Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 70 Allgemeine Aufgaben

Gabriele Heise
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2001 erweitert worden. So sind insbesondere Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG), zur Integration von ausländischen Jugendlichen und Auszubildenden (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) sowie zur Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) damals neu in den Katalog der allgemeinen Aufgaben aufgenommen worden. Aus Sicht des Gesetzgebers dienen diese Aufgaben bedeutsamen gesellschafts- und arbeitsmarktpolitischen Zwecken.[1]

Darüber hinaus obliegen der JAV allgemeine Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Berufsausbildung (§ 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BetrVG).

Ein in die JAV nachgerücktes Ersatzmitglied genießt den nachwirkenden Schutz gem. § 78a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur dann, wenn es während der Vertretungszeit konkrete, der JAV nach § 70 BetrVG zustehende Aufgaben auch tatsächlich wahrgenommen hat.[2]

 

Rz. 2

Die JAV hat die ihr übertragenen allgemeinen Aufgaben über den BR wahrzunehmen. Nur der BR, nicht die JAV selbst kann mit dem Arbeitgeber verhandeln.[3] Demzufolge verpflichtet § 70 Abs. 2 BetrVG den BR, die JAV über die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Tatsachen zu informieren und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 44, 45.
[2] So LAG Hamm, Urteil v. 4.4.2014, 13 Sa 40/14; s. dazu auch Kommentierung zu § 78a BetrVG.
[3] S. dazu auch Kommentierung zu § 60 BetrVG.

2 Allgemeine Aufgaben im Einzelnen

2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    488
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    321
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    299
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    273
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    240
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    216
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    182
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    153
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    149
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    147
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    145
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    140
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    132
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    124
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    123
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    122
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Personal Office Standard
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


Betriebsverfassungsgesetz / § 70 Allgemeine Aufgaben
Betriebsverfassungsgesetz / § 70 Allgemeine Aufgaben

  (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:   1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren