Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / bb) Vergütungsanspruch gegenüber dem Gegner

Rz. 144 Sofern es in der Rechtsangelegenheit einen "Gegner" gibt und dieser kraft Gesetzes verpflichtet sein sollte, dem Ratsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat der Gegner dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt (der Anspruch des Ratsuchenden geht gem. § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über) die gesetzliche Vergütung zu erstatten, d.h...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / c) Mutwillige Wahrnehmung der Rechte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG

Rz. 119 Von einer mutwilligen Wahrnehmung der Rechte kann nur in Ausnahmefällen gesprochen werden, etwa dann, wenn der Antragsteller eine bereits erteilte rechtsanwaltliche Auskunft von einem anderen Rechtsanwalt überprüfen lassen möchte. Der Begriff der Mutwilligkeit wird konkret in § 1 Abs. 2 BerHG wie folgt definiert: Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspru...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / b) Andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG

Rz. 117 Andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG sind etwa kommunale öffentliche Rechtsauskunftsstellen , wie sie z.B. in Lübeck und Kiel, aber auch in vielen anderen Städten bestehen, weiter die Mietervereine für deren Mitglieder, allgemein Behörden , soweit ihnen kraft Gesetzes Auskunftspflichten obliegen, was insbesondere (aber nicht ausschließlich)...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / (3) Einigungsgebühr

Rz. 149 Eine Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beträgt nach Nr. 2508 VV RVG 150,00 EUR.mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / a) Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG

Rz. 115 In § 1 Abs. 2 BerHG wird zur Konkretisierung der Frage, wann denn der Rechtsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Mitteln nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mittel aufzubringen, auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe nach der ZPO verwiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sollen dann vorliegen, wenn auch PKH ohne e...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / (2) Geschäftsgebühr

Rz. 147 Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR. Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG. Beispiel: Mandantin Müller lässt sich von RA Schmitz außergerichtlich vertreten. Ihr wurde...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / III. Büromäßige Behandlung

Rz. 152 Sofern der Ratsuchende unmittelbar den Rechtsanwalt aufsucht, trägt der die Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt das Risiko, dass der nachträglich von ihm gem. § 4 Abs. 2 S. 3 BerHG zu stellende Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen abgewiesen wird, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht vorgelegen hätten. Es empfiehlt sic...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / aa) Vergütungsanspruch gegenüber dem Ratsuchenden

Rz. 143 Gegenüber dem Ratsuchenden steht dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG zu, wobei der Rechtsanwalt befugt ist, diesen Betrag dem Ratsuchenden zu erlassen. Die 15,00 EUR sind eine Festgebühr, Auslagenersatz und Umsatzsteuer dürfen vom Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. dazu die Anmerku...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / b) Rechtsanwaltskosten

Rz. 142 Hier muss man den Anspruch gegenüber dem Ratsuchenden von demjenigen gegenüber einem etwaigen Gegner sowie schließlich demjenigen gegenüber der Landeskasse genau unterscheiden. Gem. § 8 Abs. 1 BerHG rechnet die Beratungsperson die Vergütung nach dem RVG ab. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich (§ 8 Abs. 1 S. 2 BerH...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / (1) Beratungsgebühr

Rz. 146 Die Beratungsgebühr entsteht nach Nr. 2501 VV RVG für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und beträgt 35,00 EUR. Sie ist nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2501 VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. Beispiel: Mandantin Huber lässt sich von RA M...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / A. Einführung

Rz. 1 Auch einkommensschwache Menschen sollen ihre Ansprüche durchsetzen können oder sich gegen Ansprüche verteidigen können. Um zu gewährleisten, dass nicht das Einkommen die Menschen in zwei Gruppen einteilt – diejenigen, die das vorhandene Rechtssystem mit Rechtsanwälten und Gerichten nutzen, weil sie es sich leisten können und solche, die dies aus Kostengründen nicht wag...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / (4) Tätigkeit Schuldenbereinigung

