Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.6 Mehrere Schenker

In der Praxis werden vielfach auch mehrere Schenker das entsprechende Geld zum Erwerb eines genau bestimmten Grundstücks zur Verfügung stellen. Auch in diesen Fällen sind die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung (sofern die Voraussetzungen vorliegen) anzuwenden. Der Steuerwert des zugewendeten Grundstücks teilt sich dann dementsprechend auf die einzelnen Schenker ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.8 Unbedeutender Teil des Kaufpreises

Wird vom Schenker nur ein unbedeutender Teilbetrag des Kaufpreises gezahlt, so ist hierin keine mittelbare Grundstückschenkung zu sehen, sondern eine Geldschenkung. Diese hat den Nachteil, dass nicht der (anteilige) Steuerwert, sondern der Nominalwert des Geldes in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Als unbedeutend sieht die Finanzverwaltung eine Zuwendun...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 2.4 Hessen

Für in Hessen belegene Grundstücke kommt das Flächen-Faktor-Verfahren zur Anwendung. Dieses Verfahren basiert auf der Grundlage des bayerischen Flächen-Modells. Das HGrStG ergänzt dieses allerdings um einen lagebezogenen Faktor, der die Grundstückslage bei der Berechnung mit einfließen lässt. Dieser Faktor berechnet sich im Grunde genommen durch das Verhältnis von dem Zonen-...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / Zusammenfassung

Überblick Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Aufforderung der Abgabe von Erklärungen zur Feststellung von Grundsteuerwerten [1] am 30.3.2022 den offiziellen Startschuss für die Umsetzung der Grundsteuerreform gesetzt. Diese öffentliche Bekanntmachung verpflichtet sämtliche Eigentümer mit Grundbesitz in den Ländern Berlin, Brand...mehr

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Grundsteuerreform: Unterstü... / 1 Außerplanmäßige Erklärungspflicht für Steuerpflichtige im Jahr 2023

Im Jahr 2023 müssen mit der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. der Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke viele Steuerpflichtige eine zusätzliche Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Erklärungspflicht wurde durch öffentliche Bekanntmachung durch das BMF und Allgemeinverfügungen der Landesfinanzverwaltungen bereits statuiert. Einzel...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Ein Kernstück der Erbschafsteuerreform 2009[1] war die völlige Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen 2 Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Zum einen kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ig...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2 Begünstigungsfähiges Vermögen im Einzelnen

Begünstigungsfähig ist folgendes Vermögen:[1] der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ausgenommen sind aber Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG). Begünstigt ist auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches einer Betriebsstätte in einem Mitglieds...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Nachversteuerungsfälle

Die einzelnen Nachversteuerungsfälle sind in § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ErbStG beschrieben. Im Einzelnen sind dies:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.3 Kulturgüter (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5 Begünstigt sind bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal (Nr. 1) oder ein Teil einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind (Nr. 2).[1] Der Begriff des durch § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG begünstigten Baudenkmals ist identisch mit dem in § 7i Abs. 1 S. 1 EStG (§ 7i EStG Rz. 19f.). § 1...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.2 Begünstigte Erwerbe

Wie auch schon nach bisheriger Rechtslage, sind als begünstigte Erwerbe der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung unter Lebenden anzusehen. Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. Wichtig Anwendung der entsprechenden Grundsätze des § 13a ErbStG Hier kommen die gleichen Grundsätze zur Geltung, die für die Versc...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1 Begünstigte Erwerbe

Die Begünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG werden sowohl für Erwerbe von Todes wegen wie auch für Schenkungen unter Lebenden gewährt. Jedoch ist nicht jeder Erwerb begünstigt.[1] Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis). Ist begünstigtes Vermögen Gegenstand einer Vo...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Definition

Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen:mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 1.4 Erklärungspflichtiger nach § 153 BewG (Zeilen 14 bis 17)

In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erklärungspflichtige einzutragen.mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 10 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.2 Anträge der Beteiligten

