Fachbeiträge & Kommentare zu Bereitschaftsdienst

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Steuer Check-up 2025 / 2.8.1 Berechnung des Grundlohns für steuerfreie Zuschläge

Zuschläge für Nacht-, Sonntags oder Feiertagsarbeit sind gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. So können für Nachtarbeit Zuschläge bis zu 40 % und für die Arbeit an Sonntagen bis zu 50 % steuerfrei sein. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und dem Silvesterabend ist ein steuerfreier Zuschlag von 125 % möglich. Der...mehr

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Bereitschaft / 2.2 Anordnung von Bereitschaftsdienst

2.2.1 Voraussetzungen der Anordnung Nach § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L ist der Arbeitgeber berechtigt Bereitschaftsdienst anzuordnen. § 6 Abs. 5 legt in dem Zusammenhang fest, dass der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur bei „begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit“ anordnen darf. Von begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit ist auszugehen, wenn kein...mehr

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Bereitschaft / 2.4 Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit – Entgelt

Aufgrund der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt, das am 24.12.2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl I, 3002), gilt seit dem 1.1.2004 der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Die Anpassung war notwendig geworden, um der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des...mehr

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Bereitschaft / 2 Bereitschaftsdienst

2.1 Begriff des Bereitschaftsdienstes Eine gesetzliche Definition des Bereitschaftsdienstes existiert nicht, vielmehr wurde der Begriff des Bereitschaftsdienstes durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt. Bereitschaftsdienst wird im Allgemeinen angenommen, wenn sich der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle...mehr

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Bereitschaft / 2.1 Begriff des Bereitschaftsdienstes

Eine gesetzliche Definition des Bereitschaftsdienstes existiert nicht, vielmehr wurde der Begriff des Bereitschaftsdienstes durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt. Bereitschaftsdienst wird im Allgemeinen angenommen, wenn sich der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betrieb...mehr

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Bereitschaft / 2.2.1 Voraussetzungen der Anordnung

Nach § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L ist der Arbeitgeber berechtigt Bereitschaftsdienst anzuordnen. § 6 Abs. 5 legt in dem Zusammenhang fest, dass der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur bei „begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit“ anordnen darf. Von begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit ist auszugehen, wenn keine andere sinnvolle Regelung der Arb...mehr

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Bereitschaft / 2.2.3 Keine Anordnungspflicht

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung zur Anordnung von Bereitschaftsdienst besteht, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer solche Dienste bereits über Jahre hinweg erbracht hat. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählt Bereitschaftsdienst nicht zu den durch B...mehr

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Bereitschaft / 2.2.2 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet – der TVöD enthält ausdrücklich keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers. Das gilt nicht nur für nach dem 1.10.2005 neu eingestellte Beschäftigte, sondern auch für Bestandsbeschäftigte. Lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung im Einzelfall kann d...mehr

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Bereitschaft / 1.2 Nationale Ebene

Der allgemeine Teil des TVöD enthält in seinen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (Abschn. II) Regelungen zu Bereitschaftszeiten (entspricht der arbeitszeitrechtlichen Arbeitsbereitschaft), Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Dabei ist sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Sie müssen bei de...mehr

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Bereitschaft / 4 Muster Dienstvereinbarung

Die folgende Dienstvereinbarung bietet allgemeine Anregungen für die Gestaltung von Arbeitszeiten zur Abweichung von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz nach § 6 Abs. 4 TVöD bzw. § 6 TV-L in Verbindung mit Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft. So besteht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Möglichkeit, aufgrund eines Tar...mehr

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Bereitschaft / 3.2.1 Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers

Nach § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L ist der Arbeitgeber berechtigt Rufbereitschaft anzuordnen. § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L regelt, dass der Arbeitgeber Rufbereitschaft nur bei „begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit“ anordnen darf. Von begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit ist auszugehen, wenn keine andere sinnvolle Regelung der Arbeitszeit für die gefo...mehr

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Bereitschaft / 2.5 Schutzbedürftige Personengruppen

Bereitschaftsdienst ist nicht per se als Mehrarbeit i. S. d. § 207 SGB IX (ehemals § 124 SGB IX) zu sehen.[1] Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen hinausgehende Arbeit, sondern die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 ArbZG) überschreitende Arbeitszeit. Somit wird Bereitschaftsdienst zur Mehrarbeit, ...mehr

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Bereitschaft / 2.2.4 Form der Anordnung

Eine besondere Form ist für die Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht vorgeschrieben. Sie kann sich bspw. auch durch den Dienstplan und die Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers von der Ableistung ergeben, insbesondere, wenn er diese vergütet.[1] Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Missverständnissen vorzubeugen, wird empfohlen die Anordnung von Bereitschaftsdiensten st...mehr

