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Erbschaftsteuer: Mittelbare Schenkungen / 3.8 Unbedeutender Teil des Kaufpreises

Christoph Wenhardt
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Wird vom Schenker nur ein unbedeutender Teilbetrag des Kaufpreises gezahlt, so ist hierin keine mittelbare Grundstückschenkung zu sehen, sondern eine Geldschenkung. Diese hat den Nachteil, dass nicht der (anteilige) Steuerwert, sondern der Nominalwert des Geldes in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt.

Als unbedeutend sieht die Finanzverwaltung eine Zuwendung i. H. v. bis zu 10 v. H. des Kaufpreises.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Onkel O will seiner Nichte N beim Kauf eines Einfamilienhauses behilflich sein. Dieses will N zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der Kaufpreis für das von N vorgesehene Haus beträgt 250.000 EUR (Steuerwert 160.000 EUR, bewertet nach dem Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG). O wendet der N daher einen Geldbetrag i. H. v. 22.500 EUR mit der Auflage zu, das Geld für genau das Einfamilienhaus zu verwenden.

Lösung

Der zugewendete Geldbetrag i. H. v. 22.500 EUR erreicht einen Anteil von 9 % am Kaufpreis. Damit befindet er sich unterhalb der von der Finanzverwaltung geforderten 10 %-Grenze[2] und ist als Geldzuschuss zu qualifizieren.

Dies hat zur Folge, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer der Nichte N der Nominalwert der Geldschenkung eingeht und nicht der anteilige Steuerwert des Grundstücks.

Für die Nichte N errechnet sich damit – unter Maßgabe der oben ermittelten schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage – die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung 22.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 2.500 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 375 EUR

Die Nichte N hat demnach für ihren Erwerb eine Schenkungsteuer i. H. v. 375 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

 
Hinweis

Erhöhung des Zuwendungsbetrags

Der Sche...

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