Rz. 150 Für eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr nach Nr. 2502 VV RVG in Höhe von 70,00 EUR abrechnen. Rz. 151 Für eine außergerichtliche Vertretung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigun...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / II. Der Ablauf des Beratungshilfeverfahrens

1. Antrag und Antragsform Rz. 109 Beratungshilfe wird nur auf einen diesbezüglichen Antrag hin gewährt (§ 1 Abs. 1 BerHG). Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 BerHG mündlich oder schriftlich bei dem für die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönli...mehr

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AGS 12/2019, Mehrfache Eini... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG, das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Neben der diesem Verfahren zugrundeliegenden Klage S 13 AS 455/15, in der um die Kosten der Unterkunft gestritten wurde, vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin in zwei wei...mehr

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§ 47 Entziehung der Fahrerl... / IV. Beratungshilfen für den Mandanten

Rz. 13 Für den im Verkehrsverwaltungsrecht beratenden Anwalt ist es insbesondere wichtig, dem Mandanten einen Handlungsweg aufzuzeigen, welche Schritte er unternehmen muss, um seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Rz. 14 Muster 47.1: Informationsschreiben an Mandanten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Muster 47.1: Informationsschreiben an Mandanten zur Wiedererteilung der...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / dd) Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Rz. 204 Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten eines Rechtsstreits/Verfahrens oder einer Beratung erstreckt sich grds. nicht darauf, den Auftraggeber auf die abstrakte Möglichkeit hinzuweisen, Beratungs- bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (vgl. § 1 Rdn 192–200) in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Hinweispflicht kann aber bestehen, falls der Mandant beim Rech...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Notanwalt und Gewährung von Beratungshilfe

Rz. 200 Für die Beiordnung als Notanwalt (§§ 78b, 78c ZPO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und für die anwaltliche Vertretung im vor- und außergerichtlichen Bereich nach dem Beratungshilfegesetz (§ 49a Satz 1 BRAO) gelten die zu einer Beiordnung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 121 ZPO dargelegten Grundsätze entsprechend.[513] Die Vorschrift des § 78b ZPO über die Beiordnung eines Nota...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. § 16 Abs. 1 BORA

Rz. 226 Bei begründetem Anlass ist der Rechtsanwalt verpflichtet, auf die Möglichkeiten von Beratungshilfe und PKH hinzuweisen (§ 16 Abs. 1 BORA).mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / V. Gebührenrechtliche Grundbegriffe

Rz. 439 Der BGH hat in jüngeren Entscheidungen gebührenrechtliche Grundbegriffe definiert. Rz. 440 "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (§§ 4, 7, 15, 16 ff. RVG/§§ 6, 7, 12, 13 BRAGO) ist das gesamte Geschäft eines einheitlichen Lebenssachverhalts, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll; ihr Inhalt bestimmt den Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit.[1647]...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XIII. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Rz. 536 Hat der Auftraggeber einen Zahlungsanspruch gegen den Rechtsanwalt, so kann dieser gem. §§ 387 ff. BGB aufrechnen mit Ansprüchen auf Zahlung der Vergütung (§ 675 Abs. 1 mit §§ 611, 612 oder 631, 632 BGB) und auf Ersatz von Auslagen (§§ 670, 675 Abs. 1 BGB), und zwar auch mit entsprechenden Forderungen aus früheren Mandaten.[2062] Rz. 537 Ein Gerichtsurteil kann gegen ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / h) Außerrechtliche Umstände

Rz. 107 Das anwaltliche Mandat aus einem echten Anwaltsvertrag mit Rechtsbeistandspflicht umfasst die Rechtsberatung und -vertretung bzgl. des Auftragsgegenstandes, grds. – mangels anderer Vereinbarung – aber nicht die Betreuung wegen außerrechtlicher Umstände, insb. nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen.[541] So muss der Anwalt – bei reiner Rechtsberatung – den ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1.1 Geeignete Person oder Stelle