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Bereitschaft / 2.3 Beteiligung der Personalvertretung

Die Anordnung von Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und ist damit mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.[1] Die Anordnungsbefugnis in § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L stellt keine abschließende tarifliche Regelung dar, die nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG eine Mitbest...mehr

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Bereitschaft / 4.1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Rahmen von § 7 Abs. 1 u. 2 ArbZG

Präambel Diese Dienstvereinbarung basiert auf § 6 Abs. 4 TVöD und soll die Öffnungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 ArbZG nutzen, um im Rahmen von Bereitschaftsarbeit eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Ziel ist es, betriebliche Erfordernisse mit den Interessen und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Einklang zu bringen und gle...mehr

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Bereitschaft / 1.1 Europäische Ebene

In den letzten Jahren war die Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG ein zentrales Thema innerhalb der EU. Nach mehreren gescheiterten Versuchen, Konsultationsverfahren und nicht erfolgreich verlaufenen Verhandlungen mit den Sozialpartnern hat die EU-Kommission beschlossen, von weiteren Änderungsversuchen abzusehen. Stattdessen hat die EU-Kommission eine Interp...mehr

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Bereitschaft / 3.2.2 Aufenthaltsort des Beschäftigten

Der wesentliche Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst besteht darin, dass bei der Rufbereitschaft nicht der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vorgibt, sondern der Beschäftigte frei wählen kann[1]. Gleichzeitig besteht das Erfordernis, dass er dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort mitteilt, damit dieser ihn jederzeit erreichen kann, um ihn zur Arbeit aufzu...mehr

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Bereitschaft / 3.2.4 Beteiligung der Personalvertretung

Die Frage der Beteiligung der Personalvertretung im Rahmen von Rufbereitschaft wurde zunächst durch das Bundesarbeitsgericht für Betriebsräte anders beurteilt als durch die Verwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht für Personalräte. Nach der Rechtsprechung des BAG, das für das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Betriebsräte zuständig ist, unterliegt die Ano...mehr

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Bereitschaft / 3.1 Begriff der Rufbereitschaft

Rufbereitschaft leisten nach der Definition in § 7 Abs. 4 TVöD Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleic...mehr

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Bereitschaft / 3.2.3 Zeitraum der Inanspruchnahme

Arbeiten, die von vornherein – beispielsweise im Dienstplan – festgelegt sind, sind keine Rufbereitschaftsarbeiten, da sie nicht auf Abruf erfolgen.[1] Es ist weiter erforderlich, dass sich der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit befinden muss, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Daher ist in der Anordnung, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung...mehr

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Bereitschaft / 1 Allgemeines und rechtliche Grundlagen

Die Anordnung von Bereitschaftsarbeit ist keineswegs auf den medizinischen und pflegerischen Bereich beschränkt. Vielmehr findet man sie auch in einer Vielzahl anderer Sektoren, wie zum Beispiel im Feuerwehr- und Katastrophenschutz, in der Informationstechnologie, in der Sicherheitsbranche, in der Energieversorgung sowie im Transport- und Logistiksektor. Im öffentlichen Dien...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / f) Bereitschaftsdienst

Rz. 660 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1a.32: Bereitschaftsdienst Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers im arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmen auch Bereitschafts- bzw. Rufbereitschaftsdienst zu erbringen. Der Bereitschaftsdienst wird, wenn die Zeiten der tatsächlichen Heranziehung zur Arbeitsleistung durchschnittlich u...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Bereitschaftsdienst

Rz. 656 Zwischen diesen beiden Formen liegt der Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Standort, in der Regel im Betrieb, aufhalten, ist jedoch nicht verpflichtet zu arbeiten und muss erst auf Aufforderung des Arbeitgebers tätig werden.[1569] Seinem Charakter nach ist der Bereitschaftsdienst nichts anderes als eine Aufenthaltsbe...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 31. Bereitschaftsdienst

Rz. 653 Für Zeiten, in denen keine volle Beanspruchung des Arbeitnehmers durch die Dienstaufgaben erfolgt, wurden verschiedene Arbeitszeitmodelle entwickelt. Es wird differenziert zwischen Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, die sich jeweils im Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers unterscheiden. a) Abgrenzung zu anderen Arbeitszeitmodellen Rz. 65...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (6) Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, §§ 5, 6

Rz. 262 Die getroffenen Regelungen müssen sich bei Tarifbindung im Rahmen der tariflichen Vorgaben halten. Dies ist jeweils abzugleichen. Wesentlich dürfte hier sein, dass es sich sowohl bei Rufbereitschaft als auch bei Bereitschaftsdienst um (vergütungspflichtige) Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und des MiLoG [842] handelt, sodass die Vorgaben zur Höchstarbeitszeit und den Ru...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

