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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / aa) Aufzählung der Dienstaufgaben in der Krankenversorgung

Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
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Rz. 728

Zunächst sollten in dieser Regelung die wesentlichen dem Arzt als Dienstaufgaben obliegenden ärztlichen Aufgaben beispielhaft ("insbesondere") aufgeführt werden. Dabei ist angesichts der Vielfältigkeit ärztlicher Aufgaben, die von einem Krankenhausarzt durchgeführt werden können, besondere Gründlichkeit an den Tag zu legen. Dies gilt insbesondere, weil ein Chefarzt traditionell diejenigen Aufgaben, die nicht zu den Dienstaufgaben gehören, in Nebentätigkeit auf der Basis eines Privatliquidationsrechtes ausüben kann.[1501]

Das vorliegende Muster benennt in Abs. (1) zunächst die traditionell von einem Chefarzt im Krankenhaus zu erbringenden Leistungsbereiche, nämlich die Betreuung der in der Abteilung des Chefarztes stationär aufgenommenen Patienten, die Mitbetreuung von im Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten anderer leitender Ärzte oder Belegärzte des Krankenhauses sowie sonstiger Patienten, die im Zuge von Kooperationen des Krankenhausträgers mit anderen externen Leistungserbringern auf Rechnung des Krankenhausträgers zu behandeln sind. Zu den klassischen Aufgaben des Krankenhausarztes gehören darüber hinaus neben vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115a SGB V,[1502] ambulanten Operationen nach § 115b SGB V[1503] auch die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V[1504] sowie die Beteiligung an vom Krankenhausträger vorgehaltenen Notfallambulanzen,[1505] Instituts-[1506] oder Hochschulambulanzen.[1507] Selbstverständlich sind diese Tätigkeiten auf die jeweilige Fachrichtung des Chefarztes beschränkt. Abhängig von der Fachrichtung kann darüber hinaus dem Chefarzt vom Krankenhausträger als Dienstaufgabe auch die Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen,[1508] die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der unfallversich...

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