Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.1 Voraussetzungen

Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden. Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit dem Arbeitgeber verha...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.3 Mehrheitswahl

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden oder ist die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 63 Abs. 4 BetrVG zu wählen (in Betrieben mit 5 – 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden), findet die Wahl ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Die zu besetzenden Sitze in der JAV werden u...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 2 Aufgaben und Rechte

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben [1]: Maßnahmen, die den Interessen der zur Jugend- und Auszub...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1 Größe

Die Größe richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen (Arbeitnehmer unter 18 Jahre) und Auszubildenden, die in einem Betrieb in der Regel beschäftigt werden. Alle übrigen Arbeitnehmer des Betriebs sind irrelevant. Das Gesetz schreibt als Mindestzahl für die Wahl einer JAV 5 Jugendliche oder Auszubildende vor. Wird diese Zahl in einem Be...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.2 Größe

Gemäß § 72 Abs. 4 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 72 Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festgelegt werden. Damit kann die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen angepasst werden und entsprechend größer oder kleiner als nach den grundsätzlichen Regelungen vorgesehen ausfallen. Eine Verkleinerung k...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.4 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen. Die Wahlvorschläge sind Grundlage der Wahl. Vorschlagsberechtigt sind nur die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, nicht aber die sonstigen Arbeitnehmer. Nach den gesetzlichen Regelungen soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweis...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.2.2 Größe

Die Größe der KJAV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie viele GesJAV im Konzern vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Pro GesJAV ist grundsätzlich 1 Mitglied in die KJAV zu entsenden. Das Gesetz[1] gestattet es, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Mitgliederzahl festzulegen. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erh...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlauss...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 4 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten des Betriebs sollen die Möglichkeit haben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich zu erörtern. Daher kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine nichtöffentliche betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.1 Zusammensetzung

Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden.[1] Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbe...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze der Wahl zur JAV sind in § 63 BetrVG geregelt, der durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001 ergänzt wird. Die Regelung ist zwingendes Recht, sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit allen Wahlformularen für das vereinfachte und das normale, bzw. ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.2 Verhältniswahl

Grundsätzlich erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.[1] Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wahl des Betriebsrats. Bei der Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist nicht möglich. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sogenannten d'Hondt'schen Höchstzahlensyst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.4 Betriebe

Der Betriebsbegriffs des § 4 BPersVG ist nicht deckungsgleich mit dem des BetrVG. Betriebe nach § 4 BPersVG sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich nicht aus der Wahrnehmung der eigentlich hoheitlichen Aufgaben entstammt. In ihnen wird keine materielle Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Die von den Betrieben wahrgenommenen Aufgaben sind regelmäßig solche, die auch von Privatbe...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.3 Verkleinerte GesJAV

In einer verkleinerten GesJAV stehen dem Mitglied, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zwecks Beschickung der GesJAV zusammengefasst worden sind, entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.6 Auszählung der Stimmen und Wahlniederschrift

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszuzählen. Nach der Auszählung folgt die Berechnung und Verteilung der Sitze. Es gilt das sogenannte d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1] Der Wahlvorstand fertigt sodann die Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift ist die schrift...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Grundsätzliches

Die Begriffsbestimmung der Dienststelle, deren Begrenzung und Aufgaben finden sich nun verteilt in den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 BPersVG und für Nebenstellen und Dienststellenteile in § 7 BPersVG. Die Bestimmungen begrenzen so zugleich den Wirkungs- bzw. Repräsentationsbereich der einzelnen Personalvertretungen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG definiert allgemein den Beg...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.4 Aufgaben

Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Damit steht die GesJAV neben den JAVen. Das Verhältnis zwischen ihnen ist ähnlich wie das Verhältnis zwischen GesBR und BR gemäß § 50 BetrVG. Die...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.2 Vergrößerte GesJAV

In einer vergrößerten GesJAV teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmrecht zu gleichen Teilen.[1] Auch in diesem Fall kann ein Mitglied der GesJAV seine Stimme nur einheitlich abgeben. Möglich und zulässig ist es, dass die einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, unterschiedlich abstimmen.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes

Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstands, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu best...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.3 Aufstellung der Wählerliste

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl zur JAV neu – die jeweils aktuellen Wahlberechtigten nach Geschlecht getrennt aufzulisten.[1] Die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit der Aufstellung der Wählerliste muss auch ermittelt werden, ob der ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.2 Vergrößerte KJAV

Die (mehreren) Mitglieder, die von den einzelnen GesJAVen entsandt worden sind, teilen sich die Stimmen, die im Fall der Entsendung nur eines Mitglieds diesem zustünden, zu gleichen Teilen. Während 1 Mitglied der KJAV seine Stimmen nur einheitlich abgeben kann, können die Mitglieder, zwischen denen die Stimmen der entsendenden GesJAV aufgeteilt werden, unterschiedlich stimme...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugend- und Auszubildendenv... / 3 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Falls in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere GesJAV, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) errichtet werden.[1] In betriebsübergreifenden Angelegenheiten kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch fü...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.1 Allgemeines

Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren, nicht die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschä...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsgeheimnis / Zusammenfassung

Begriff Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Strafrechtlicher Schutz best...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsgeheimnis / 3.3 Betriebsräte, Aufsichtsräte, leitende Angestellte

Mitglieder von Betriebsräten, Aufsichtsräten und Sprecherausschüssen für leitende Angestellte sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Schweigepflicht gilt bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Personalplanung

Begriff Die Personalplanung wird aus der Unternehmensplanung abgeleitet und spiegelt zukunftsbezogen wider, welche Anforderungen die unternehmerischen Ziele in qualitativer wie quantitativer Hinsicht auf das Personal haben. Der gesamte Bereich der Personalplanung umfasst: - Personalbedarfsbestimmung, - Personalbestandsanalyse, - Personalbeschaffung, - Personalentwicklung, - Pers...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Ausländische Arbeitnehmer b... / 2.2.4 Diskriminierungsverbot und AGG

Das AGG enthält keinen eigenständigen, unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Diskriminierungstatbestand. Ein Verstoß gegen die speziellen Diskriminierungsverbote des AGG, die mittelbar an der ausländischen Staatsangehörigkeit anknüpfen, kann eine Ungleichbehandlung sein, die an der Rasse, der Religion oder an der ethnischen Herkunft anknüpft.[1] Dabei hat der Arb...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Ausländische Arbeitnehmer b... / 2.4 Betriebsverfassungsrecht

Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer über die Abläufe des Wahlverfahrens in geeigneter Form unterrichtet werden[1] – dies können z. B. Übersetzungen von Erläuterungen zum Wahlablauf, der Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten und der Stimmabgabe sein. Bei der Beurteilung dieser komplexen Fragen kann nicht allein darauf abgestellt werden, d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG Genannten dienen

Rz. 10 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen. Beispiele für derartige Maßnahmen: Fragen der Arbeitszeit der Jugendlichen und Auszubildenden Fragen besonderer Sozialleistungen für Jugendliche und Auszubildende (z. B. E...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend. Rz. 2 § 68 BetrVG ist zwi...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift gewährt der JAV das Recht, vor oder nach jeder BR-Versammlung im Einvernehmen mit dem BR eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen (S. 1). Sind BR und Arbeitgeber einverstanden, kann die Einberufung der Versammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (S. 2). Rz. 2 Durch die Regelung soll gewährleistet werden, d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 11 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden u. seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerk...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 12 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewer...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

1 Allgemeines Rz. 1 § 72 enthält Regelungen über die Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1), die Mitgliederzahl (Abs. 2), die Bestellung von Ersatzmitgliedern (Abs. 3), die Möglichkeit der Gestaltung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4 – 6), die Stimmengewichtung in der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV, Abs. 7) sowie...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 70 Allgemeine Aufgaben

1 Allgemeines Rz. 1 § 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der JAV bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2001 erweitert worden. So sind insbesondere Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a B...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unten denen in einem Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktienG eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gebildet werden kann (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen betreffend die Mitgliederzahl, Abs. 3 regelt die Gewichtung der Stimmen in der KJAV. Rz. 2 § 73a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG 2001 ne...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betref...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV. Rz. 6 Die JAV hat die Maßnahme...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der JAV bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2001 erweitert worden. So sind insbesondere Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG), zur I...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1] Rz. 6 Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet w...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Einberufung der Versammlung

Rz. 7 Die Einberufung der Versammlung setzt einen entsprechenden Beschluss der JAV voraus, der mit einfacher Mehrheit in einer beschlussfähigen Sitzung der JAV zu fassen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung durchgeführt werden soll oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen der JAV. Ein Antragsrecht des Betriebsrats oder der Gewerkschaften auf Durchführung ein...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.3 Zu behandelnde Themen

Rz. 14 Die JA-Versammlung ist nur für solche Themen zuständig, die die im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unmittelbar betreffen.[1] Hierzu gehören insbesondere Themen, die sich auf die Aufgaben der JAV nach § 70 BetrVG beziehen.[2] Hinreichend ist, dass die Themen einen Bezug zu Jugendlichen und Auszubildenden haben. Sie müssen diese Beschäftigtengruppe...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Anregungen

Rz. 18 Der Begriff "Anregungen" i. S. d. § 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nach herrschender Meinung weit zu verstehen und erfasst auch Beschwerden.[1] Nicht erforderlich ist, dass sich die Anregungen auf Angelegenheiten beziehen, die ausschließlich oder in besonderem Maße Jugendliche und Auszubildende betreffen. Es können auch andere Arbeitnehmer des Betriebs von dieser Angelege...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Vorlage von Unterlagen

Rz. 27 Der BR ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verpflichtet, seine Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen, sofern die JAV dies verlangt. Die Vorlagepflicht besteht grundsätzlich für alle Aufgaben, die die JAV wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Der BR ist zudem nur verp...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Folgen

Rz. 5 Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Betriebsrat verpflichtet, die JAV zu der Besprechung hinzuzuziehen. Tut er dies nicht, liegt darin ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, der – z. B. im Wiederholungsfall – auch als grober Verstoß gem. § 23 BetrVG gewertet werden kann. Innerhalb des Betriebsrats obliegt die Hinzuziehung grundsätzlich dem Betriebs...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Leitung

Rz. 12 Die Leitung der JA-Versammlung ist Sache des Vorsitzenden der JAV.[1] Er hat insoweit dieselben Befugnisse wie der BR-Vorsitzende bei der Leitung der Betriebsversammlung (s. dazu § 42 BetrVG). Als Sitzungsleiter hat er dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der BR-Vorsitzende oder das vom BR beauftrag...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.3 Verfahren

Rz. 19 Die JAV ist dazu verpflichtet, Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und sich mit ihnen auf einer ihrer Sitzungen zu befassen. Gelangt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Anregung nicht berechtigt ist, muss sie dies in einem entsprechenden Beschluss feststellen und den betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden hierüber informieren.[1] Gel...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 14 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73 Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die GesJAV nicht anwendbar: § 27 BetrVG: Betriebsausschuss § 38 BetrVG: Freistellung § 52 BetrVG: Teilnahmerecht der GesSchwbVertr. an Sitzungen der GesJAV § 53 BetrVG: Betriebsversammlungmehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 6 Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 A...mehr