Rz. 255 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.33: Betriebsvereinbarung Dienstpläne/Schichtarbeit/ Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst Zwischen _________________________ (Name, Adresse Arbeitgeber) und dem Betriebsrat[809] der _________________________ (Name Arbeitgeber), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird zur Dienst...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / d) Vergütung des Bereitschaftsdienstes

Rz. 658 Anders ist die Rechtslage im Hinblick auf die Vergütung des Bereitschaftsdienstes: Die arbeitszeitrechtliche Einordnung als Vollarbeit bindet die Parteien bei der Festlegung der Vergütung für den Bereitschaftsdienst nicht.[1577] Allerdings hat das BAG Richtlinien aufgestellt.[1578] Für die Gestaltung der Vergütung verlangt das BAG, dass Zeiten der tatsächlichen Inans...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Aufzählung der Dienstaufgaben in der Krankenversorgung

Rz. 728 Zunächst sollten in dieser Regelung die wesentlichen dem Arzt als Dienstaufgaben obliegenden ärztlichen Aufgaben beispielhaft ("insbesondere") aufgeführt werden. Dabei ist angesichts der Vielfältigkeit ärztlicher Aufgaben, die von einem Krankenhausarzt durchgeführt werden können, besondere Gründlichkeit an den Tag zu legen. Dies gilt insbesondere, weil ein Chefarzt t...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / e) Vertragsgestaltung

Rz. 659 In der Vertragsgestaltung für den Bereitschaftsdienst ist zunächst die grundlegende Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese Sonderform der Arbeit zu leisten, zu vereinbaren. Hinsichtlich der konkreten Heranziehung sind dann allerdings ggf. die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten.[1584] Beim Bereitschaftsdienst geregelt werden sollte auch die Frage der Vergü...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Wegen Teilzeitarbeit

Rz. 236 Ist eine objektive Schlechterbehandlung des Teilzeitarbeitnehmers im Verhältnis zu einem vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer festgestellt, ist zu prüfen, ob die Schlechterbehandlung "wegen" Teilzeitarbeit erfolgt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit leistet, muss somit kausal für die Schlechterbehandlung sein. Die Ungleichbehandlung muss an dem Kriteriu...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Umfang der Mitbestimmungspflicht bei Lage der Arbeitszeit, Pausenzeiten

Rz. 202 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Lage der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nicht erfasst ist die Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.[626] Vielmehr ist diese in einer Betriebsvereinbarung bei Üblichkeit einer tariflichen Regelung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam,[627] es...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Arbeitszeitrechtliche Bewertung

Rz. 657 Arbeitszeitrechtlich steht aufgrund diverser Entscheidungen des EuGH – auf Grundlage der "Simap-Entscheidung" – sowie des übernehmenden Urteils des BAG im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage fest, dass Bereitschaftsdienst – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers – Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.[1574] Die vor allem im Ges...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (3) Wöchentliche Arbeitszeit/Pausen, § 2

Rz. 258 Es empfiehlt sich, die Arbeitszeit und Pausen nach den betrieblichen Besonderheiten nochmals zu definieren, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze z.B. zu Umkleide[831]- und Reisezeiten[832] ebenso zu beachten wie die Einordnung der Arbeits- und Rufbereitschaft sowie des Bereitschaftsdienstes als A...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 15. Arbeitsbereitschaft

Rz. 396 Ausführungen hierzu finden sich unter dem Stichwort Bereitschaftsdienst (siehe unten Rdn 653 ff.).mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszeit

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 > Altersteilzeit, > Arbeitszeitkonto, > Bereitschaftsdienst, > Geringfügige Beschäftigung, > Lohnzahlungszeitraum, > Lohnzuschläge, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 190 ff. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, zB Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 99. Rufbereitschaft

Rz. 1332 Nähere Erläuterungen zur Rufbereitschaft finden sich unter dem Stichwort "Bereitschaftsdienst" (siehe oben Rdn 653 ff.).mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Krankenhausärzte

Rz. 10 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Chefärzte und leitende Abteilungsärzte in Krankenhäusern sind > Arbeitnehmer , soweit sie vom Krankenhaus eine feste Vergütung für die Behandlung der Kassenpatienten, die allgemeine medizinische Betreuung der Station usw erhalten. Übrigens behandelt auch das BSG (HFR 1971, 170) den Chefarzt hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Privatstation a...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / j) Vergütung und Abrechnung

Rz. 746 Entsprechend der in § 3 vorgesehenen Zuordnung der – stationären und ambulanten – Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern sowie der ambulanten Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten als Dienstaufgabe folgt das Vertragsmuster auch bei der Regelung über die Vergütung und deren Abrechnung dem von der Deutschen Krankenhausgesellschaft seit 1996 in Abke...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Allgemeines

