Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers

Rz. 70 Die Vorbereitung und die anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger setzen eine Reihe von Informationen voraus, deren Kenntnis für die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zwingend notwendig ist. Es sollen unnötige und eventuell nicht mehr eintreibbare Kosten vermieden und die Zwangsvollstreckung möglichst schnell zu einem wirtschaftlich vertretb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3.1 Dritte bei der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO)

Rz. 79 Auskunftspflicht (§ 841 ZPO) Wirksam entstanden? Wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner? Zustellung nur durch Gerichtsvollzieher, Aufforderung nach § 841 Abs. 1 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt und in Zustellungsurkunde aufgenommen? Auskunftspflicht auch bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und Arrestvollstreckung (§ 930 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2.2 Prüfung bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)

Rz. 77 Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten? Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt? Insbesondere: Kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks? (§§ 93 bis 95 ZPO) Gegenstand, der zu einem Haftungsverband gehört? (§ 865 ZPO) z. B. Zubehör? (§§ 1120 ff. BGB) Wer hatte welchen Gewahrsam? Alleing...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3.3 Dritte bei der Herausgabevollstreckung (§§ 883 bis 886 ZPO)

Rz. 81 Bei der Herausgabevollstreckung kann der Dritte als Gewahrsamsinhaber des herauszugebenden Gegenstandes, dessen Herausgabe er nicht zustimmt, oder als Mitgewahrsamsinhaber bei der Räumungsvollstreckung betroffen sein. Als Rechtsbehelf steht dem Dritten die Erinnerung (§ 766 ZPO) zu.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.2 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Rz. 72 Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen müssen möglichst zuverlässige Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners beschafft werden. Die erste Informationsquelle für den Berater des Gläubigers ist der Gläubiger selbst. Folgende Fragen können gestellt werden: Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz? Bezieht er Rente? Wovon lebt er sons...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse?

Rz. 74 Aufhebung des Vollstreckungstitels? Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision? Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil? Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren? Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit? bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO Erklärung der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart

Rz. 73 Bei den Vollstreckungstiteln auf Herausgabe (§§ 883ff. ZPO), auf Vornahme von Handlungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) und Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist die Vollstreckungsart vorgegeben. Insoweit kann auf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften und die beigefügten Muster Bezug genommen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Beratungshilfe

Rz. 49 Wohl kann Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels bewilligt werden.[34]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Beratungshilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beratungshilfe (Abs. 3)

Rz. 5 Im Fall der Beratungshilfe (Abs. 3) besteht die Besonderheit, dass der Anwalt von dem Rechtsuchenden keinesfalls mehr als 15 EUR verlangen kann (VV 2500). Die Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe (VV 2501 ff.) schuldet allein die Staatskasse. Diese rechtliche Konstruktion beruht aber nicht auf einer anderen Bewertung des Interesses der Staatskasse an einem Rückgriff i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beratungshilfe/Anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung

Rz. 157 Die Beratungshilfe wird nach § 3 Abs. 1 BerHG durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Nur für diesen Personenkreis besteht deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Eine nach § 44 S. 1 zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht werden. Da ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beratungshilfe

Rz. 219 Diese Grundsätze gelten auch für die außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung durch den anwaltlichen Betreuer im Hinblick auf die Beratungshilfe.[402] Deshalb ist der anwaltliche Betreuer verpflichtet, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung seines mittellosen Mandanten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.[403] Denn auch außerhalb eines gerichtlichen Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

Gesetzestext 1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende. A....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Besonderheiten bei der Beratungshilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Beratungshilfe

Rz. 79 Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe muss die Beratungshilfe nicht von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (§ 3 BerHG). Daher hat der Anwalt hier auch dann Anspruch auf die ohnehin reduzierte Vergütung nach VV 2501 ff., wenn die Beratung durch eine nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallende Person gewährt worden ist, etwa durch einen Nicht-Stationsreferendar. R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Vergütungsvereinbarung und Beratungshilfe

