Fachbeiträge & Kommentare zu Berichterstattung

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 Berichterstattung über bedeutende Schadensfälle und operationelle Risiken (Tz. 6)

Rz. 84 6 Die Geschäftsleitung ist mindestens jährlich über bedeutende Schadensfälle, wesentliche Schwächen sowie über wesentliche potenzielle Ereignisse (gem. BTR 4 Tz. 4 Erläuterungen) aus operationellen Risiken zu unterrichten. Die Berichterstattung hat die Art des Schadens bzw. Risikos, die Ursachen, das Ausmaß des Schadens bzw. Risikos und initiierte sowie bereits getrof... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7 Berichterstattung über sonstige wesentliche Risiken (Tz. 7)

Rz. 97 7 Die Geschäftsleitung ist mindestens vierteljährlich über die sonstigen vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken zu unterrichten. Die Berichterstattung hat dabei das jeweilige Risiko, die Ursachen, die möglichen Implikationen und initiierte sowie bereits getroffene Gegenmaßnahmen zu umfassen. Aus den Berichten muss hervorgehen, wie sich die aktuelle Risiko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Inhalte der Berichterstattung über Adressenausfallrisiken

Rz. 32 Im Risikobericht müssen insbesondere die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes enthalten sein. Zu diesem Zweck werden relevante gesamtgeschäfts- und kreditnehmerbezogene Informationen eingefordert und teilweise beispielhaft erläutert. Die Entwicklung des Kreditportfolios muss unter besonderer Berücksichtigung von Risikokonzentrationen kommentiert we... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Berichterstattung über Kreditentscheidungen in Einzelkompetenz

Rz. 36 Das Erfordernis zur Berichterstattung über bestimmte Kreditentscheidungen ergibt sich grundsätzlich aus den Festlegungen zur Ausübung einer Krediteinzelkompetenz (→ BTO 1.1 Tz. 5). Dabei ist es allerdings ausreichend, wenn im Risikobericht nur über Entscheidungen berichtet wird, die das risikorelevante Kreditgeschäft betreffen. Rz. 37 Da über bemerkenswerte Engagement... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Adressatenkreis der Ad-hoc-Berichterstattung

Rz. 110 Empfänger der Ad-hoc-Berichterstattung ist zunächst die gesamte Geschäftsleitung. Darüber hinaus sind die jeweiligen Verantwortlichen zu informieren. In der Regel wird es sich dabei um die direkt betroffenen leitenden Mitarbeiter oder Kompetenzträger handeln, also z. B. Bereichs-, Abteilungs- oder Gruppenleiter. Je nachdem, auf welcher Hierarchieebene der Absender de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.5 Ausgestaltung der Berichterstattung über Marktpreisrisiken

Rz. 60 Die aggregierten Informationen sollten hinreichend detailliert sein, um die Geschäftsleitung in die Lage zu versetzen, die Sensitivität des Institutes in Bezug auf Änderungen der Marktbedingungen und anderer wichtiger Risikofaktoren zu bewerten. Die Berichte sollten als Grundlage für regelmäßige Kontrollen dienen, um festzustellen, ob das Institut gemäß seiner Strateg... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 14.2 Anlassbezogene Berichterstattung

Rz. 447 Seit der sechsten MaRisk-Novelle haben der Auslagerungsbeauftragte bzw. das Auslagerungsmanagement der Geschäftsleitung bei Bedarf auch anlassbezogen ("Ad-hoc-Reporting") über wesentliche Auslagerungen zu berichten. Die Institute haben daher Kriterien für ein derartiges Ad-hoc-Reporting zu entwickeln. Die interne Berichtspflicht ist im engen Zusammenhang zu sehen mit... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Inhalte der Berichterstattung über Liquiditätsrisiken

Rz. 74 Die Berichterstattung sollte die Geschäftsleitung insbesondere in die Lage versetzen, die Liquiditätsrisiken und die aktuelle Liquiditätssituation sowie deren voraussichtliche Entwicklung unter normalen und angespannten Bedingungen beurteilen zu können, um im Bedarfsfall rechtzeitig wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Rz. 75 Die EZB unterscheidet bei der zukunftsgerichtet... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Inhalte der Berichterstattung über operationelle Risiken

Rz. 87 Neben bedeutenden Schadensfällen hat ein Institut auch über wesentliche Schwächen sowie wesentliche potenzielle Ereignisse aus operationellen Risiken zu berichten. Diese spezifische Berichtspflicht geht auf eine Ergänzung im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle zurück, wonach die Verfahren zur Beurteilung der operationellen Risiken deren "wesentliche Ausprägungen" erfas... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2 Inhalte der Berichterstattung über sonstige wesentliche Risiken

