. Das Mietwertniveau ist damit während eines ganzen Hauptfeststellungszeitraums für Steuerzecke beizubehalten. Änderungen in der Miethöhe ohne Rücksicht darauf, ob sie auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Personengesellschaften

Rz. 205 [Autor/Stand] Soweit BGB-Gesellschaft, OHG und KG – Personenvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift[2] – an Vermögensverschiebungen beteiligt sind, vervielfacht sich nach derzeit herrschender Praxis die Zahl der Zuwendungen entsprechend der Zahl ihrer Gesellschafter, die – so der II. BFH-Senat auf dem Boden der traditionellen Gesamthandslehre [3] – anstelle der Gesel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendung der Vorschrift bei Genossenschaften (Abs. 8 Satz 3)

Rz. 676 [Autor/Stand] Kraft gesetzlicher Anordnung gelten "die Sätze 1 und 2 ... auch für Genossenschaften". Gemeint ist die Erstreckung der "Regelung auf Genossenschaf ten, weil auch bei diesen Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 GenG) die beschriebenen Wertverschiebungen durch Einlagen möglich sind."[2] Eine weitere Begründung liefert der Gesetzgeber nicht. Rz. 677 [Autor/Stand] Es ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Austritt aus einer Kapitalgesellschaft (Satz 1 Alt. 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Nur Anteile an Gesamthandsgesellschaften können per Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter übergehen, Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen nicht;[2] eine § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Als Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien an einer AG verkörpern sie gegenständlich die Beteiligungen der einzelnen Gesellscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Verwaltungsanweisung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wertverhältnisse

I. Allgemeine Grundsätze Rz. 4 [Autor/Stand] Das Tatbestandsmerkmal Wertverhältnisse umfasst beim Grundvermögen in erster Linie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse.[2] Dazu gehören die Grundstücks- und Baupreise sowie das allgemeinen Wertniveau für Grundbesitz. In Abgrenzung dazu gehören zu den tatsächlichen Verhältnissen durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände bewirkte Än...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bebaute Grundstücke

a) Ertragswertverfahren Rz. 8 [Autor/Stand] Bei mit dem Ertragswertverfahren zu bewertenden bebauten Grundstücken gehört zu den steuerlich unbeachtlichen Wertverhältnissen das im Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Mietwertniveau. Das Mietwertniveau ist damit während eines ganzen Hauptfeststellungszeitraums für Steuerzecke beizubehalten. Änderungen in der Miethöhe ohne Rücks...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / R. Fiktive Erwerbe i.S.d. Abs. 8

Verwaltungsanweisung R/H E 7.5 ErbStR/H 2019. Schrifttum: Breier, Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, Bonner Bp-Nachrichten 4/2012, 25; Crezelius, Noch einmal: Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 190; Dorn, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnausschüttung – Doppelbelastung aufgrund einer Schenkungsteuerpflich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen der Zusammenrechnung

I. Personengleichheit Rz. 31 [Autor/Stand] Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass derselbe Erwerber von demselben Zuwender (Erblasser oder Schenker) bereits vorher innerhalb des Zehnjahreszeitraums Vermögen unentgeltlich erworben hat. Für die Frage, wer die zuwendende Person und wer die erwerbende Person ist, gelten die zu den jeweiligen Erwerbstatbeständen – insb. zur Schen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundvermögen

1. Allgemeines Rz. 5 [Autor/Stand] Beim Grundvermögen erfordert der Begriff Wertverhältnisse solche Umstände, die nicht nur für das einzelne Grundstück oder für eine abgrenzbare Gruppe von Grundstücken von Bedeutung sind, sondern für eine zahlenmäßig und örtlich nicht näher bestimmbare Vielzahl von Grundstücken. Daher gehören z.B. die Grundstücks- und Baupreise, das Mietnivea...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeines zu Bewirtschaftungskosten

1. Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes Rz. 6 [Autor/Stand] Zu den Bewirtschaftungskosten, die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind, gehören folgende Kosten: Verwaltungskosten Betriebskosten Instandhaltungskosten Mietausfallwagnis Rz. 7 [Autor/Stand] Nicht berücksichtigt werden Betriebskosten, die durch Umlagen gedeckt sind, weil diese Kosten bereits bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Umfang der Erklärungspflicht (Abs. 1)

I. Hauptfeststellung Rz. 2 [Autor/Stand] Eine allgemeine Erklärungspflicht besteht nach § 28 Abs. 1 BewG lediglich auf einen sog. Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Erklärungspflicht zur Hauptfeststellung der Einheitswerte beschränkt sich seit dem Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte (Wegfall zum 1.1.1993) und des Betriebsvermögens (Wegfall zum 1.1.1998) au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 [Autor/Stand] Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe – Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen[2] – sind bei der Besteuerung des letzten jeweiligen Erwerbs im Zehnjahreszeitraum zusammenzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass bei aufeinanderfolgenden Übertragungsvorgängen gesetzlich vorgesehene Freibeträge innerhalb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit (Abs. 4)

Rz. 41 [Autor/Stand] Zuständig für die Entgegennahme der Feststellungserklärung nach Abs. 1 bzw. der Anzeige nach Abs. 2 ist nach § 228 Abs. 4 BewG das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt. Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, sog. Lagefinanzamt. Erstreckt sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form von Erklärung und Anzeige (Abs. 6)

Rz. 50 [Autor/Stand] Erklärungen (Abs. 1) und Anzeigen (Abs. 2) sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Das entsprechende Verfahren ist in § 87a AO geregelt.[2] In der Praxis erfolgt die Übermittlung im Rahmen des ELSTER-Verfahrens. Übermittelt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung im authentifizierten Verfahren elektronisch, entfällt die Verpflichtung zur eigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 16 [Autor/Stand] Beantwortet der Steuerpflichtige die Anforderung durch die Finanzbehörde nicht, kann ein Zwangsgeld nach § 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist nicht zulässig, weil nach § 229 Abs. 1 BewG keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern nur zur Mitteilung von Informationen best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundlagen

Rz. 18 [Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren entspricht vom Grundgedanken her den Regelungen der ImmoWertV 2021.[2] Bei der Verkehrswertermittlung kann das Vergleichswertverfahren nach § 6 ImmoWertV 2021[3] und Rz 6.(1).2 der Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung [4] bei bebauten und unbebauten Grundstücken angewandt werden, wenn eine ausreichende Anz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Unterrichtungspflicht (Abs. 5)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Vorschrift stellt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO sicher und verschafft den betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch gegenüber den nach den Absätzen 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen. Betroffene Personen sind diejenigen Personen, deren Daten an die Finanzbehörden weitergeleitet wurden. Rz. 51 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Überflüssige Regelung in Abs. 9 Satz 2

Rz. 714 [Autor/Stand] § 7 Abs. 9 Satz 2 ErbStG erschöpft sich in der bloßen Anordnung, Abs. 8 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft. Sie ist überflüssig, denn Abs. 8 Satz 2 ist unmittelbar anwendbar. Erfasst werden Zuwendungsvorgänge zwischen Kapitalgesellschaften, damit auch solche, an denen eine KGaA, unstreitig als Kapitalgesellschaft qual...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 4 [Autor/Stand] Das Tatbestandsmerkmal Wertverhältnisse umfasst beim Grundvermögen in erster Linie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse.[2] Dazu gehören die Grundstücks- und Baupreise sowie das allgemeinen Wertniveau für Grundbesitz. In Abgrenzung dazu gehören zu den tatsächlichen Verhältnissen durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände bewirkte Änderungen am Grundstück. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erklärungspflichtige Personen (Abs. 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Erklärungspflichtig ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zuzurechnen ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BewG; vgl. auch § 181 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies kann sowohl der rechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümer i.S.d. § 39 AO sein. Für die erklärungspflichtige Person haben ggf. die gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten zu h...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form, Frist und Verfahren der elektronischen Übermittlung (Abs. 6)

