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Steuer Check-up 2026 / 4.6 Ausnahmen von der Zinsschranke

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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Die Zinsschranke des § 4h EStG ist nicht anzuwenden, wenn ein konzernzugehöriger Betrieb eine um maximal 2 Prozentpunkte niedrigere Eigenkapitalquote als der Konzern selbst aufweist (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG; sog. Eigenkapital-Escape). Für Körperschaften greift der Eigenkapitalescape jedoch nur, wenn die Zinsaufwendungen einer konzernangehörigen Gesellschaft an zu mindestens 25 % beteiligte Gesellschafter, diesen nahestehenden Personen oder an rückgriffsberechtigte Dritte nicht mehr als 10 % des negativen Zinssaldos dieser Gesellschaft betragen und dies nachgewiesen wird (schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung zu beachten, § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG). Hierbei ist nicht nur auf den inländischen Betrieb, der die Anwendung der Ausnahmeregelung begehrt, sondern auf jede konzernzugehörige Gesellschaft abzustellen. Für börsennotierte Gesellschaften mit Anteilen im Streubesitz ist ein Nachweis über das Nichtvorhandensein einer schädlichen Beteiligung i. S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG regelmäßig unmöglich zu erbringen.

Das FG Sachsen-Anhalt sah bei einer Gesellschaft, deren Anteile (mittelbar) an der Börse gehandelt werden und sich im Streubesitz befinden, die (fehlenden) Registereintragungen bei der (niederländischen) Finanzmarktaufsicht als ausreichenden Beweis für das Fehlen einer entsprechenden Beteiligung an (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.11.2024, 3 K 725/23). Es müsse davon ausgegangen werden, dass Aktionäre ihre Meldepflichten grundsätzlich erfüllten. Eine pauschale Annahme einer Pflichtverletzung dürfe nicht getroffen werden, da von einem pflichtbewussten Anteilseigner auszugehen ist. Auch eine – wie im vorliegenden Fall – verspätete Veröffentlichung der Konzernabschlüsse für das betreffende Wirtschaftsjahr in englischer Sprache im deutschen Bundesanzeiger seie...

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