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Allgemeines zum Arbeitsgerichtsverfahren / 4.2.2.1 Ermittlung des Einkommens

Sandra Nakonz
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Es wird zunächst das Einkommen des Antragstellers ermittelt. Darunter fallen, unabhängig von Herkunft und Rechtsnatur, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.[1]

Geldleistungen sind alle Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich aller Zulagen und Sonderzuwendungen, wie Überstundenvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Geldeswert sind Sachbezüge wie die Gewährung freier Kost und Logis sowie Naturalleistungen und die kostenlose Überlassung eines Fahrzeugs.

Auch staatliche Leistungen, wie Wohngeld, Leistungen nach dem SGB und vom Arbeitsamt als Darlehen gezahltes Unterhaltsgeld, sind Einnahmen. Der Bezug von Kindergeld verbessert die wirtschaftliche Situation derjenigen Person, der es gezahlt wird, und wird dementsprechend bei dieser Person als Einkommen berücksichtigt. Ungenutzte Verdienstmöglichkeiten bleiben außer Acht, es sei denn, dem Antragsteller kann ohne weiteres zugemutet werden, Einkünfte über eine unschwere Arbeitsaufnahme zu erzielen.

 
Praxis-Beispiel

Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle, die dem Ausbildungsgrad entspricht.

Einkünfte des mitverdienenden Ehepartners werden ebenfalls berücksichtigt.[2] Unterhaltsberechtigte Kinder werden bei jedem Antragsteller mit dem entsprechenden Unterhaltsfreibetrag berücksichtigt.

Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften werden Einkünfte des Partners grundsätzlich nicht angerechnet, es sei denn, er wendet dem Antragsteller direkt regelmäßig Leistungen für Miete, Unterhalt etc. zu. Regelmäßige Zuwendungen Dritter zählen zum Einkommen des Antragstellers, es sei denn, sie werden ohne rechtliche und sittliche Verpflichtung erbracht und ihre Berücksichtigung würde eine unzumutbare Härte für den Antragsteller bedeuten.

Kein Einkommen sind Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes g...

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