Rz. 100 Auch für die sonstigen vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Berichterstattung über die wesentlichen Risiken (→ BT 3.1 Tz. 2 und BT 3.2 Tz. 2). Grundsätzlich bleibt es den Instituten überlassen, zu den erforderlichen Mindestinhalten der Risikoberichterstattung über die anderen wesentlichen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.6 Ausgestaltung der Berichterstattung über Adressenausfallrisiken

Rz. 41 Die Risikoberichterstattung ist Bestandteil der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse und muss insofern Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten entsprechen (→ AT 4.3.2 Tz. 1). Ausschlaggebend für die Notwendigkeit der Beachtung der einzelnen Berichtspflichten sind die jeweiligen institutsinternen Gegebenheiten. So kann z. B. auf die ges... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10 Art und Weise der Berichterstattung

Rz. 33 In welcher Form die Berichterstattung an die Geschäftsleitung erfolgt, kann institutsintern geregelt werden. Neben der Papierform ist dem heutigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) entsprechend insbesondere eine Bereitstellung in Dateiform möglich, mit deren Hilfe die Papierflut wirksam eingedämmt werden kann. In der Praxis werden zunehmend d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Berichterstattung an die Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens

Rz. 92 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass die Berichterstattung der gruppenangehörigen Unternehmen an die Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens zeitnah zu erfolgen hat. Das übergeordnete Unternehmen ist für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Gruppenebene verantwortlich. Dieser Verantwortung kann die Ges... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Berichterstattung über regulatorisches Monitoring

Rz. 123 Soweit die Compliance-Funktion auch für die Identifizierung und das Monitoring zukünftiger rechtlicher Regelungen und Vorgaben verantwortlich ist (→ AT 4.4.2 Tz. 1), kann sich die regelmäßige oder anlassbezogene Berichterstattung der Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung auch auf das regulatorische Monitoring einschließlich etwaiger regulatorischer Risiken erst... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Risikoorientierte Berichterstattung

Rz. 6 Aus dem risikoorientierten Prüfungsansatz folgt unmittelbar, dass auch eine risikoorientierte Berichterstattung erforderlich ist.[1] Damit geht eine entsprechende Beurteilung der Prüfungsergebnisse einher. Die MaRisk verlangen dabei keine zusammenfassende Bewertung des gesamten Prüfungsergebnisses, sondern lediglich eine Beurteilung der einzelnen festgestellten Mängel.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Berichterstattung der Konzernrevision

Rz. 108 Mit dem Trennbankengesetz wurde eine regelmäßige quartalsweise Berichterstattung der Konzernrevision an die Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens verpflichtend eingeführt. Seitdem haben die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe gemäß § 25c Abs. 4b Satz 2 Nr. 3 lit. g KWG dafür Sorge zu t... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Regelmäßige Berichterstattung über die Geschäftslage

Rz. 7 Mit der siebten MaRisk-Novelle wurden Anpassungen im Hinblick auf die Geschäftsmodellanalyse vorgenommen, wobei es sich hierbei weitgehend um eine Klarstellung der Begriffe sowie bestehender Anforderungen handelt. Bezüglich der Berichterstattung wurde in den Modulen AT 4.3.2 und BT 3.1 konkretisiert, dass neben der Berichterstattung zur Risikosituation eines Institutes... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.3 Berichterstattung über Kreditspreadrisiken

Rz. 104 Die Behandlung des Kreditspreadrisikos im Anlagebuch (CSRBB) muss nicht zwingend als separate Risikokategorie erfolgen, sondern ist auch im Rahmen des Managements der Adressenausfallrisiken oder der Marktpreisrisiken möglich, was der üblichen Praxis entspricht (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung). Konsequenterweise kann daher auch die Berichterstattung über das CSRBB – abhä... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Berichterstattung in kürzerem Turnus

Rz. 6 Im Fokus der Risikoberichterstattung befinden sich alle vom Institut als wesentlich eingestuften Risikoarten. Auf die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Risikoarten und der zugehörigen Unterkategorien wird an anderer Stelle ausführlich eingegangen (→ BTR). Vor diesem Hintergrund weist die deutsche Aufsicht darauf hin, dass eine vierteljährliche Risikoberichter... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4.3 Inhalte der Berichterstattung

