Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 20 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgesehenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung und Zusammensetzung

3.1 Errichtung Rz. 6 Anders als die Errichtung einer GesJAV[1] ist die Errichtung einer KJAV freiwillig. Sie bietet sich insbesondere dann an, wenn im Konzern ein KBR gebildet wurde. Rz. 7 Eine KJAV kann nur gebildet werden, wenn ein Konzern i. S. d. § 18 AktienG vorliegt und in diesem Konzern mindestens 2 GesJAVen bestehen.[2] Gem. § 73a Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Allgemeines

Rz. 18 Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 9 Die Sitzungen der GesJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der GesJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR beauftragtes Mitglied, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die in der GesJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Stimmgewichtung

5.3.1 In vergrößerter KJAV Rz. 25 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG teilen sich die mehreren von den einzelnen GesJAVen entsandten Mitglieder das Stimmengewicht, das im Fall einer regelmäßigen Zusammensetzung der KJAV dem einzigen zu entsendenden Mitglied der GesJAVen zustehen würde, zu gleichen Teilen. Ein Mitglied der KJAV kann seine Stimme nur einheitlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 19 Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Antragsrechte

2.2.1 Allgemeines Rz. 5 Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV. Rz. 6 Die JAV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Durchführung der Versammlung

2.4.1 Zeitpunkt Rz. 10 Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt.[1] Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Allgemeine Aufgaben im Einzelnen

2.1 Allgemeines Rz. 3 Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich. Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Anregungsrecht

2.4.1 Allgemeines Rz. 17 Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat die JAV Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und für den Fall, dass sie diese für berechtigt hält, beim BR auf eine Erledigung hinzuwirken. Durch diese Regelung soll eine enge Kommunikation zwischen der JAV und den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sichergestellt werden. Darüber h...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 32 Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. § 2a, §§ 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend Inhalt, Umfang und Grenzen der Aufgaben der JAV zu entscheiden. Gleiches gilt für Streitigkeiten betreffend die Unterrichtungspflicht des BR und seine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Die Jugend- und Auszubildendenversammlung

2.1 Zusammensetzung der Versammlung Rz. 4 Die JA-Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JAV sowie allen übrigen jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebs. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus der Arbeitgeber, der Vorsitzende des BR oder ein anderes, insoweit beauftragtes Mitglied des BR sowie Beauftragte der Verbände gem. § 46 B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnahmerecht

2.1 Voraussetzungen Rz. 3 Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 22 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl der KJAV zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen GesJAV statt des gesetzlich vorgesehenen 1 Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die KJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung und Zusammensetzung

3.1 Errichtung Rz. 6 Eine GesJAV muss errichtet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen bestehen (§ 72 Abs. 1). Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden.[1] Rz. 7 Weitere Voraussetzung ist, dass in dem Unternehmen ein GesBR besteht bzw. gem. § 47 Abs. 1 gebildet werden muss.[2] Rz. 8 Die Bildung der GesJAV ist zwingend, sofern die Voraussetzungen erfüllt sin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Arbeitsentgelt und Auslagen der Versammlungsteilnehmer

Rz. 19 Darüber hinaus hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Arbeitsentgelt der an der Versammlung Teilnehmenden und die ihnen für die Teilnahme entstandenen Auslagen zu tragen. Im Einzelnen ist danach zu unterscheiden, wann die Versammlung stattfindet: 2.5.2.1 JA-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 statt Rz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

5.1 Allgemeines Rz. 18 Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen. 5.2 Inhalt 5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 19 Die gesetzliche Mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der GesJAV

Rz. 4 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die GesJAV mit dem GesBR hierüber verständigt.[1] 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Inhalt

5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 19 Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden. 5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 20 Zulässig ist auch, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Stimmengewichtung

5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr Rz. 23 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 30 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 73a ergeben. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Satz 2 ArbGG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 28 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 72 ergeben. Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, § 82 Satz 2 ArbGG.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Inhalt

5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 21 Die gesetzliche Mitgliederzahl der KJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG nur in der Weise zulässig, dass mehrere GesJAV nur ein Mitglied in die KJAV entsenden. 5.1.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 22 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl der KJAV zu e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Überwachungsrecht

2.3.1 Allgemeines Rz. 14 Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG normiert ein Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht der JAV.[1] Von dem Überwachungsrecht erfasst werden sämtliche Rechtsnormen, die für die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs von Bedeutung sind. Dies können gesetzliche ebenso wie tarifliche oder betriebliche Normen sein. Es reicht aus, wenn d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Unterrichtung durch den Betriebsrat und Vorlage von Unterlagen

