Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Steuer Check-up 2026 / 7.1 Beteiligungen der öffentlichen Hand an Personengesellschaften

Laut BFH führt die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu einem eigenen Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Beteiligung" (BFH, Urteile v. 25.3.2015, I R 52/13, BStBl 2016 II S. 172 und v. 18.1.2023, I R 16/19, BStBl 2023 II S. 1096). Dabei wird laut BFH auch dann ein BgA vermit...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 4.7 Gewinnminderungen aus Darlehensgewährung: Maßgebliche Beteiligungsquote

Mit Kapitalgesellschaftsanteilen zusammenhängende Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen dürfen bei der Ermittlung des Einkommens nur abgezogen werden, wenn der darlehensgebende Gesellschafter nicht zu mehr als 25 % mittelbar oder unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). In Fällen, in denen die Beteiligung über eine z...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 3.1 Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Teileinkünfteverfahren

Bei Personengesellschaften (bzw. deren Mitunternehmern), die mit ihren Beteiligungserträgen unter das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) fallen, sind damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nur in Höhe von 60 % steuerlich abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). Laut BFH greift die Abzugsbeschränkung auch für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten eine...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 4.6 Ausnahmen von der Zinsschranke

Die Zinsschranke des § 4h EStG ist nicht anzuwenden, wenn ein konzernzugehöriger Betrieb eine um maximal 2 Prozentpunkte niedrigere Eigenkapitalquote als der Konzern selbst aufweist (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG; sog. Eigenkapital-Escape). Für Körperschaften greift der Eigenkapitalescape jedoch nur, wenn die Zinsaufwendungen einer konzernangehörigen Gesellschaft an zu m...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Umwandlung/Mitunternehmer/Organschaft

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Steuer Check-up 2026 / 2.3 Änderungen im Investmentsteuerrecht

Mit dem Standortfördergesetz (Stand Regierungsentwurf v. 3.11.2025) sollen insbesondere die investmentsteuerlichen Rahmenbedingungen (durch Anpassungen bei den Anlagemöglichkeiten von Investmentfonds in gewerbliche Personengesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften) verbessert sowie Investitionen von Investmentfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen (EEG) und direk...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 5. Grunderwerbsteuer/Erbschaft-/Schenkungsteuer

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Steuer Check-up 2026 / 2.8.4 Switch-Over-Klausel – Gesellschaftsbezogene Auslegung und EuGH-Vorlage

Ausländische DBA-Betriebsstätteneinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen werden regelmäßig in Deutschland als Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt (sog. Freistellungsmethode). Fallen in der Betriebsstätte niedrig besteuerte, passive Einkünfte an und fehlt es an entsprechenden DBA-Klauseln, kann ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode na...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.6.8 EuGH-Vorlage: Definitive Erhebung der Kapitalertragsteuer im Drittstaatenfall?

Werden Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, kommt es regelmäßig nur zu einer teilweisen Reduktion der Kapitalertragsteuer unter den Bestimmungen des einschlägigen DBA. Der BFH will vom EuGH geklärt haben, ob eine vollständige Reduktion der Kapitalertragsteuer unter Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit erf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschaftsstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), qualifiziert die Finanzverwaltung die zwischengeschaltete Gesellschaft als neuen Gesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft. Die Verlängerung der Beteiligungskette stellt somit ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 5.11 Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Der Verlust aus einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist laut BFH beim Gesellschafter (in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Darlehensforderung) bereits im Zeitpunkt des Verzichts gem. § 20 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (BFH, Urteil v....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.4.7 Zuteilung und Zerlegung der Gewerbesteuer

Beim Betreiben von Offshore-Windparks spielt die Erhebung und Zerlegung der Gewerbesteuer eine wichtige Rolle. Mit Urteil v. 3.12.2024 (IV R 5/22, BFH/NV 2025 S. 761) sprach der BFH der (Festlands)Gemeinde, in der die Betreibergesellschaft eines Offshore Windparks ihren Sitz hat, die volle Gewerbesteuer zu. Dem Bundesland, vor dessen Küste der Windpark in einem inländischen,...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen / 5.3 Weitere Besonderheiten