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Vorschrift normiert die Verpflichtung der nach Abs. 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Die Form der Übermittlung ergibt sich aus § 87b AO.[2] Die Übermittlung erfolgt anlassbezogen. Eine bestimmte Frist sieht der Gesetzgeber nicht vor, so dass eine Sammlung von Daten über einen bestimmte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Daten der Gutachterausschüsse

Rz. 9 [Autor/Stand] Der BFH hat sich mit Urteil vom 18.9.2019[2] mit der Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen beschäftigt. Danach sind durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer – neben weiteren Voraussetzungen – geeignet, wenn der Gutachte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschränkung auf steuerbare Vorerwerbe

Rz. 47 [Autor/Stand] Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von "früheren Erwerben" spricht, sind hiermit nach dem Sinn und Zweck der Regelung (s.o. Rz. 1) nur in Deutschland steuerbare Erwerbe gemeint. Vorerwerbe, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, können nicht hinzugerechnet werden.[2] Aus demselben Grund können auch Erwerbe, die nicht Inl...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Grundlagen

Rz. 177 Die Bewertung von Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich gem. § 12 ErbStG nach den Regelungen des BewG.[175] Für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften verweist § 12 Abs. 2 ErbStG auf den im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG zu ermittelnden gemeinen Wert gem. § 11 Abs. 2 BewG. Fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Die Bereicherung der Kapitalgesellschaft

Rz. 616 [Autor/Stand] Als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal unerlässlich, wird sie regelmäßig auf einer freigebigen Zuwendung des Schenkers i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beruhen, falls sie nicht § 7 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 9, 10, Abs. 6 oder 7 ErbStG unterfällt. Wortlautmäßig bestätigt § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG "auch" die Anwendung dieser Vorschriften.[2] Beachten Sie: ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Bereicherung durch Verringerung von Schulden

Rz. 30 [Autor/Stand] Beim Forderungsverzicht kommt es durch Wegfall oder Verringerung von Schulden bzw. Belastungen zu einer steuerbaren Vermögensmehrung.[2] Bereichert wird der Schuldner grundsätzlich nur durch Schulderlass (§ 397 Abs. 1 BGB);[3] dies setzt den "unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers voraus, auf (seine) Forderung zu verzichten."[4] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bereicherung durch Vermehrung des Aktivvermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Sachzuwendungen werden im Moment des Eigentumswechsels verwirklicht. Der Eintritt der Bereicherung lässt sich damit exakt fixieren: Bei beweglichen Gegenständen auf den Moment der Übergabe bzw. der dinglichen Einigung nach § 929 BGB [2] oder den Regeln der §§ 930, 931 BGB [3] und auf den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei Immobilien (§ 873 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Kenntnis der Unentgeltlichkeit

Rz. 113 [Autor/Stand] Spricht die objektiv unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers prima facie für die Freigebigkeit des Schenkers,[2] geht es nur noch darum, ob und wie der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern und damit die Nachweislast für den tatsächlichen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit wieder dem Schenkungsteuerfinanzamt auferlegen kann.[3] H...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Sachwertverfahren

Rz. 169 Das Sachwertverfahren ist nach § 182 Abs. 4 BewG nur anwendbar, wenn keine Vergleichswerte vorliegen (Wohnungs- und Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser) oder sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke). Sonstige bebaute Grundstücke (z.B. Vereinsheime, Jagdhütten) sind grundsätzlich im Sachwertverfahren zu b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflösende Bedingung (Satz 2)

Rz. 512 [Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 513 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Vorbemerkung

Rz. 122 [Autor/Stand] Bewertungsmaßstab des ErbStG ist regelmäßig der gemeine Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Bis 2008 wurden Grundbesitz, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und inländisches Betriebsvermögen mit erheblich niedrigeren Steuerwerten angesetzt (§ 12 Abs. 2–5 ErbStG a.F.). Veranlasst durch das Bund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 ErbStG (Satz 3)

Rz. 595 [Autor/Stand] Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH bestimmt, dass der (die) Erbe(n) eines Gesellschafters gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (haben), zählt der Abfindungsanspruch anstelle der (höherwertigen) Beteiligung des Erblassers zum Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der als Erwerb von Todes w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonderfall: Forderungsverzicht