3.1 Allgemeines Rz. 22 § 70 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den BR, die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Abs. 2 Satz 1) und diese Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung soll dazu dienen sicherzustellen, dass die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen kann. 3.2 Unterrichtung Rz. 23 Die Pflicht des BR, die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 10 Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 17 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73b und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 18 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren Streitigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die GesJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 10 § 73 Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR oder der JAV betreffen und die auf die GesJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung. 3.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 15 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73 und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren über Streitigkeite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der KJAV

Rz. 4 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich. 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist gru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.3 Inhalt des Überwachungsrechts und der Überwachungspflicht

Rz. 16 Pflicht der JAV ist es darauf zu achten, dass die Behandlung der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb unter Einhaltung der bestehenden Normen erfolgt. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie beim BR auf die Einhaltung hinzuwirken. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche von Jugendlichen und Auszubildenden, die aus der Nichteinhaltung bestehende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Beispiele für Normen

Rz. 15 Normen, die vom Überwachungsrecht erfasst werden, können sein: Regelungen des BBiG Regelungen der Handwerksordnung betreffend die Berufsausbildung Regelungen des JArbSchG Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften betreffend Jugendliche und Auszubildendemehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 24 Das Arbeitsgericht entscheidet gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit und Durchführung einer JA-Versammlung sowie über das Recht, an einer solchen Versammlung teilzunehmen. Rz. 25 Streitigkeiten betreffend Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Fahrtkostenerstattung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung[1] müssen im arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die KJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 11 § 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Rechte und Aufg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG

Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Aussetzung von Beschlüssen, § 35 BetrVG

Rz. 49 Auch auf § 35 BetrVG wird nicht verwiesen, sodass die Aussetzung von Beschlüssen der JAV nicht in Betracht kommt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG

Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrVG verweist, haben Dritte kein Recht, an Sitzungen der JAV teilzunehmen. Dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX ebenso wie für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 3 Abs. 1 ZDVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Nicht anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 46 Aufgrund der abschließenden Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG finden folgende Regelungen keine Anwendung auf die JAV: 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden. 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Betriebsübergreifende Ausbildung

Rz. 10 Werden Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben beschäftigt, sind sie nach der Rechtsprechung des BAG keine Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG (vgl. BAG, Beschluss v. 20.3.1996, 7 ABR 46/95). Die Bildung einer JAV nach § 60 ist daher in solchen Betrieben, auch, wenn die erforderliche Zahl von 5 Auszubildenden weit überschritten wird, nicht möglich. Gleiches gilt für Ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Freistellungsstaffel, § 38 BetrVG

Rz. 50 Schließlich fehlt auch ein Verweis auf § 38 BetrVG mit der Folge, dass die dort geregelte Freistellungsstaffel, wonach ab einer bestimmten Betriebsgröße jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des BR von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen ist, für die JAV nicht greift. Infolgedessen kommt eine völlige Freistellung von Mitgliedern der JAV unabhän...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Dem Gesetzestext in Abs. 1 ist die Zahl der Mitglieder der JAV unmittelbar zu entnehmen. Sie hängt ab von der Zahl der Beschäftigten eines Betriebs, wobei nur jugendliche Arbeitnehmer, also solche unter 18 Jahren, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Sofern sich nicht genügend Arbeitnehmer zur Übernahme des Amtes eines JAV bereit erk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5.4.3 Heilbarer Mangel gemäß § 8 Abs. 2 WO BetrVG 2001

Rz. 68 Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn auf den Vorschlagslisten die Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 WO BetrVG 2001 bestimmten Weise bezeichnet sind (also in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf); die schriftliche Zustimmung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 66 Aussetzung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 35 BetrVG und regelt die Aussetzung von Beschlüssen des BR durch die JAV. Eine Befugnis, ihre eigenen Beschlüsse auszusetzen, hat die JAV nicht, allerdings kann sie die von ihr gefassten Beschlüsse wieder aufheben. Dies geht jedoch nur, solange die aufzuhebenden Beschlüsse noch nicht nach außen, insbesondere auch gegenüber dem B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 63 Wahlvorschriften

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 ebenso wie durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden ist, regelt die Grundsätze der Wahl zur JAV sowie der Bestellung und Aufgaben des Wahlvorstandes. Ergänzt wird sie durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001. Die Regelung ist zwingendes Recht; sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 69 Sprechstunden

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt, dass in größeren Betrieben mit mehr als 50 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die JAV eigene Sprechstunden neben denen des Betriebsrats abhalten kann. Tut sie dies nicht, kann ein Mitglied der JAV gem. § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen. Rz. 2 Die Vorschrift ist zwingend und kann ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 62 BetrVG regelt Größe und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Vorschrift ist durch das BetrVerf-ReformG vom 23.7.2001[1], in Kraft getreten am 28.7.2001, grundlegend geändert worden. Dies gilt zum einen für die Grenzzahlen, die für die Größe der JAV maßgeblich sind. Sie wurden zum Teil nicht unerheblich herabgesetzt mit der Folge, das...mehr