Zuflussbesonderheiten ergeben sich bei laufendem Arbeitslohn, der in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Arbeitslohn fließt nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber zu, sondern erst durch dessen Erfüllung.[2] Praxis-Tipp Aufteilung von Vorauszahlungen Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Thesaurierungsbegünstigung / 3.1 Nicht entnommener Gewinn

Als nicht entnommenen Gewinn eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils definiert § 34a Abs. 2 EStG den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Infolge der zuvor vielfach geäußerten Kritik ergaben sich unlängst gesetztliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.6.9 KESt-Entlastung: Neues Merkblatt zu § 50d Abs. 3 EStG

Die deutsche Anti-Treaty bzw. Anti-Directive Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG versagt einen grundsätzlich bestehenden Entlastungsanspruch (§ 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50g EStG oder nach DBA) von deutscher Quellensteuer (Abzugsteuer gem. § 50a EStG oder Kapitalertragsteuer) in bestimmten Fällen. Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (im Folg...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

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Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 5.7 Anwendungsfragen zur Abgeltungsteuer

Mit Schreiben v. 14.5.2025 (BStBl 2025 I S. 1330) fasste das BMF sein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer neu. Zu den wichtigsten Anpassungen gehören: Wegfall besonderer Verlustverrechnungsbeschränkungen: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hob der Gesetzgeber rückwirkend die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und Forderungsausfälle...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.5.1 Neuer Umwandlungssteuererlass

Mit BMF-Schreiben v. 2.1.2025 (BStBl 2025 I S. 92) überarbeitete das BMF seinen umfangreichen Umwandlungssteuererlass (UmwStE). Die wichtigsten Punkte finden sich (u. a.) in den Passagen über die grenzüberschreitenden und ausländischen Umwandlungen mit Blick auf die Vergleichbarkeitsprüfung, die sachlichen und zeitlichen Anforderungen bei den Voraussetzungen an den Teilbetri...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Internationale Bezüge

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Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.4.6 Ausländische Quellensteuern im gewerbesteuerlichen Organkreis

Beim Entstehen von ausländischen Quellensteuern stellt sich auch die Frage nach der Behandlung von sog. Quellensteuerüberhängen und ob auch eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer erfolgen kann. Laut BFH ist eine isolierte Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG und damit der ausschließliche Abzug der ausländischen Quellensteuern im Rahmen der Gewerbesteuer nicht möglich (BFH, Urteil ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.5.3 Formwechsel und Sperrfristverstöße

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht (sog. Anteilstausch nach § 21 UmwStG ), sind im Nachgang bestimmte Sperr-, Beobachtungs-, und Meldefristen zu beachten. Nach § 22 Abs. 2 UmwStG entsteht ein sog. Einbringungsgewinn II, wenn die unter dem gemeinen Wert eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.8.3 Neue Mindestbeteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter

Bisher greift die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung des § 13 AStG für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen an Zwischengesellschaften, die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielen, unabhängig von einer Beherrschung. Eine Ausnahme besteht bisher grundsätzlich, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte, für die die aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen / 3 Vorgänge auf der ­Vermögensebene

Im Rahmen der Überschusseinkünfte führen Zuflüsse auf der Vermögensebene grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt z. B. für die Rückzahlung eines Darlehensbetrags oder für Einnahmen aus der Veräußerung von einkunftsrelevant genutzten Wirtschaftsgütern (Grundstücke, GmbH-Beteiligungen, Pkw etc.), die der Steuerpflichtige veräußert. Eine Ausnahme gilt aller...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 6.6 Widerrufene Schenkungen und Steuervergünstigungen

Schenkungen können unter dem Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart werden. Soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts (etwa aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufs) herausgegeben werden muss, erlischt rückwirkend die ursprünglich entstandene Schenkungsteuer (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für den Zeitraum, für den dem Beschenkten die Nutzungen des zugewendeten...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.4 Freie Mitarbeit/Scheinselbstständigkeit – Statusfeststellung

Wesentliche Inhalte Die meisten Versuche, Kosten zu minimieren, indem man Verträge gestaltet, bei denen gar keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen, sind zum Scheitern verurteilt. In den Zeiten leerer öffentlicher Kassen und angesichts neuer Prüfungsmethoden liegt ein Schwerpunkt der Prüfungen der Sozialversicherungsträger im Bereich "Freier Mi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 2.11.3 Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel

Die Konzernklausel des § 6a GrEStG sieht eine Steuerbegünstigung für Umstrukturierungsvorgänge im Konzern vor. Die Steuerbegünstigung kann u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unter...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Thesaurierungsbegünstigung / 2 Anwendungsvoraussetzungen

Die Begünstigung nicht entnommener Gewinne gilt nach § 34a Abs. 1 EStG nur für Gewinne, die aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit stammen, durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt werden und von Einzelunternehmern, natürlichen Personen als Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften sowie von persönlich haftenden Gesells...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Massenentlassung / 3 Beteiligung des Betriebsrats

Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, so hat er dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere über Folgendes zu unterrichten: Die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Za...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Handelsvertreter / 1.4 Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr

Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass der Handelsvertreter mit seiner Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung tritt, d. h. dass er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben.[1]mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
NATO-Truppenstatut – ABC In... / 2 Inhalt

Nach Art. 67 des Zusatzabkommens fallen Tätigkeiten der Truppe als solche nicht unter die Steuerpflicht, wenn sie ausschließlich die dienstliche Tätigkeit betreffen. Steuerpflicht tritt jedoch ein, wenn die Tätigkeit eine Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr darstellt. Jedoch stellen Lieferungen und Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an das zivile Gefolge und a...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Handelsvertreter / 1 Einkunftsart

Unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und dem Auftraggeber ist steuerlich zu klären, ob der Handelsvertreter selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist. Dabei kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhä...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Handelsvertreter / 4 Betriebsausgaben

Der Gewinn des Handelsvertreters mindert sich um Ausgaben, die durch seinen Betrieb verursacht sind. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze. Keine Betriebsausgabe sind Finanzierungskosten für die Beteiligung eines Versicherungsvertreters an dem Unternehmen, dessen Versicherungen er vertreibt. Diese erfüllt keine betriebliche Funktion und gehört auch dann nicht zum notwendige...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.13 Aufstockung einer Beteiligung

Rz. 86d Ein Gesellschafter ist "neu" i. S. d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenen Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.4 Die wirtschaftliche Beteiligung i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG

Rz. 93n Bei der Neuregelung des § 1 Abs. 3a GrEStG handelt es sich um einen eigenständigen Ergänzungs- und Fiktionstatbestand. Die Fiktion findet sowohl auf Kapitalgesellschaften als auch auf Personengesellschaften Anwendung. Beide Gesellschaftsformen werden hierbei gleich behandelt; auch bei Personengesellschaften wird nunmehr abweichend von § 1 Abs. 3 GrEStG auf die vermög...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.5 Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung

Rz. 91 Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine 100-prozentige Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist,[1] oder teilweise unmittelbar und teilweise mittelbar ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5 Die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3a GrEStG

Rz. 93j Nach § 1 Abs. 3a S. 1 GrEStG gilt als Rechtsvorgang i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar, eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 % an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört, innehat. Die Begrifflich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.8 Verwaltungsanweisungen

Rz. 93r Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Ländererlassen zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364, ausführlich zu diesem neuen Ergänzungstatbestand Stellung genommen. Die Ländererlasse gehen insbesondere auf den Anwendungsbereich der Vorschrift (Tz. 2), deren Nachrangigkeit gegenüber den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a GrEStG u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.5 Zielsetzung und Sperrfristen

Rz. 29 Innerhalb der Legaldefinition des abhängigen Unternehmens statuiert § 6 a S. 4 GrEStG vor- und nachgelagerte Konzernzugehörigkeitsfristen. Danach ist eine Gesellschaft von einem herrschenden Unternehmen nur abhängig, wenn das herrschende Unternehmen am Kapital der abhängigen Gesellschaft fünf Jahre vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang beteiligt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 87 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter den dort genannten Voraussetzungen den Erwerb eines oder mehrerer Grundstücke von einer Gesellschaft.[1] Mit diesem neben § 1 Abs. 2 GrEStG und § 1 Abs. 2a GrEStG weiteren Ergänzungstatbestand zum Haupttatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG soll der Erwerber oder der Inhaber von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesells...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.1 Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3a GrEStG

