Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AnwaltKommentar RVG / d) Weitere Einzelfälle

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruchskonkurrenz

Rz. 45 Dieser Anspruchsübergang hat für den Anwalt materiell-rechtlich die gleiche Bedeutung wie sein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO in einem gerichtlichen Verfahren. Er kann auf einen (weiteren) Schuldner zugreifen, um seine Vergütungsforderung zu realisieren. Soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt, erfüllt sie damit zugleich eine Verpflichtung des Gegners. Die Interes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Erstattungsproblematik

Rz. 237 Die vorstehend geschilderten Fälle betreffen nur das Innenverhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber. Von diesem kann der Anwalt im Hinblick auf vereinbartes Honorar, Beratungshilfe oder Anrechnungsausschluss die volle Verfahrensgebühr verlangen, ohne dass eine Kürzung vorgenommen wird. Von dieser Abrechnung im Innenverhältnis zu unterscheiden ist jedoch die Frage...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 In VV Teil 1 sind "Allgemeine Gebühren" geregelt, wobei es sich zum Teil gar nicht um eigene Gebühren handelt. Rz. 2 Die Gebühren nach VV Teil 1 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen, wie sich aus der Vorb. "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" ergibt, wobei zum Teil allerdings Ausnahmen gelt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Partei/Mandant/Gegner

Rz. 5 Nicht erinnerungsberechtigt ist die von dem Anwalt vertretene Partei (der von dem Anwalt vertretene Beteiligte), der erstattungspflichtige Gegner oder in Strafsachen der kostenpflichtig Verurteilte.[11] Sie sind an dem Festsetzungsverfahren nach § 55 und dem Rechtsbehelfsverfahren nach § 56 nicht beteiligt, weil es hier nur um das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / c) Tatsächlicher Anfall von Post- und Telekommunikationsentgelten

Rz. 36 Voraussetzung für die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 ist stets, dass überhaupt eine Post- oder Telekommunikationsdienstleistung erfolgt ist. Eine pauschale Berechnung ist nur dann möglich, wenn tatsächlich Auslagen angefallen sind.[27] Nicht entstandene Auslagen können auch nicht pauschal abgerechnet werden. Die Pauschale setzt jedoc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kein Kontrahierungszwang

Rz. 17 Grundsätzlich besteht kein Kontrahierungszwang, der Rechtsanwalt ist in der Entscheidung, ob und mit wem er ein Mandatsverhältnis begründen möchte, frei.[18] Die §§ 48 bis 49a BRAO begründen jedoch im Bereich der Beiordnung, der Pflichtverteidigung und der Beratungshilfe in verfassungskonformer Weise einen Kontrahierungszwang.[19] Umgekehrt existieren in bestimmten Fä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. 2Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. 3Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht. (2) 1Im Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Festgebühren

Rz. 113 Anders als bei Wertgebühren richtet sich die Erhöhung nach der Ausgangsgebühr, denn die Erhöhung beträgt 30 % der Festgebühr für jeden weiteren Auftraggeber. Bei Festgebühren ist das Vorliegen desselben Gegenstands keine Erhöhungsvoraussetzung. Hat der Rechtsanwalt daher z.B. in der Beratungshilfe 3 Auftraggeber, beträgt die Geschäftsgebühr VV 2503 149,60 EUR (93,50 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere Schuldner

Rz. 5 Es handelt sich dagegen nicht um "dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, wenn Ehegatten die Gewährung von Beratungshilfe jeweils für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stellen, also mehrere Schuldner vorhanden sind.[10] Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten vgl. ferner Vor VV 2.5 R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags

Rz. 16 Nach Anm. Abs. 1 kann die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entstehen. Nachdem der BGH[25] entschieden hat, dass für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr (VV 2300) entsteht, wird auch im Rahmen der Beratungshilfe die bloße Überprüfung eines Vertragsentwurfs als Mitwirkung an der Gestaltung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anrechnung bei Beratung und außergerichtlicher Vertretung

Rz. 31 Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beratend tätig geworden, so findet eine Anrechnung der Gebühren nach VV 2501 nur insoweit statt, als der weitergehenden Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Im Übrigen hat eine Anrechnung zu unterbleiben. Eine solche Situation kann sich insbesondere in Familiensachen ergeben. Beispiel: Dem Rechtsuchenden war in mehre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Höhe

Rz. 32 Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 2. Wegfall des Vergütungsanspruchs