Rn 47 In der InsO finden sich keine Vorgaben, welche Personen oder Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung geeignet sind. Stattdessen können die Länder eigene Vorgaben machen. Dies ermöglicht es, regionalen Besonderheiten, bspw. der Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsstellen, Rechnung zu tragen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind geeignete Personen oder Stellen in...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 144 Ahrens, Rücknahmefiktion und Beschwerderecht bei § 305 Abs. 3, NZI 2000, 201; Baumann/Schmitz-Winnenthal, Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle – Organisation und Arbeitsablauf, ZVI 2009, 143; Frind, Störeinflüsse im Privatinsolvenz-Planverfahren, ZInsO 2014, 280; ders., Schlecht beraten, wenn nicht persönlich beraten?, ZInsO 2016, 307; ders., Bescheinigungsprüfung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Durchführung des Einigungsversuchs

Rn 15 Der Zeitpunkt der Durchführung des außergerichtlichen Bereinigungsversuchs kann vom Schuldner frei gewählt werden. Er ist unabhängig vom Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe. Damit wird dem Schuldner auch ein Raum für taktische Erwägungen geöffnet. Er kann beispielsweise die Verjährung von Forderungen abwarten.[21] Während der Durchführung des Einigungsversuchs gewä...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / E. Tabelle: Wichtige Vergütungsverzeichnis-Nummern

Rz. 285 Wichtige Vergütungsverzeichnis-Nummern, die in der Praxis häufig vorkommen, werden nachfolgend tabellarisch aufgeführt.mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / III. Festgebühren

Rz. 53 Das RVG kennt Festgebühren z.B. in der Beratungshilfe, Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses. Diese Gebühren entstehen immer in einer bestimmten Höhe und sind nicht vom Gebührensatz oder dem Gegenstandswert abhängig, z.B. beträgt die Beratungsgebühr in einem Beratungshilfemandat nach Nr. 2501 VV RVG immer 35,00 EUR, unabhängig davon, wie lange die Beratung g...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 2. Kostenrecht und Gebührenrecht

Rz. 68 Rechtsanwaltsfachangestellte werden in der Regel nicht nur die Rechnungen an den Mandanten oder dessen Rechtsschutzversicherung, sondern auch die Kostenfestsetzungs- und -ausgleichsanträge an das Gericht erstellen . Daneben obliegt ihnen auch die Abrechnung mit der Staatskasse, wenn dem Mandanten Prozesskostenhilfe gewährt worden ist oder eine Beiordnung des Rechtsanwa...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / IV. Vergütungsvereinbarungen

Rz. 8 Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Lediglich bei der Pflichtverteidigung und Beratungshilfe wird ihm die Übernahme von Gesetzes wegen auferlegt. Aus diesem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet ist, einen Auftrag zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen anzunehmen. Er kann vielmehr mit seine...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / X. Aufbau RVG

Rz. 41 Das RVG enthält einen Gesetzesteil (§§ 1–62 RVG) sowie ein umfangreiches Vergütungsverzeichnis mit zahlreichen Vergütungsverzeichnisnummern, in denen die Gebühren und ihre Tatbestände geregelt sind. Rz. 42 Der Gesetzestext des RVG ist in Abschnitte unterteilt. Diese sind:mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 2 B

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Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 5 Literatur

Rz. 172 Birnstengel/Katzenstein, Beistandschaft oder Beratung und Unterstützung, JAmt 2015 S. 230; Clausius, Die Notwendigkeit der Bestimmung eines mitwirkungsbereiten Dritten bei begleiteten Umgangskontakten, AnwZert FamR 19/2016 Anm. 1; DIJuF, Rechtsgutachten v. 23.7.2015, J 6.430 An – Beistandschaftsrecht: Inhalt einer Beratung und Unterstützung nach §§ 18, 52a SGB VIII, in...mehr

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AGS 11/2019, Verfahrenskost... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO statthafte und i.Ü. zulässige Beschwerde hat Erfolg. Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht verneinen. Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag – der Antrag des Antragstellers entspricht den Erfordernissen des § 133 FamFG un...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe – Aktuelle Entwicklungen 2018–2019