Rz. 93k Das AmtshilfeRLUmsG ist nach dessen Art. 31 Abs. 1 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Da das Gesetz am 29.6.2013 im BGBl verkündet wurde, wäre Inkrafttretenszeitpunkt damit der 30.6.2013. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Abs. 11 GrEStG ist § 1 Abs. 3a GrEStG jedoch erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tag des Beschlusses des De...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.4.3 Begriff des abhängigen Unternehmens

Rz. 27 Die durch einen Umwandlungsvorgang begünstigungsfähigen Erwerbsvorgänge setzen voraus, dass an diesem Umwandlungsvorgang ausschließlich entweder das herrschende Unternehmen und eine oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaft(en) oder mehrere von dem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.[1] § 6 a S. 4 GrEStG definiert den Begriff des abhä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.10 Die gleichlautenden Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 18.2.2014 (BStBl I 2014, 561) und vom 12.11.2018 (BStBl I 2018, 1314)

Rz. 86a Die Finanzverwaltung hat unter dem Datum vom 18.2.2014 neue gleich lautende Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2a. GrEStG herausgegeben. Diese Erlasse sind an die Stelle der gleich lautenden Ländererlasse vom 25.2.2010 (BStBl I 2010, 245) getreten und nach ihrer Tz. 13 in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Erlasse vom 18.2.2014 enthalten gegenüber den Vorgäng...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.9 Das Problem der mittelbaren Veränderung im Gesellschafterbestand

Rz. 86 Der Begriff "mittelbare Gesellschafteränderung" wird in § 1 Abs. 2a GrEStG nicht näher definiert, insbesondere enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse angenommen werden kann. Für mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft geht danach die Finanzverwaltung d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.2 Einschaltung von RETT-Blockern

Rz. 93g In der Beraterpraxis ist darüber hinaus, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in nahezu allen Bundesländern ansteigenden Grunderwerbsteuersätze[1] nach weiteren Wegen gesucht worden, um den Anfall von Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu vermeiden. Hierzu wurde insbesondere bei Umstrukturierungen und Akquisi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.4 Vereinigung der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG

Rz. 90 Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG setzt einen Rechtsvorgang hinsichtlich des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung der Anteile oder des bürgerlich-rechtlichen Erwerbs der Anteile und eine auf dem jeweiligen Rechtsvorgang beruhende rechtliche Vereinigung voraus. Eine allein wirtschaftliche Vereinigung der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.5 Die unverändert gebliebenen Regelungsinhalte

Rz. 82 Die bisherigen Äußerungen der Verwaltung zu den verschiedenen Arten des Erwerbs haben keine inhaltlich maßgebenden Änderungen erfahren. Unterscheiden lassen sich damit für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2a GrEStG der derivative und der originäre Erwerb (so auch Tz. 4.1-4.3 des Erlasses v. 26.2.2003, BStBl I 2003, 271). Bei Übertragung bereits bestehender Gesellschaftsa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.6.1 Die Einschränkungen in § 6 a S. 4 GrEStG

Rz. 35 Unternehmen sollen nach der Gesetzesbegründung flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können. Dies bedeutet insbesondere, dass sie schnell reagieren können müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die 5-jährigen Vor- und Nachbehaltensfristen im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen bei Umwandlungen als kontraproduktiv. Welcher Missbrauch sich dar...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.4 Änderungen durch die erste Änderung

Rz. 81 Mit der Erweiterung auf mittelbare Beteiligungen sollte ein Gleichklang mit § 1 Abs. 3 GrEStG hergestellt werden. Zwei Fragen stellen sich beim mittelbaren Gesellschafterwechsel:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.8 Anteilsübertragung bzw. Anteilsübergang

Rz. 93a § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG erfassen das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft begründende Rechtsgeschäft sowie den entsprechenden Übergang der Anteile auf einen anderen Rechtsträger.[1] Ebenso wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, ist auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.6.2 Verhältnis zu den Missbrauchsfristen in den §§ 5 und 6 GrEStG

Rz. 38 Die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 und 6a GrEStG stehen gleichrangig nebeneinander. Sollte im Rahmen der Überwachung festgestellt werden, dass eine von mehreren Steuervergünstigungen entfällt oder endgültig zu gewähren ist und sich hierdurch keine Veränderung bei der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung ergibt, kann auf eine Änderung des Bescheids verzichtet werd...mehr