Rz. 115 Die interne Berichterstattung über ESG-Risiken kann sich auch an den Anforderungen an die Offenlegung zu ESG-Risiken orientieren. Schließlich lassen sich aus den aufsichtsrechtlich vorgegebenen Kennzahlen, die von (einigen) Instituten offengelegt werden müssen, immer auch gewisse Rückschlüsse auf die Erwartungen der Aufsichtsbehörden in diesem Bereich ziehen. Unabhän... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Regelmäßige Berichterstattung über die Risikosituation

Rz. 2 Die bisher ausschließlich in AT 4.3.2 Tz. 3 enthaltenen Vorgaben wurden im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle zum überwiegenden Teil zwecks Bündelung der allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung an diese Stelle verschoben und um zusätzliche Datenqualitätsanforderungen sowie Anforderungen an die Zukunftsorientierung der Risikoberichterstattung ergänzt. Rz... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Berichterstattung über Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Rz. 53 Bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) sind die Auswirkungen von Zinsänderungen sowohl auf das handelsrechtliche Ergebnis des Institutes, einschließlich zinsinduzierter Marktwertveränderungen, als auch auf die Markt- bzw. Barwerte der betroffenen Positionen zu betrachten. Institute sollten Zinsänderungsrisiken separat bewerten (→ BTR 2.3 Tz.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Berichterstattung als Entscheidungsgrundlage

Rz. 197 Die Geschäftsleitung ist mindestens jährlich über die bedeutenden Schadensfälle und die wesentlichen operationellen Risiken zu unterrichten. Die Berichterstattung hat die Art des Schadens bzw. Risikos, die Ursachen, das Ausmaß des Schadens bzw. Risikos und initiierte sowie bereits getroffene Gegenmaßnahmen zu umfassen. Darüber hinaus hat die Risikocontrolling-Funktio... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Wertung der Prüfungsergebnisse und Berichterstattung

Rz. 7 Als ein weiteres Merkmal im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Internen Revision wird hervorgehoben, dass sie bei der Berichterstattung und Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen sein darf. Damit wird das Unabhängigkeitsprinzip nochmals konkretisiert. Das Prüfungsurteil durch die Interne Revision soll also unparteiisch, neutral und sachbezoge... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Berichterstattung über Stresstests

Rz. 36 Im Rahmen der Zusammenführung der allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung im neuen Modul BT 3 hat die deutsche Aufsicht diese ursprünglich in AT 4.3.2 Tz. 4 enthaltene Anforderung hierher verschoben. Stresstests ergänzen die mathematisch-statistischen Verfahren bei der Bewertung der Gesamtrisikolage des Institutes. Mit ihrer Hilfe können auch extreme ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Inhalte der Berichterstattung über Marktpreisrisiken

Rz. 45 Mithilfe der Risikoberichterstattung soll sich die Geschäftsleitung in erster Linie einen Überblick über die Risiko- und Ergebnisentwicklung der mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen auf Gesamtbankebene im Berichtszeitraum verschaffen. Der Risikobericht kann entweder auf die Entwicklung des handelsrechtlichen oder des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses abgest... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Turnus der Berichterstattung über Liquiditätsrisiken

Rz. 71 Die zuvor in BTR 3.1 Tz. 11 enthaltenen Berichtsanforderungen wurden von der deutschen Aufsicht im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle deutlich erweitert. Gleichzeitig wurde der Turnus der regelmäßigen Berichterstattung über die Liquiditätsrisiken und die Liquiditätssituation verbindlich festgelegt. Allerdings war auch zuvor schon das Aufsichtsorgan vierteljährlich von ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Turnus der Berichterstattung über Adressenausfallrisiken

Rz. 30 Gemäß der ursprünglich in BTR 1 Tz. 7 enthaltenen Anforderungen hält die deutsche Aufsicht eine mindestens vierteljährliche Berichtsfrequenz über die Adressenausfallrisiken grundsätzlich für erforderlich. Die Geschäftsleitung soll dadurch bereits frühzeitig in die Lage versetzt werden, auf bedrohliche oder den Bestand des Institutes gefährdende Risiken reagieren zu kö... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.3.2 Berichterstattung und Offenlegung

Rz. 402 Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)[1] und mit Unterstützung des "Sustainability Accounting Standards Boards" (SASB)[2] hat die SD-M GmbH in Frankfurt als Anbieter für nichtfinanzielle Nachhaltigkeits-Daten seit 2010 globale Standards für wesentliche Nachhaltigkeitsindikatoren ("Sustainable Development Key Performan... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Berichterstattung an die Geschäftsleitung