Rz. 23 Die Beteiligten können im Besteuerungsverfahren die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, alle der Wahrheitsfindung dienlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, können sie nicht einfach über den Antrag des Beteiligten hinweggehen bzw. dessen Beweisangebot ohne jegliche Begründung ablehnen. Die Beteiligten ha...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6.3.2 Verdeckte Gewinnausschüttung ("vGA")

Eine vGA ist gem. R 8.5 KStR wie folgt definiert:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Besondere Vorschriften im Zweiten Teil des BewG (Abs. 2 Alt. 1)

Rz. 51 [Autor/Stand] Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes gelten gem. § 1 Abs. 2 BewG nicht, soweit besondere Bewertungsvorschriften im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes enthalten sind. Die besonderen Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils des BewG regeln neben der Einheitsbewertung, die Bewertung des sonstigen Vermögens, die Ermittlung des Gesam...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendung des BewG auf Vorschriften außerhalb des Steuerrechts

Rz. 76 [Autor/Stand] § 1 BewG enthält keine ausdrückliche Regelung der Anwendung des BewG auf außersteuerliche Vorschriften, insbesondere zivilrechtliche Gesetze (z.B. BGB, HGB). Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, die Vorschriften des BewG auf gesetzliche Regelungen außerhalb des BewG – sowie auch besonderer Steuergesetze – in entsprechender Weise anzuwenden.[2] Alle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verweis auf §§ 9 bis 16 BewG

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Verweisung in § 12 Abs. 1 ErbStG auf § 9 BewG ist prima facie von großer materiell-rechtlicher Bedeutung, da sie den Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert aufstellt. So ist etwa ein Eigentumsverschaffungsan spruch (zum Erwerb eines Grundstücks) nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Eine Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbStG, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Verweis auf §§ 1, 2 BewG

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Verweis auf § 1 BewG ist ohne praktische Bedeutung[2], denn die Vorschrift regelt allein den Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes. Rz. 11 [Autor/Stand] Aber auch die Bezugnahme auf § 2 BewG (wirtschaftliche Einheit) ist ohne Relevanz[4], weil insb. ein Nachlass keine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne ist.[5] Zudem regeln eine Fülle von Sonderv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellung des Grundstückswerts für das Erbbaugrundstück

Rz. 146 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert ist nicht abzurunden. Die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 vorgesehene Abrundung auf volle 500 EUR (§ 139 BewG), ist nicht übernommen worden. Eine nach § 139 BewG analoge gesetzliche Regelung wurde im Zweiten Teil des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes nicht aufgenommen. Rz. 147 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert des Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] geänderte Vorschrift stellt die Verbindung zum ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geänderten Bewertungsgesetz her. Ausweislich der Gesetzesbegründung[3] wird so das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet. Soweit nach §§ 151 ff. BewG gesonderte Feststellungen erfolgen, ka...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erweiterter Geltungsbereich für die Grunderwerbsteuer

Rz. 5 [Autor/Stand] Zwar ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts[2] mit dem ErbStRG [3] nachgekommen, so dass sich die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes richtet (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erweiterter Geltungsbereich für die Grunderwerbsteuer

Rz. 28.1 [Autor/Stand] Zwar ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts[2] mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz [3] nachgekommen, so dass sich die Bewer tung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes richtet (§ ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erweiterter Geltungsbereich für die Grunderwerbsteuer

Rz. 5 [Autor/Stand] Zwar ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts[2] mit dem ErbStRG [3] nachgekommen, so dass sich die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes richtet (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kürzung des Gebäudewertanteils (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 90 [Autor/Stand] Ist bei Ablauf des Erbbaurechts der verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BewG der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den abgezinsten Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 BewG zu mindern. Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks i.S.d. § 194 Abs. 4 BewG entspricht dem – ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung

Rz. 27 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ist nach Art. 2 des ErbStRG vom 24.12.2008[2] für Schenkung- und Erbschaftsteuerfälle die Bewertung von Erbbaurechten in §§ 192, 193 BewG und von Erbbaugrundstücken in §§ 192, 194 BewG im eingeführten Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdings bestand nach Art. 3 des ErbStR...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Bewertung von Erbbaurechtsfällen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2008 wurde durch Art. 2 des ErbStRG v. 24.12.2008[2] vollständig überarbeitet. Die Bewertung von Erbbaurechten wurde in §§ 192, 193 BewG des eingeführten Zweiten Teils des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdings be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Bewertung von Erbbaurechtsfällen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Bewertungsstichtagen nach dem 31.12.2008 wurde durch Artikel 2 des ErbStRG vom 24.12.2008[2] komplett überarbeitet. Die Bewertung von Erbbaugrundstücken wurde in §§ 192, 194 BewG des eingeführten Zweiten Teils des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Feststellung des Grundbesitzwerts für das Erbbaurecht

Rz. 123 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert ist nicht abzurunden. Die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 vorgesehene Abrundung auf volle 500 EUR (§ 139 BewG), ist nicht übernommen worden. Eine nach § 139 BewG analoge gesetzliche Regelung wurde im Zweiten Teil des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes nicht aufgenommen. Allerdings kann sich für Bewertungsstichtage bis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

Schrifttum: Bruschke, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Eisele, Nutzungsüberlassungen in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnungen und Abgrenzung, NWB 2015. 1381; Halaczinsky, B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 1 Geltungsbereich

A. Ursprung und Grundaussagen der Vorschrift I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 BewG 1935 galten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für die "Steuern des Reiches, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich nicht aus den Steuergesetzen oder dem Zweiten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorabüberlegungen

Rz. 47 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2009 ist nach § 148 Abs. 1 Satz 3 (bis 2006) BewG und § 148 Abs. 6 BewG das Recht auf den Erbbauzins weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesonderter Anspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses kann weder bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 119 [Autor/Stand] Aufgrund des im Zweiten Teil des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes eingeführten § 198 BewG kann für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erbracht werden. Dies entspricht der für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 geltenden Regelung des § 138 Abs. 4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verweis auf §§ 4 bis 8 BewG

Rz. 15 [Autor/Stand] Bei der Erbschaftsteuer sind die Vorschriften zur Behandlung bedingter Erwerbe (§§ 4 und 5 BewG) und Lasten (§§ 6 und 7 BewG) dann anwendbar, wenn der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände oder die Belastung durch Nachlassverbindlichkeiten von einer Bedingung oder Befristung abhängt. Ist der gesamte Erwerb aufschiebend bedingt, findet § 9 Abs. 1 Nr. 1a Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelungsbereich von § 12 Abs. 5

Rz. 63 [Autor/Stand] § 12 ErbStG sieht für die Bewertung bestimmter zum Erwerb gehörender Vermögensgegenstände gesonderte Feststellungen vor. Über deren Erfordernis dem Grunde nach entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt, über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG das Feststellungsfinanzamt.[2] Zur Bewert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 12 verweist in Absatz 1 auf den "Ersten Teil des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)". Es gelten für die Bewertung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Erwerbe im Grundsatz daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG, also §§ 1 bis 16 BewG. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, soweit in § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG anderes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verweis auf § 3 BewG

Rz. 12 [Autor/Stand] § 3 BewG findet tatbestandlich immer dann Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut mehreren zuzurechnen ist (s. § 3 BewG Rz. 7). Erbschaft-/schenkungsteuer liche Anwendungsfälle dieser Verweisnorm ergeben sich, wenn der Erblasser/Schenker an dem Nachlass-/Zuwendungsgegenstand vermögensmäßig nur anteilig (als Bruchteils- oder Miteigentümer bzw. Gesamthänder) be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Allgemeines zum Erbbauzins

