Rz. 74
Die Berichterstattung sollte die Geschäftsleitung insbesondere in die Lage versetzen, die Liquiditätsrisiken und die aktuelle Liquiditätssituation sowie deren voraussichtliche Entwicklung unter normalen und angespannten Bedingungen beurteilen zu können, um im Bedarfsfall rechtzeitig wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Rz. 75
Die EZB unterscheidet bei der zukunftsgerichteten Beurteilung einer angemessenen Liquiditätsausstattung, d. h. dem Grad der Absicherung von Risiken durch Liquidität, zwischen der "Liquiditätsposition" für einen Zeithorizont von mindestens einem Jahr und der "Refinanzierungsposition" für mindestens drei Jahre. Die Institute müssen über eine angemessene und stabile Liquiditäts- und Refinanzierungsposition verfügen und damit ihren Fortbestand sicherstellen. Zu diesem Zweck werden von den Aufsichtsbehörden für verschiedene Fristigkeiten, die bei einem Geschäftstag beginnen können, spezielle Anforderungen an die Kombination aus dem "Liquiditätssaldo", d. h. der Differenz aus den kumulierten Mittelzu- und -abflüssen zum Betrachtungszeitpunkt, und dem "Liquiditätsdeckungspotenzial" ("Counterbalancing Capacity"), also der Fähigkeit des Institutes, als Reaktion auf Stressszenarien zusätzliche Liquidität vorzuhalten oder Zugang zu zusätzlicher Liquidität zu erhalten, unter normalen Bedingungen und im Stressfall gestellt. Die Liquiditätsposition des Institutes ist die Summe aus dem Liquiditätssaldo und dem Liquiditätsdeckungspotenzial. Damit wird dem Kernanliegen des ILAAP entsprochen, dass die Institute kontinuierlich mit einer angemessenen Liquidität ausgestattet sind (→ BTR 3.1, Einführung und Überblick).
Rz. 76
Zu den Bestandteilen des Risikoberichtes werden, neben den allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Berichterstattung über die wesentliche...