Rz. 2
Die bisher ausschließlich in AT 4.3.2 Tz. 3 enthaltenen Vorgaben wurden im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle zum überwiegenden Teil zwecks Bündelung der allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung an diese Stelle verschoben und um zusätzliche Datenqualitätsanforderungen sowie Anforderungen an die Zukunftsorientierung der Risikoberichterstattung ergänzt.
Rz. 3
Die Geschäftsleitung hat sich "regelmäßig" bzw. "in angemessenen Abständen" (→ AT 4.3.2 Tz. 3) über die Risikosituation einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen berichten zu lassen. Zu diesem Zweck hat die Risikocontrolling-Funktion mindestens vierteljährlich einen Gesamtrisikobericht über die als wesentlich eingestuften Risikoarten zu erstellen und der Geschäftsleitung vorzulegen (→ BT 3.2 Tz. 1). Für die wesentlichen Risikoarten werden die turnusmäßigen Berichtspflichten der Risikocontrolling-Funktion an die Geschäftsleitung mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad präzisiert. Das betrifft die Adressenausfallrisiken (→ BT 3.2 Tz. 3), die Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken (→ BT 3.2 Tz. 4), die Liquiditätsrisiken (→ BT 3.2 Tz. 5), die operationellen Risiken (→ BT 3.2 Tz. 6) und seit der fünften MaRisk-Novelle explizit auch die sonstigen vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken (→ BT 3.2 Tz. 7).
Rz. 4
Die Klarstellung, dass eine regelmäßige Berichterstattung auf eine mindestens vierteljährliche Vorlage des Gesamtrisikoberichtes hinausläuft, wird an verschiedenen Stellen der MaRisk präzisiert. So verweist die deutsche Aufsicht darauf, dass in Abhängigkeit von der Risikoart, der Art, dem Umfang, der Komplexität, dem Risikogehalt und der Volatilität der jeweiligen Positionen sowie der Marktentwicklung auch eine monatliche, wöchentliche oder tägliche Berichters...