Einführung Mit vorliegender Abhandlung sollen die aktuellen Entwicklungen des Beratungshilferechts der letzten beiden Jahre aufgezeigt und wenn notwendig erörtert werden. Die Abhandlung untergliedert sich dabei systematisch in Fragen des Bewilligungsverfahrens einerseits und in Fragen des Vergütungs-/Festsetzungsverfahrens andererseits. I. Allgemeines Nach wie vor spielt das Be...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 4. Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten

Anerkannt ist, dass BerH zur Prüfung von Erfolgsaussichten einer Berufung oder ähnlichem bewilligt werden kann. Das AG Forchheim[19] hatte jedoch zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn bereits PKH bewilligt war und sich gegen die Möglichkeit der BerH entscheiden. Vielmehr sei die geschuldete Tätigkeit hier noch von der PKH erfasst.mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / Einführung

Mit vorliegender Abhandlung sollen die aktuellen Entwicklungen des Beratungshilferechts der letzten beiden Jahre aufgezeigt und wenn notwendig erörtert werden. Die Abhandlung untergliedert sich dabei systematisch in Fragen des Bewilligungsverfahrens einerseits und in Fragen des Vergütungs-/Festsetzungsverfahrens andererseits.mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / II. Bewilligungsverfahren

1. Angelegenheit a) Überblick Das Thema, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, kommt in der BerH-Rechtsprechung nicht zur Ruhe. Der Gesetzgeber hat es entgegen der ersten Planung dann leider doch versäumt, diesen Streitpunkt zu klären. Die Folge davon ist auch weiterhin ein "Tohuwabohu" der Rspr. zu dieser Thematik. Was das eine Gericht als "eine Angelegenheit" betra...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / III. Vergütungsverfahren

1. Aufrechnung und Leistung pro bono; erstattungspflichtiger Gegner Das SG Berlin hat mit seiner Entscheidung v. 16.5.2019[20] zwar nicht unmittelbar zur Möglichkeit der Leistung "pro bono", sondern über eine Klage der Beratungsperson gegen den erstattungspflichtigen Gegner zu entscheiden; im Kontext lieferte die Entscheidung jedoch wichtige Anhaltspunkte und Klarstellungen. ...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 1. Angelegenheit

a) Überblick Das Thema, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, kommt in der BerH-Rechtsprechung nicht zur Ruhe. Der Gesetzgeber hat es entgegen der ersten Planung dann leider doch versäumt, diesen Streitpunkt zu klären. Die Folge davon ist auch weiterhin ein "Tohuwabohu" der Rspr. zu dieser Thematik. Was das eine Gericht als "eine Angelegenheit" betrachtet, kann bei ...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / I. Allgemeines

Nach wie vor spielt das Beratungshilferecht eine tragende Rolle in der gerichtlichen Praxis: Wenngleich es dabei nicht um horrende Summen geht, nimmt die Beratungshilfe (BerH) bei der gerichtlichen Arbeit einen hohen Stellenwert ein. Denn letztlich geht es um den Dienst am Bürger, der unmittelbar ankommt. Obwohl jedes Gericht selbst über die BerH entscheidet, sind obergerich...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / a) Überblick

Das Thema, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, kommt in der BerH-Rechtsprechung nicht zur Ruhe. Der Gesetzgeber hat es entgegen der ersten Planung dann leider doch versäumt, diesen Streitpunkt zu klären. Die Folge davon ist auch weiterhin ein "Tohuwabohu" der Rspr. zu dieser Thematik. Was das eine Gericht als "eine Angelegenheit" betrachtet, kann bei dem Gericht ...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / c) Sonstiges

Aktuell hat das AG Neubrandenburg[10] zur Angelegenheit – allerdings nicht zum Familienrecht – zu entscheiden gehabt. Vielmehr ging es dort um die Frage, ob die infrage stehende Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution einerseits und die bestehenden Mietmängel andererseits eine oder mehrere Angelegenheiten bilden. Das AG Neubrandenburg hat sich hier für den Ansatz "verschied...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / b) Familienrecht