Rz. 43 Wie bereits ausgeführt, ist im Rahmen der mindestens vierteljährlichen Risikoberichterstattung an die Geschäftsleitung u. a. auch auf die Änderungen der wesentlichen Annahmen oder Parameter, die den Verfahren zur Beurteilung der Marktpreisrisiken zugrunde liegen, einzugehen (→ BT 3.2 Tz. 4 lit. c). Sofern diese Änderungen auf die Erkenntnisse aus dem Backtesting zurü... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8 Berichterstattung durch die Compliance-Funktion (Tz. 7)

Rz. 111 7 Die Compliance-Funktion hat mindestens jährlich sowie anlassbezogen der Geschäftsleitung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Darin ist auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben einzugehen. Ferner hat der Bericht auch Angaben zu möglichen Defiziten sowie zu Maßnahmen zu deren Beheb... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 Ad-hoc-Berichterstattung (Tz. 4)

Rz. 106 4 Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind unverzüglich an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und ggf. die Interne Revision weiterzuleiten, so dass geeignete Maßnahmen bzw. Prüfungshandlungen frühzeitig eingeleitet werden können. Hierfür ist ein geeignetes Verfahren festzulegen. 4.1 Grenzen der turnusmäßigen Berichterstattung Rz. 1... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Zeitnähe der Berichterstattung

Rz. 42 Im Unterschied zu den älteren MaIR, die dezidiert die Vorlage des Gesamtberichtes zum Ende des Geschäftsjahres vorsahen[1], erfordern die MaRisk eine "zeitnahe" Erstellung der Quartalsberichte. Eine entsprechende Vorgabe im Hinblick auf den Jahresbericht fehlt. Hintergrund ist vermutlich, dass damit für die Adressaten des Jahresberichtes, im Fall seiner verzögerten Üb... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5 Berichterstattung über die Liquiditätsrisiken und die Liquiditätssituation (Tz. 5)

Rz. 70 5 Es ist regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, ein Risikobericht über die Liquiditätsrisiken und die Liquiditätssituation zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Im Risikobericht sind auch die Ergebnisse der Stresstests und wesentliche Änderungen des Notfallplanes für Liquiditätsengpässe darzustellen. Auf besondere Liquiditätsrisiken aus... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Berichterstattung der Konzernrevision

Rz. 46 Nach den Anforderungen an die Konzernrevision (→ AT 4.5 Tz. 6) hat sie im Rahmen des Risikomanagements auf Gruppenebene ergänzend zur Internen Revision der gruppenangehörigen Unternehmen tätig zu werden. Die Konzernrevision ist ein "Instrument der Geschäftsleitung des übergeordneten Unternehmens". Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde explizit aufgenommen, dass die... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Berichterstattung an die Geschäftsleitung (Tz. 2)

Rz. 8 2 Werden die wesentlichen Mängel nicht in einer angemessenen Zeit beseitigt, so hat der Leiter der Internen Revision darüber zunächst den fachlich zuständigen Geschäftsleiter schriftlich zu informieren. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht, so ist die Geschäftsleitung spätestens im Rahmen des nächsten Gesamtberichtes schriftlich über die noch nicht beseitigten Mängel zu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Berichterstattung über Stresstests und Risikokonzentrationen (Tz. 2)

Rz. 35 2 In den Risikoberichten sind insbesondere auch die Ergebnisse der Stresstests und deren potenzielle Auswirkungen auf die Risikosituation und das Risikodeckungspotenzial darzustellen. Ebenfalls darzustellen sind die den Stresstests zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen. Darüber hinaus ist auch auf Risikokonzentrationen und deren potenzielle Auswirkungen gesondert e... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 14 Berichterstattung über wesentliche Auslagerungen (Tz. 13)

Rz. 442 13 Der Auslagerungsbeauftragte bzw. das zentrale Auslagerungsmanagement haben mindestens jährlich einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Zudem ist anlassbezogen zu berichten. Der Bericht hat unter Berücksichtigung der dem Institut vorliegenden Informationen bzw. der institutsinternen Bewertung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 Berichterstattung und Einbindung externer Spezialisten (Tz. 6)

Rz. 110 6 Die zuständigen Geschäftsleiter sind bei bedeutenden Engagements regelmäßig über den Stand der Sanierung zu informieren. Erforderlichenfalls kann bei dem Sanierungsprozess auf externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen zurückgegriffen werden. 6.1 Berichtspflichten bei Sanierungsengagements Rz. 111 Die zuständigen Geschäftsleiter sollten zumindest bei bedeut... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Direkte Berichterstattung an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans

Rz. 50 Wird die Geschäftsleitung von der Internen Revision über schwerwiegende Feststellungen gegen Geschäftsleiter in Kenntnis gesetzt, hat sie neben der Information des Aufsichtsorgans und der Aufsichtsinstitutionen auch sachgerechte Maßnahmen zu beschließen, um die Missstände abzustellen. Beides muss von der Internen Revision auf geeignete Weise überwacht werden. Insofern... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Berichterstattung über die Ergebnisse des ICAAP und ILAAP

Rz. 17 Der BCBS erwartet im Risikobericht risikorelevante Kennzahlen wie aufsichtsrechtliches und ökonomisches Kapital, Aussagen zur Angemessenheit der Kapitalausstattung, Prognosen der Kapital- und Liquiditätskennzahlen sowie Refinanzierungspositionen und -pläne.[1] Mit der fünften MaRisk-Novelle wurde diese Anforderung ergänzt. Damit rücken neben der Darstellung der Risiko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Berichterstattung an die Geschäftsleitung

Rz. 24 Schließlich ist es erforderlich, dass die Geschäftsleitung über den Abschluss von Handelsgeschäften zu nicht marktgerechten Bedingungen unterrichtet wird. Diese Notwendigkeit ergibt sich jedoch nur bei Abschlüssen von entsprechender Bedeutung. Da die Umschreibung "von entsprechender Bedeutung" in den MaRisk nicht weiter erläutert wird, liegt es im Ermessen des Institu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3 Berichterstattung über die Adressenausfallrisiken (Tz. 3)

Rz. 29 3 In regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, ist ein Risikobericht über die Adressenausfallrisiken, in dem die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes enthalten sind, zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Risikobericht hat die folgenden Informationen zu umfassen: mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 Berichterstattung über die Marktpreis- und Zinsänderungsrisiken (Tz. 4)

Rz. 42 4 In regelmäßigen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, ist ein Risikobericht über die vom Institut eingegangenen Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Bericht hat unter Einbeziehung der internen Handelsgeschäfte folgende Informationen zu umfassen: mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4 Schwerpunktsetzung der Berichterstattung

Rz. 61 Die Geschäftsleitung ist selbst Empfänger verschiedener Informationen (→ AT 3 Tz. 1). Sie ist zunächst in angemessenen Abständen über die Geschäftslage und die Risikosituation des Institutes einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen zu unterrichten (→ AT 4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 1). Für diesen Zweck hat ihr die Risikocontrolling-Funktion mindestens vierteljäh... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.7 Kennzeichnungspflicht und interne Berichterstattung

Rz. 55 Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume besonders gekennzeichnet und spätestens am auf den Geschäftsabschluss folgenden Geschäftstag anhand von geeigneten Berichten einem handelsunabhängigen Bereich zur Kenntnis gegeben werden. Diese Kennzeichnungs- und Berichtspflicht besteht also für die klassischen Außer-... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4.4 Ausgestaltung in der Praxis

Rz. 119 Im Jahr 2022 hat die EZB im Rahmen eines Quervergleiches von ausgewählten Instituten die interne Berichterstattung über klimabezogene Risiken analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass diese Berichterstattung in der Praxis über verschiedene Berichtskanäle erfolgt. Die ESG-Risiken werden typischerweise in den Rahmen für den Risikoappetit ("Risk Appetite Framework", RA... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Adressat von Quartalsberichten und Jahresbericht

Rz. 43 Bis zum Inkrafttreten des Trennbankengesetzes bestanden die verschiedenen Berichtspflichten der Internen Revision grundsätzlich nur gegenüber der Geschäftsleitung. Wie bei der Risikoberichterstattung (→ AT 4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5) hatte die Geschäftsleitung das Aufsichtsorgan allerdings regelmäßig über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit zu unterrichten. Die Ma... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie

Rz. 370 Auch auf europäischer Ebene ist die Verantwortung der Unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ("Corporate Social Responsibility", CSR) immer stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, wobei es dabei neben der Beachtung der Anforderungen aus dem Umweltrecht auch um das Arbeitsrecht und die Corporate Governance geht. Ein Meilenstein in dies... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Nachvollziehbarkeit, Aussagefähigkeit und Vollständigkeit der Geschäfts- und Risikoberichterstattung

Rz. 14 Die Geschäfts- und Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer und aussagefähiger Art und Weise zu verfassen. Für die Empfänger der Berichterstattung kommt es vor allem darauf an, dass die Informationen vollständig, verständlich und adressatengerecht aufbereitet sind. Dieses Ziel kann durch eine klare Strukturierung der Berichterstattung und das Verwenden von For... mehr