Rz. 50 [Autor/Stand] Zum abgezinsten Bodenwert ist nach § 194 Abs. 3 Satz 3 BewG der am Bewertungsstichtag kapitalisierte vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins zu addieren. Insoweit weicht die Regelung des Bewertungsgesetzes von den bei der Verkehrswertermittlung maßgebenden Regelungen ab, weil dort auf den "erzielbaren" Erbbauzins abgestellt wird.[2] Die Regelung hin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Entschädigungsloser Anteil des Gebäudewerts

Rz. 106 [Autor/Stand] Zur weiteren Berechnung ist der entschädigungslose Anteil des auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ermittelten Gebäudeertragswertes nach § 185 BewG bzw. Gebäudesachwertes nach § 190 BewG zu bestimmen. Dabei sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Rz. 107 [Autor/Stand] Bei der Verkehrswertermittlung nach der bei Verabschiedung des ErbSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Konzeption durch das JStG 1997

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung von Grundstücken, an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, ist in § 148 Abs. 1 (bis 2006) BewG geregelt. Sowohl das belastete Grundstück als auch das Erbbaurecht werden als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens behandelt. Für das belastete Grundstück ist das 18,6-fache des nach den vertraglichen Bestimmungen am Bewertungsstichtag zu zah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 142 [Autor/Stand] Aufgrund des im Zweiten Teil des Sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes eingeführten § 198 BewG kann für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erbracht werden. Dies entspricht der für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 geltenden Regelung des § 138 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögens (Abs. 7)

Rz. 78 [Autor/Stand] Die besonderen Bewertungsvorschriften der Absätze 2 bis 6 gelten nur für inländisches Vermögen. Auslandsvermögen ist also – auf den ersten Blick ohne Unterschied zum Inlandsvermögen – nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 31 BewG ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Da jedoch § 31 BewG bei Auslandsvermögen die Anwendung des BewG auf den Ersten Teil des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, UVR 2017, 10; Eisele, Erbschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

Schrifttum: Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Schrifttum: Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Schmitte, Potentielle Auswirkungen der neuen Grundsteuerwerte auf die Höfeordnung, AUR 2020, 167. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 239 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 193 (bis 2022) Bewertung des Erbbaurechts

Schrifttum: Eine Zusammenstellung ist der Kommentierung zu § 192 BewG vorangestellt. A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift I. Konzeption durch das ErbStRG 2009 Rz. 1 [Autor/Stand] Zur Entstehung der Vorschrift wird auf die Kommentierung zu § 192 BewG Rz. 1–26 hingewiesen. Die Gesetzesbegründung des ErbStRG vom 24.12.2008[2] zu § 193 BewG hat folgenden Wortlaut:[3] „Zu § 193 D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

Schrifttum: Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 245 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach dem Bundesmodell die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 194 (bis 2022) Bewertung des Erbbaugrundstücks

Schrifttum: Eine Zusammenstellung ist der Kommentierung zu § 192 BewG vorangestellt. A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift I. Konzeption durch das ErbStRG 2009 Rz. 1 [Autor/Stand] Zur Entstehung der Vorschrift wird auf § 192 BewG Rz. 1–26 verwiesen. Die Gesetzesbegründung des ErbStRG vom 24.12.2008[2] zu § 194 BewG hat folgenden Wortlaut:[3] „Zu § 194 Die Vorschrift übernimmt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wertermittlung im Vergleichswertverfahren (Abs. 1 i.V.m. § 183 BewG)

Rz. 18 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Erbbaugrundstücks nach § 194 BewG ist vorrangig das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG anzuwenden. Rz. 19 [Autor/Stand] S. hierzu § 193 BewG bis 2022 Rz. 19–22. Rz. 20– 25 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 26 [Autor/Stand] Ebenso wie bei der Bewertung von Erbbaurechten hängt bei der Bewertung von Erbbaugrundstücken die Anwendbar...mehr