Rz. 630 [Autor/Stand] Ein Schulderlass führt stets zur Bereicherung des Schuldners (§ 397 Abs. 1 BGB), bei Geldschulden grundsätzlich in Höhe des Nominalbetrags der damit entfallenen Verbindlichkeit (s. Rz. 30).[2] Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist eine solche Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft nun auch als mittelbare Bereicherung der Bedachten schenkungsteuerbar.[3]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Denkbare Anwendungsfälle

Rz. 352 [Autor/Stand] Die unter Geschwistern vereinbarte Abfindung für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsrechte: Sie wird zwar als Praxis-Beispiel erwähnt.[2] Der BFH wendet jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an, ohne § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG überhaupt zu erörtern.[3] Jedenfalls bloße Erwerbschancen ohne aktuellen Vermögenswert (s. auch Rz. 345, 404) füllen daher das Tatbest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb einer Beteiligung (Satz 1)

Rz. 505 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG [2] gilt der Erwerb einer Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften als anteiliger Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens. Umkehrschließend beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 ErbStG somit auf Beteiligungen an mitunternehmerischen Personengesellschaften i.S.d. § 97 Abs. 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung der Vorschrift

Rz. 555 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten.[2] Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen[3] die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte.[4] Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerklasse II

I. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1) Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I (dort Nr. 4). Wer Eltern und Voreltern sind, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Rz. 4, Rz. 26). Die Einordnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Andere mittelbare Schenkungen durch Mittelüberlassung

aa) Mittelbare Schenkung beweglicher Gegenstände Rz. 142 [Autor/Stand] Selbstverständlich kann auch der Erwerb beweglicher Vermögensgegenstände zielgerichtet finanziert werden. Dies bietet sich insb. im Hinblick auf die sachliche Befreiung sog. Hausratgegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an,[2] ebenso für nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG privilegierbare Kulturgüter.[3] Auch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Schuldtilgende Leistungen Dritter und an Dritte

(1) Leistungen Dritter Rz. 178 [Autor/Stand] Wird eine Leistung nicht von demjenigen erbracht, der sie dem Empfänger schuldet, sondern von einer anderen Person, handelt es sich um die Leistung eines Dritten. Derartige Leistungen haben, wenn sie – wie insbesondere Geldschulden – nicht höchstpersönlich zu erbringen sind, grundsätzlich Schuld tilgende Wirkung (§§ 267, 362 Abs. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermittlung der Abzugsteuer

I. Ermittlung der Abzugsteuer nach Abs. 1 Satz 2 Rz. 121 [Autor/Stand] Die Abzugsteuer wird nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und den geltenden Vorschriften im Zeitpunkt des letzten Erwerbs ermittelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Rz. 122 [Autor/Stand] Abweichend hiervon soll nach gefestigter BFH-Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut[3] der persönliche Freibetrag ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (Abs. 1)

I. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen

1. Inhalt/Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 187 BewG enthält Regelungen zum Umfang der Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten, die nach § 186 Abs. 1 BewG zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind. 2. Entstehung der Vorschrift Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bereicherung bei Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

I. Vorbemerkung Rz. 251 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlos...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Steuertarif (Abs. 1)

I. Abstufung nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad Rz. 1 [Autor/Stand] § 19 ErbStG definiert den Steuersatz für alle Erwerbe und sowohl für Fälle der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht. Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % und 50 %. Die Tarife richten sich zum einen nach der Steuerklasse,[2] zum ande...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Zuwendungen des Vorerben an den Nacherben (Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2)

I. Einordung nach BGB und ErbStG Rz. 273 [Autor/Stand] Zivilrechtlich kommt es infolge rechtswirksam, d.h. durch letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), angeordneter Nacherbfolge zu einer zeitlich gestaffelten Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser (§ 2100 BGB). Die mit dem Erbfall zunächst dem/n Vorerben anfallende Erbschaft (§§ 1922, 1942 Abs. 1 ...mehr