Rz. 254 Dienst- und Schichtplangestaltungen finden sich in den verschiedensten Branchen: im Gesundheitswesen, in Produktionsbetrieben, im Dienstleistungsbereich. Im Rahmen der Gestaltung ist entscheidend, welche Schichten geleistet werden müssen, wie deren Festlegung erfolgt und wie die Mitarbeiter im Schichtsystem den konkreten Schichten zugewiesen werden sollen. Da es sich...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Abgrenzung zu anderen Arbeitszeitmodellen

Rz. 654 Die stärkste Inanspruchnahme des Arbeitnehmers liegt bei der Arbeitsbereitschaft vor; nach der Definition des BAG ist dies die wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung.[1563] Typisch für die Arbeitsbereitschaft ist, dass der Arbeitnehmer selbstständig von sich aus die Arbeit wieder aufnehmen muss.[1564] Aufgrund der geforderten Aufmerksamkeit wird die Arbeitsb...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Grundsätze

Rz. 288 Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG geregelt.[771] Die Vorschrift ist zuletzt durch das Arbeitsbedingungengesetz im Jahre 2022 geändert worden. Sie bezieht sich nur auf Teilzeitarbeitsverhältnisse.[772] Sollen bei Vollzeitarbeit ähnliche Konstellationen vereinbart werden, gelten die Kontrollinstrumente des allgemeinen Rechts (§§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB; § 106 GewO)...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Teilabzug bis VZ 2022, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Rz. 45 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Steht dem Stpfl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kann dieses aber nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anerkannt werden (> Rz 40 ff), können die Aufwendungen seit dem VZ 2023 nicht mehr als solche für ein Arbeitszimmer als WK berücksichtigt w...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Chefarzt-Dienstvertrag

Rz. 723 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.50: Chefarzt-Dienstvertrag Chefarzt-Dienstvertrag zwischen dem _________________________ (Krankenhausträger), vertreten durch _________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ) _________________________ (Ort) – im Folgenden: Krankenhausträger – und Frau/Herr Dr. med. __...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Festlegung der Arbeitszeit

Rz. 1659 Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit – Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen, Gleitzeit- oder Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Verteilung auf die Wochentage, Sonntagsarbeit[3987] – auszugestalten und den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, soweit kein höherrangiges Recht entgegensteht.[3988] Hingegen ist die Dauer der...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Sonstige Dienstaufgaben

Rz. 731 Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, im Chefarztvertrag die aus der Leitungsfunktion des Chefarztes für seine Abteilung folgende Verantwortung für den geordneten Dienstbetrieb in der Abteilung und die sonstigen allgemeinen Leitungsaufgaben festzuschreiben.[1526] Dadurch wird die Verantwortung des Chefarztes für die ordnungsgemäße Organisation der ihm anvertrauten Ab...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (5) Erstellung der (wöchentlichen/monatlichen/vierteljährlichen) Dienst-(Schicht-)pläne, Mitwirkung des Betriebsrats, § 4

Rz. 260 Nach der Rechtsprechung des BAG[837] sind "die Betriebsparteien frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach dies...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (1) Regelungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien

Rz. 511 Gemäß § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Die Zeit, innerhalb derer er seine versprochenen Dienste zu leisten hat (= Dauer der Arbeitszeit), betrifft die Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Sie unterliegt grundsätzlich nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO .[1210] Denn damit würden die zwing...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (1) Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Altersteilzeit

Rz. 397 Der Arbeitgeber muss das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeit aufstocken. Zusätzlich zum Arbeitslohn muss er einen Aufstockungsbetrag von 20 Prozent des – neu eingeführten – Regelarbeitsentgelts gewähren. Zum Regelarbeitsentgelt zählt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber regelmäßig dem Altersteilzeitler für seine Arbeitslei...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Zeitobergrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen

Rz. 47 Die auf den ersten Blick nicht recht zueinander passenden, verschiedenen zeitlichen Obergrenzen von entweder drei Monaten oder siebzig Arbeitstagen sind tatsächlich zwei verschiedene Fallvarianten. Die zuständigen Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit Billigung der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum lange Zeit die Drei-Monats-Grenze nur dann angewa...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Österreich

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Republik Österreich (Hauptstadt: Wien; Amtssprache: Deutsch) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat. Österreich grenzt im Norden an Deutschland und > Tschechien, im Osten an die > Slowakei und > Ungarn, im Süden an > Slowenien und > Italien sowie im Westen an die > Schweiz und > Liechtenstein. Österreich ist Mitglied der > Europäische Unio...mehr