Rz. 6 Auf die Bewilligung durch das Gericht darf sich die Beratungsperson daher grundsätzlich verlassen. Ausnahmen sollen dementsprechend nach § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG nur dort gelten, wo schutzwürdiges Vertrauen fehlt: Hatte die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG) oder hat sie den ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt ha...mehr

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AnwaltKommentar RVG / e) Höhe der Pauschale bei den einzelnen Gebühren

Rz. 38 Da nach VV 2501 ff. Festgebühren gewährt werden, kommen folglich nur folgende Postentgeltpauschalen in Betracht:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anwalt als Leistungsempfänger

Rz. 32 An welche Person geleistet werden soll, bestimmt der Leistende bei der Geldhingabe. Er kann sich auch eine Verrechnung zunächst vorbehalten und die Bestimmung dann später nachholen. Hat er keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen anhand der Umstände zu ermitteln, wer das Geld soll vereinnahmen dürfen. Rz. 33 Die Vorsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 35 Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen (§ 55) ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 mit der Beschwerde anzufechten. Abs. 2 S. 1 verweist darüber hinaus für das Beschwerdeverfahren gegen die Erinnerungsentscheidung auf § 33 Abs. 3 bis 8. Aus dem Wortlaut von § 56 ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Beschwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 eingefügt. Unter der Überschrift "Vergütungsvereinbarung" normiert sie die allgemeinen Regeln für alle Vergütungsvereinbarungen. § 3a gilt daher sowohl für Vereinbarungen über erfolgsunabhängige Vergütungen nach § 4 als auch für Erfolgshonorare nach § 4...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften

Rz. 122 Der Anwendungsbereich des RVG erstreckt sich überdies auf Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG und auf sonstige Gesellschaften. Darunter ist zunächst die Anwaltsgesellschaft mbH gem. den §§ 59c bis 59m BRAO zu verstehen. Da der Reformgesetzgeber mit der Formulierung "sonstige" bewusst auf eine abschließende Aufzählung der Berufsausübungsgesellschaften in Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Problemstellungen bei Gebühren- und Zahlungsanrechnung (Abs. 2 a.F.)

Rz. 20 Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, VV Vorb. 3 Abs. 4 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung (§ 13) und Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts (§ 49) verbleiben. Der Gesetzgeber hatte indes bei Ein...mehr

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Vorbemerkung zu VV 2100 ff.

Rz. 1 In VV Teil 2 Abschnitt 1 sind besondere Beratungstätigkeiten des Anwalts "ausgelagert". Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels war früher in § 20 BRAGO geregelt, und zwar als allgemeine Beratung in § 20 Abs. 1 BRAGO und als Abrategebühr in § 20 Abs. 2 BRAGO. Mit Inkrafttreten des RVG unterscheidet das Gesetz nicht mehr danach, ob der mit der Prüfung der Er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Pflichtverteidigungen

Rz. 25 Im Gegensatz zu dem im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt kann der Pflichtverteidiger mit dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung schließen.[40] § 3a enthält insoweit keinen Ausschlusstatbestand, insbesondere nicht in Abs. 3 oder Abs. 4. Im Gegenteil ergab sich aus § 101 Abs. 1 BRAGO (jetzt: § 58 Abs. 3) die Zulässigkeit eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Die Vorschriften zur Höhe des Gebührensatzes

Rz. 7 Ergänzend hierzu regeln die VV 1003 bis 1006 und VV 4147 die von VV 1000 (1,5) abweichende Höhe dieser Gebühren, ohne eigene Tatbestände zu regeln:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift des § 10 gilt nur dann, wenn der Anwalt eine nach dem RVG berechnete Vergütung einfordert. Sie gilt also nicht, wenn der Anwalt in anderer Funktion tätig geworden ist, z.B. in den Fällen des § 1 Abs. 2. Da die Mediation jetzt anwaltliche Tätigkeit ist, gilt § 10 auch für sie. Das Gleiche gilt für eine Beratungs- und Gutachtentätigkeit, die gemäß § 34 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Rechtsfolgen der Fälligkeit

Rz. 10 Der Eintritt der Fälligkeit hat für den Anwalt und Auftraggeber gleichermaßen Bedeutung: a) Der Anwalt kann seine Vergütung abrechnen und einfordern. Das gilt auch, soweit er im Rahmen der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beigeordnet ist (arg. e § 47 RVG). Gleiches gilt bei Abrechnung der Beratungshilfe. Gerade hier wird häufig zu Unrecht versucht, den Vergütungsanspr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Abgrenzung

