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Allgemeines zum Arbeitsgerichtsverfahren / 4.3.2 Umfang der Bewilligung

Sandra Nakonz
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Die Prozesskostenhilfe kann auch schon vor Durchführung eines Hauptsachverfahrens beantragt werden, indem zunächst nur Prozesskostenhilfe beantragt wird, ohne dass bereits eine Klage eingereicht wird.

Mit dem KostRÄG gilt seit dem 1.1.2021, dass sich die Beiordnung des Rechtsanwalts im Fall eines Mehrvergleichs gemäß § 48 RVG n. F. auch auf alle mitgeregelten, nicht anhängigen Gegenstände erstreckt, wie z. B. die Differenzverfahrensgebühr und auch eine Differenztermingebühr.

Das Gericht kann dann zur Entscheidungsfindung Beweiserhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.[1]

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt neben der Befreiung von den Kosten des Rechtsanwaltes auch die Befreiung von der Zahlung der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten.[2]

Monatsraten sind in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens (auf volle EUR aufgerundet) festzusetzen. Ist das einzusetzende Einkommen höher als 600 EUR, beträgt die Rate monatlich 300 EUR zuzüglich des Teils des Einkommens, das 600 EUR übersteigt. Wie bisher sind maximal 48 Monatsraten zu leisten.

In der ersten Instanz besteht auch hier keine Erstattungspflicht für die Kosten des gegnerischen Anwaltes.[3]

Ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt oder ist sie unter Anordnung von Ratenzahlungen oder Zahlungen aus Vermögen bewilligt worden, steht dem Antragsteller nach Maßgabe von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde zu.[4] Es kommt darauf an, dass der Beschluss ungünstig für den Antragsteller ist.

Wird der sofortigen Beschwerde stattgegeben, wird Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine "andere Frist" i. S. v. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, binnen einer Notfrist...

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