Rz. 134 Soweit dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden ist, war eine für dieselbe Angelegenheit betreffende Vergütungsvereinbarung bis zum 31.12.2013 nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG a.F. i.V.m. § 8 BerHG a.F.). Rz. 135 Zum 1.1.2014 ist die Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts geändert worden. Während bislang nach § 8 BerH...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kein Vorschussanspruch bei Beratungshilfe (Abs. 2)

Rz. 7 Die sachliche Berechtigung der Regelung, dass bei Beratungshilfe kein Vorschuss verlangt werden kann, folgt aus der geringen Gebührenhöhe (VV 2501 ff.). Der Ausschluss des Vorschussanspruchs bezieht sich ausschließlich auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, nicht aber auf die beim Rechtsuchenden zu erhebende Beratungshilfegebühr (VV 2500). Dies ist durch das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beratungshilfe

Rz. 235 Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe tätig wurde, ist zwar nach dem neuen Wortlaut, der nicht mehr auf VV 2300–2303 a.F., sondern generell auf die Gebühren nach Teil 2 verweist, nicht mehr ausgeschlossen.[274] Jedoch enthält VV 2503 Abs. 2 insofern eine speziellere Anrechnungsregel.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Beratungshilfe

Rz. 40 Bei den Gebühren für die Beratungshilfe wird die Aussöhnung nicht erwähnt (siehe Rdn 40). Nach VV 2508 wird dort eine Gebühr nur für eine Einigung oder eine Erledigung gewährt. Dies war im Übrigen schon zu BRAGO-Zeiten der Fall (§ 133 Abs. 3 BRAGO). Die Rechtsprechung hat daher eine Aussöhnungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nicht gewährt.[45] Von daher dürfte es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verzicht im Falle von Beratungshilfe (Abs. 1 S. 3)

Rz. 21 Die Vorschrift des Abs. 1 S. 2 ist zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts eingeführt worden. Diese Regelung soll dem Anwalt die Möglichkeit eröffnen, unentgeltlich (pro bono) für den Rechtsuchenden tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Nach dem bis dahin geltende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Hinweispflicht zur Beratungshilfe

I. Zivil- und berufsrechtliche Hinweispflichten Rz. 11 Ist für den Anwalt zu erkennen, dass beim Rechtsuchenden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gegeben sind, so muss er ihn auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen.[8] Dies ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Eine berufsrechtliche Hinweispflicht ergibt sich au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / l) Prüfungsumfang bei Beratungshilfe

aa) Bindende Bewilligung Rz. 148 Es findet grundsätzlich keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die Beratungshilfebewilligung ist für den Urkundsbeamten bindend.[310] Wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht aber eine Vertretung bewilligt, ist diese Einschränkung unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit[311] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Besonderheiten bei Beratungshilfe

aa) Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 29 Hilft der Urkundsbeamte der Erinnerung gegen seine Entscheidung über die Beratungshilfevergütung nicht ab, entscheidet über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht. Dieses Gericht, das in der Regel auch bereits die Vergütung festgesetzt hat (§ 55 Abs. 4; vgl. auch § 55 Rdn 103 ff.),[83]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zahlungen des Gegners bei Beratungshilfe (Abs. 1)

a) Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG) Rz. 9 § 9 S. 2 BerHG gewährt dem Rechtsanwalt, der eine Beratungstätigkeit aufgrund von Beratungshilfe geleistet hat, einen eigenen Anspruch gegen den kostentragungspflichtigen Gegner, indem er den Erstattungsanspruch des Rechtsuchenden auf ihn übergehen lässt (Legalzession). Dieser Anspruch richtet sich auf die volle gesetzliche ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Glaubhaftmachung bei Beratungshilfe

aa) Geschäfts- und Einigungsgebühr Rz. 50 Insbesondere bei Beratungshilfe kann das Gericht zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren, insbesondere der Geschäftsgebühr VV 2503 und der Einigungs- oder Erledigungsgebühr VV 2508 die Vorlage von Schriftwechsel verlangen, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist. Das Gericht ist im Rahmen seiner E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Bei Beratungshilfe

aa) Anspruch gegen den Rechtsuchenden Rz. 84 Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Zuständigkeit bei Beratungshilfe (Abs. 4)

aa) Allgemeiner Gerichtsstand Rz. 103 Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 BerHG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Entsprechende Anwendung des Abs. 1 bei Beratungshilfe (Abs. 3)

1. Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG) Rz. 44 Die Beratungshilfe versteht sich ebenso wie die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung als staatliche Unterstützungsleistung mittels dauerhafter Kostenfreistellung. Eine Rückzahlung der von der Staatskasse an den Anwalt gezahlten Vergütung durch den Rechtsuchenden scheidet aus. Nur wenn ein Dritter ebenfalls für die Kost...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Beratungshilfe/Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 43 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe bzw. auch bei Verfahrenskostenhilfe (Familiensachen) hinzuweisen (§ 16 BORA).[72] Diese grundsätzliche Pflicht besteht immer dann, wenn der Mandant erkennbar mittellos ist.[73] Die Anforderungen an den begründeten Anlass, der zu einer Hinweispflicht fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beratungshilfe

Rz. 71 Bei Abrechnung der Beratungshilfevergütung muss die Landeskasse auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen und auszahlen. Rz. 72 Hier war bislang unstrittig, dass die Landeskasse die Umsatzsteuer auch dann zahlen muss, wenn der Rechtsuchende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da hier erst gar kein Anspruch gegen den Rechtsuchenden bestand. Infolge de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt/Beratungshilfe

Rz. 13 VV 7000 ist anwendbar, soweit der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenkostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordnet worden ist (§§ 12, 45, 46). Ein kleinlicher Maßstab ist hier nicht angebracht.[8] Gleiches gilt, soweit der Anwalt als Pflichtverteidiger oder sonst gerichtlich bestellt worden ist. Auch in diesen Fällen erhält er seine Auslagen, wozu auch d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Beratungshilfe

Rz. 53 Der in Beratungshilfesachen tätige Anwalt erhält seine aufgewandten Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ebenfalls nach VV 7001, 7002 erstattet (§ 44 S. 1). Bei einem mündlichen Rat gemäß VV 2501 werden allerdings auch hier in aller Regel keine Entgelte anfallen (siehe Rdn 21).[78] Rz. 54 Möglich ist allerdings auch hier, dass im Rahmen einer bloße...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe

Rz. 24 Durch den ebenfalls zum 1.1.2014 eingefügten Abs. 1 S. 2 ist klargestellt, dass für die Beurteilung nach S. 1 die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht zu bleiben hat. Daher können unter Verweis auf die Möglichkeit der Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht die Voraussetzungen des S. 1 verneint werden.mehr

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AnwaltKommentar RVG / B. Vergütung im Rahmen von Beratungshilfe

I. Gebühren 1. Höhe Rz. 24 In den VV 2500 ff. sind die Gebühren geregelt, die im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit für den Rechtsanwalt entstehen können. Die Gebühren VV 2501 ff. erhält der Rechtsanwalt nur aus der Landeskasse (vgl. § 44 S. 1). § 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Rechtsuchende schuldet. Die Beratungshilfegebühren aus der Landeskasse bleiben...mehr

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AnwaltKommentar RVG / II. Vergütungsanspruch nach Aufhebung der Beratungshilfe (§ 8a BerHG)

1. Vergütungsanspruch bleibt bestehen Rz. 4 § 8a BerHG regelt die Folgen, die die Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson haben, und unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse ggf. den Rechtsuchenden in Regress nehmen kann. Rz. 5 Den Grundsatz legt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG fest: Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beigeordnete/Bestellte Rechtsanwälte, Beratungshilfe

Rz. 9 § 55 gilt für alle gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. hierzu auch die Erl. zu § 1 Abs. 1) sowie den Beratungshilfeanwalt (vgl. dazu § 45). Unerheblich ist, in welcher Gerichtsbarkeit oder nach welcher Verfahrensordnung der Anwalt beigeordnet oder bestellt wurde. Auch der im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde bestellte Rechtsanwalt is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Beratungshilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Weitere Gebühren bei Vertretung des Auftraggebers im Rahmen von Beratungshilfe