Rz. 17 Voraussetzung ist auch bei Abs. 1 S. 1, dass die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Der dem Anwalt erteilte Auftrag hat sich also auf die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft zu beschränken. Die Abgrenzung ist häufig schwierig, da der Anwalt bei jeder Tätigkeit gleichzeitig auch beraten muss und Auskünfte zu erteilen hat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 8 In zahlreichen Fällen sieht das RVG vor, dass bestimmte Gebühren einer Angelegenheit auf Gebühren einer anderen Angelegenheit anzurechnen sind. Einen allgemeinen Anrechnungsgrundsatz gibt es nicht. Die Anrechnung ist die Ausnahme und muss daher ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. Anrechnungen innerhalb einer Angelegenheit sieht das RVG nicht vor. Im Gegenteil ist ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 9 kann der Anwalt von seinem Auftraggeber eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Vergütung (§ 1 Abs. 1) verlangen. Diese Vorschrift erweitert das allgemeine Vorschussrecht nach §§ 675, 669 BGB, das nur für Aufwendungen nach § 670 BGB gilt. Das Vorschussrecht nach § 9 besteht nur insoweit, als sich die Vergütung nach dem RVG richtet. Der Anwalt kann danach von ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfungsumfang

Rz. 122 Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren umfasst aufgrund der Bindungswirkung der Beiordnung/Bestellung (vgl. Rdn 127 ff.) insbesondere[231] (siehe Rdn 2)mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 217 Bei der Führung eines Rechtsstreits für einen mittellosen Betreuten kann der anwaltliche Betreuer für seine berufsspezifischen Tätigkeiten nur eine Vergütung nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe verlangen.[393] Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH/VKH vor, muss diese beantragt werden; der anwaltliche Betreuer is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2502

Gesetzestext Rz. 1 In VV 2502 ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung

Rz. 63 Selbstständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes.[175] An der Identität fehlt es, wenn mehrere Mandanten aus ein und demselben Vertrag individuelle Rechte herleiten, auch wenn diese jeweils inhaltlich gleich sind.[176] Ist dur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Anrechnung und Kürzung nach § 15 Abs. 3

Rz. 86 Problematisch ist die Abrechnung, wenn im gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr zu unterschiedlichen Sätzen anfällt, sodass eine Kürzung nach § 15 Abs. 3 vorzunehmen wäre, die Geschäftsgebühr aber nur aus einem Teilwert anzurechnen ist. Es stellt sich dann die Frage, ob erst zu kürzen ist und dann anzurechnen oder ob umgekehrt vorzugehen ist. Beispiel: Der Anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Teileinigung/Einigung über Teilgegenstand

Rz. 12 Entsteht die Einigungsgebühr VV 100 als Wertgebühr, wird dem Umstand einer Teileinigung nur über den Teil des Gegenstands dadurch Rechnung getragen, dass die Einigungsgebühr nur nach dem Wert dieses Teilgegenstands anfällt (VV 1000 Rdn 197).[24] Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist dann niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. In ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung der VV 1002 entspricht der früheren des § 24 BRAGO mit einer klarstellenden Ergänzung in Anm. S. 2 sowie einer Erhöhung des bisherigen Gebührensatzes in den Fällen, in denen noch kein Verfahren in der 1. Instanz anhängig ist, auf 1,5. Hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes enthalten VV 1003 für den Fall eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens u...mehr

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AnwaltKommentar RVG / c) Definition des BGH

Rz. 52 Den Begriff der Angelegenheit definiert das RVG nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH[53] ergeben sich folgende Grundsätze zur gebührenrechtlichen Angelegenheit, die für jedes anwaltliche Mandat – und damit auch für das Beratungshilfemandat – zu beachten sind: Unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Spezialregelungen

Rz. 32 Zwar ist die Geschäftsgebühr einerseits nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten anwendbar, andererseits werden aber nicht sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten von diesem Tatbestand erfasst. Es ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangige Spezialregelungen greifen. Ist dies der Fall, ist nicht die Geschäftsgebühr abzurechnen, sondern der in den jeweiligen spezielleren N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einzelfälle

Rz. 35 Wann nur eine Angelegenheit gegeben ist und wann mehrere, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. Umstritten waren nach der BRAGO vor allem die Anrechnungsfälle, also diejenigen Fälle, in denen die BRAGO angeordnet hatte, dass eine Gebühr auf eine bestimmte Gebühr einer anderen, nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen sei (so z.B. in den §§ 20 Abs. 1 S. 4, 39 S. 2, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bindung an Beiordnung/Bestellung