Gerade bei der familienrechtlichen Thematik kommt dies insbesondere zum Zuge. Die Thematik "Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen; Regelungen des Getrenntlebens" bilden dabei stets "Konfliktpotential", was die Zahl der Angelegenheiten angeht. Nach wie vor differenzieren hier die Gerichte zwischen einer oder mehreren Angelegenheiten. Viele neuere Entscheidungen[1] vertreten m...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 2. Rechtsmittelbefugnis der Partei im Festsetzungsverfahren

Das BVerfG hat in seiner Nichtannahme v. 18.3.2019[24] den bereits aus der Lit. vertretenen und bekannten[25] Grundsatz bestätigt, wonach der Rechtsuchende selbst im Vergütungsverfahren nicht rechtsmittelbefugt ist. An dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung ist die Partei selbst als durch die BerH begünstigte nicht beteiligt.[26] Demgegenüber gilt im Bewilligungsverfahr...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 6. Vorlage des Originalberechtigungsscheines zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs

Ungeklärt und gesetzlich nicht geregelt ist nach wie vor die Frage, ob der Rechtsanwalt – will er seine BerH-Vergütung abrechnen – auch im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs den Originalberechtigungsschein vorlegen muss, oder ob die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung auch die dazugehörigen Anlagen umfasst, also der Schein beim Anwalt verbleiben kann. Das ...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 2. Nachträgliche Antragstellung – Gebührenrisiko

Zum Gebührenrisiko des nachträgliche Antragsverfahren hatte das BVerfG[11] zu entscheiden und hat diese Entscheidung – wie so häufig – nicht angenommen, jedoch in den Gründen weitere Erörterungen angestellt. Diese Entscheidung ist gleich aus mehreren Aspekten interessant. Einerseits ging es nicht nur um das formelle Procedere der Antragstellung an sich, sondern auch um das V...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 4. Anfall Einigungsgebühr

Das OLG München[38] hatte am 29.1.2019 über den Anfall der Einigungsgebühr zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts liege eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV, durch die der Streit oder die Ungewissheit über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch beseitigt wird, dann nicht vor, wenn der Beklagte im Prozess eine Unterlassungserklärung abgebe. Verkannt wird nicht, dass es si...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 5. Festsetzung durch den Urkundsbeamten Zuständigkeit des Richters für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 56 RVG

Leider aus der Veröffentlichung der Entscheidung nicht eindeutig ersichtlich, scheint aber zumindest eine Wahrscheinlichkeit gegeben, wonach das LG Düsseldorf[42] in seiner Entscheidung aus Oktober 2018 eine "heikle" Frage nur angerissen, jedoch nicht zu Ende gedacht hat. Korrekt geht das LG Düsseldorf davon aus, dass im Berechtigungsschein die Angelegenheit, für die die Ber...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 3. Gebührenanspruch bei sog. "Nullplan"

Erfreulicherweise hat sich das OLG Stuttgart von seiner früheren, in der Lit. kritisierten[28] Rspr. zur Erstattung der Gebühren nach Nrn. 2504 ff. VV distanziert und nun eine Kehrtwende vollzogen. Noch 2014[29] hat das OLG Stuttgart vertreten, dass ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan, nicht für das Entstehen der BerH-Gebühren ausreiche. Dies ist er...mehr

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AGS 10/2019, Beratungshilfe... / 1. Aufrechnung und Leistung pro bono; erstattungspflichtiger Gegner

Das SG Berlin hat mit seiner Entscheidung v. 16.5.2019[20] zwar nicht unmittelbar zur Möglichkeit der Leistung "pro bono", sondern über eine Klage der Beratungsperson gegen den erstattungspflichtigen Gegner zu entscheiden; im Kontext lieferte die Entscheidung jedoch wichtige Anhaltspunkte und Klarstellungen. Zunächst einmal stellte das Gericht fest, dass der Rechtsanwalt auf...mehr