Rz. 25 Führt die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des VV 2503 zu einer Einigung oder zu einer Erledigung, so kann neben diese Gebühr auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 2508 hinzutreten. Ob auch eine Aussöhnungsgebühr anfallen kann, ist umstritten (siehe VV 2508 Rdn 18). Rz. 26 Die Geschäftsgebühr VV 2503 entsteht nicht neben der erhöhten Geschäftsgebühr nach V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Prozesskosten- und Beratungshilfe

Rz. 81 Für ein Mediationsverfahren kann keine staatliche Kostenhilfe beansprucht werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert bereits an dem fehlenden forensischen Bezug der Mediation. Sie kann selbst dann nicht gewährt werden, wenn die außergerichtliche Mediation auf Anregung des Prozessgerichts zur Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits durchgeführt werden so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtliche Angelegenheiten

Rz. 3 Die Geschäftsgebühr nach VV 2503 kann in allen Angelegenheiten des § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG entstehen, soweit Beratungshilfe für eine solche rechtliche Angelegenheit bewilligt ist. Beratungshilfe kann in allen rechtlichen Angelegenheiten, d.h. in allen Rechtsgebieten, bewilligt werden. Die umfassende Beschreibung ergibt, dass von der Beratungshilfe kein Rechtsgebiet ausge...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Auslösendes Ereignis

Rz. 15 Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung[8] geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Geschäftsgebühr – Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung

Rz. 150 Umstritten ist, ob die Erforderlichkeit der Vertretung (VV 2503) im Verfahren gem. § 55 vom Urkundsbeamten zu prüfen ist (vgl. Rdn 122).[314] Gleiches gilt für die Prüfung, ob eine vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO war. Die Entscheidung, ob der Anwalt nur beraten oder vertreten soll, und deshalb die Entscheidung darüber, ob ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anspruch gegen den Rechtsuchenden

Rz. 84 Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Gebühr, kann er sie nicht ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / a) Verschiedene Auffassungen

Rz. 60 Der Begriff der Angelegenheit ist insbesondere bei Beratungshilfe in Familiensachen umstritten. Vertreten wird etwa:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Wohnsitzänderung

Rz. 104 Ändert sich aber der Wohnsitz des Rechtsuchenden nach Inanspruchnahme von Beratungshilfe, ist gesetzlich nicht klar geregelt, welches Gericht für die Festsetzung der Vergütung zuständig ist. Teilweise ist u.a. unter Hinweis auf eine Missbrauchsgefahr (doppelte Beratungshilfe für dieselbe Beratungshilfeangelegenheit) die Auffassung vertreten worden, dass dann das AG z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zivil- und berufsrechtliche Hinweispflichten

Rz. 11 Ist für den Anwalt zu erkennen, dass beim Rechtsuchenden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gegeben sind, so muss er ihn auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen.[8] Dies ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Eine berufsrechtliche Hinweispflicht ergibt sich auch aus § 16 BORA.mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Vergütungsvereinbarungen

Rz. 3 § 8 Abs. 2 BerHG enthält kein Verbot für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Für die Vergütungsvereinbarung eines die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regelungen aus den §§ 3a–4b BerHG. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass er den Rechtsuchenden vorab über die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Beratung...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 5. Vergütungsanspruch bei nachträglicher Antragstellung

Rz. 12 Die Beratungsperson kann im Fall nachträglicher Antragstellung nach § 8a Abs. 4 BerHG ihre Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften direkt vom Rechtsuchenden verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Beratungsperson bleibt also nicht vergütungslos, wenn sie ihre Leistung bereits erbracht hat, aber das Gericht die na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Weitere Geschäftsgebühr in einem behördlichen Verfahren

Rz. 42 In Betracht kommt auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine weitere Geschäftsgebühr, nämlich z.B. dann, wenn der Anwalt den Rechtsuchenden zunächst außergerichtlich im Verwaltungsverfahren vertritt und anschließend im Nachprüfungsverfahren. Die Vorschrift des § 17 Nr. 1a gilt auch in der Beratungshilfe; es liegen daher auch hier zwei gesonderte Angelegenheiten...mehr