Rz. 127 Die Festsetzung hat auf der Grundlage von Beiordnung und Bestellung des Anwalts oder des erteilten Berechtigungsscheins zu erfolgen. Diese gerichtlichen Entscheidungen sind – ebenso wie die Bewilligung von PKH – für die Bestimmung des Anspruchsumfangs verbindlich (siehe § 45 Rdn 50, § 46 Rdn 22, § 48 Rdn 11, § 54 Rdn 16 ff.). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Unter der Abschnittsüberschrift "Außergerichtliche Beratung und Vertretung" drängt Abs. 1 S. 1 den Anwalt seit dem 1.7.2006 für den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Mediation, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Unterbleibt sie, richtet sich die Vergütung nun für alle drei Anwendung...mehr

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AGS 06/2021, Elektronischer... / 1. Vergütungsverfahren und die Frage der Vorlage des Original-Berechtigungsscheines

In bisherigen Abhandlungen, aber auch in gerichtlichen Entscheidungen zur elektronischen Antragstellung drehte sich alles in der Praxis bislang, soweit bekannt, nur um die banale Frage: "Und was ist mit dem Berechtigungsschein?". Diese stellte sich, wenn die die BerH leistende Beratungsperson ihren Antrag auf Vergütung mittels elektronischem Rechtsverkehr eingereicht hatte. H...mehr

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AnwaltKommentar RVG

Rz. 1 VV Teil 2 war durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 in erheblichem Maße umgestaltet worden. Ältere Rechtsprechung kann daher nur eingeschränkt verwertet werden. Rz. 2 Abschnitt 1 – Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist bis auf eine Anhebung der Rahmengebühren unberührt geblieben. Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Abschnitt bis zum 1.7.2016 noch Abs...mehr

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Vorbemerkung zu VV 6100 ff.

Rz. 1 VV Teil 6 enthält fünf Abschnitte, in denen sonstige Verfahren geregelt sind, also solche, die nicht unter VV Teil 2 bis VV Teil 5 fallen. Soweit Verfahren nach VV Teil 6 geregelt werden, ist VV Teil 3 nicht anwendbar (VV Vorb. 3 Abs. 7). Rz. 2 Die Vorschriften nach VV Teil 1 – Allgemeine Gebühren – sind dagegen grundsätzlich anwendbar, soweit die Tatbestände hier überh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Rz. 86 Ausnahmsweise soll die Antragstellung auch schon vor Eintritt der Verjährung als verspätet anzusehen sein, wenn nach den Gesamtumständen nicht mehr damit gerechnet werden musste, dass ein Vergütungsanspruch noch erhoben wird. Die Verwirkung ist danach aber nur dann zu bejahen, wenn die Vergütungsabrechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten auf deren end...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Gegenstandsidentität

Rz. 15 Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Anwalt für die verschiedenen Rechtsuchenden auch hinsichtlich desselben Gegenstands tätig wird oder nicht. Auf dieses Erfordernis wird bei Festgebühren verzichtet. Die Gegenstandsidentität ist nur bei Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung (Anm. Abs. 1 zu VV 1008; siehe VV 1008 Rdn 74 ff.). Rz. 16 Beispiel: Die rechtskräftig gesc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vorgehensweise im Innenverhältnis

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beratung/Gutachten

Rz. 81 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung nicht nur dort eintreten kann, wo die Gebühren ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichnet werden (z.B. VV 2300, 2301 und VV 3100). Die Begriffe "Geschäftsgebühr" und "Verfahrensgebühr" stünden als Synonym jeweils für die Gebühr, die für das Betreiben der Angelegenheit anfalle, also unter den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nichtigkeit der Vereinbarung (S. 1)

Rz. 123 Hinsichtlich der Möglichkeit, über die – mageren – Prozess- und Verfahrenskostenhilfegebühren hinaus eine Zusatzvergütung durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber zu erlangen, sieht sich der Anwalt durch das Reformgesetz vom 12.6.2008 mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert. Rz. 124 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. war der Anspruch aus e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beschwerdegericht

Rz. 56 Beschwerdegericht ist dem Grundsatz nach das nächsthöhere Gericht, tatsächlich jedoch das Gericht des Instanzenzuges (§ 33 Abs. 4 S. 2 Hs. 2). Zuständiges Beschwerdegericht ist unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache somit grds. das nächsthöhere Gericht.[147] Nur in Zivilsachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG (u.a. Familiensachen) ist daher das OLG Beschwerdegericht. H...mehr