Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2 Voraussetzungen

3.2.3.2.1 Prognose Rz. 112 Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorübergehend durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche – aus Sicht des Arbeitgebers "fremdbestimmte" – Gründe an ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Bedeutung des Sachgrundkatalogs in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Rz. 28 § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sa...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7 Vergütung aus Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)

3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehen...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.1 Bedeutung des Sachgrundkatalogs in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Rz. 28 § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachlichen Grundes wird durch § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG näher konkre...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehender als nach den von der damaligen...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.2 Drittmittelfinanzierung

Rz. 297 Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begrün...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.2 Voraussetzungen nach neuem Recht

Rz. 274 Voraussetzung für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dies erfordert, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushal...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.7 Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 355 Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Vertragsverlängerungen oder die Höchstbefristungsdauer abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Das Wort "oder" in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist als "und/oder" zu verstehen.[1] Das entspricht der Gesetzesbegründung, wonach tarifvertraglich eine andere (höhere oder niedrigere) Anzahl von zulässigen Ve...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 413 Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt derjenige, der sich darauf beruft, das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vorlagen. Das gilt auch für die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers innerhalb der l...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.1 Geschichtliche Entwicklung und Zweck

Rz. 418 Bis zum 30.4.2000 konnten Befristungen formfrei, d. h. auch mündlich, vereinbart werden, soweit nicht tarifliche Regelungen etwas anderes vorsahen. Mit Wirkung vom 1.5.2000 bestimmte der Gesetzgeber in § 623 BGB, dass die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 in § 14 Abs. 4 TzBfG übernommen. Ein ursprünglich geplant...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2 Voraussetzungen

Rz. 390 Die am 1.5.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 1.5.2007 abgeschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist abhängig davon, dass der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und dass er davor mindestens 4 Monate lang beschäf...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 408 § 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren. Die Vorschrift lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen zu. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG können daher keine Zweckbefristungen und wegen der fehlenden Verweisung auf § 14 Abs. 3 TzBfG in § 21 TzBfG auch keine auflösenden Bedingungen vereinb...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.1 Zeitliche Begrenzung

Rz. 331 Nach der früheren Rechtsprechung des BAG steht jede vorherige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber der Befristung ohne Sachgrund entgegen. Das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Das BAG hatte deshalb angenommen, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen einem früheren...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vol...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsg...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.3 Vertraglicher Ausschluss des § 14 Abs. 2

Rz. 317 Die Arbeitsvertragsparteien können allerdings die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, ebenso wie nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG, vertraglich ausschließen. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG eine einseitig zwingende Bestimmung, die Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässt.[1] Der vertragliche Aussch...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.2 Arbeitsverhältnis

Rz. 343 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nur entgegen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1] Andere berufsvorbereitende Beschäftigungen, z. B. Praktika oder Volontariate, stehen einer späteren sachgrund...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.5 Sporttrainer

Rz. 183 Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Sporttrainer ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil im Bereich des Sports der Abschluss befristeter Arbeitsverträge üblich ist. Ein Sachgrund für die Befristung kann aber vorliegen, wenn mit der Betreuung von Spitzensportlern oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass im Laufe der ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.3 Vertragslaufzeit

Rz. 34 Ein sachlicher Grund muss nur für die Befristung als solche bestehen. Die vereinbarte Dauer der Vertragslaufzeit bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. [1] Rz. 35 Die Vertragsdauer ist für die Rechtfertigung der Befristung dennoch nicht völlig ohne Belang. Sie ist bedeutsam für die Prüfung des Sachgrunds, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit neben anderen Ums...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5.2 Ausnahme: Vorbehalt

Rz. 52 Anders verhält es sich, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Dies ermöglicht die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag.[1] Der Vorbehalt muss vertraglich vereinbart sein. Ein einseitig vom Arbeitnehmer geäußerter Vorbehalt g...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung

Rz. 213 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserun...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.9 Aktueller Bezug zum Heimatland

Rz. 238 Nach einer älteren Rechtsprechung des BAG konnte die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt sein, wenn für die sachgerechte Erbringung der Arbeitsleistung ein aktueller Bezug des Arbeitnehmers zu den Verhältnissen seines Heimatlands erforderlich war. Das wurde z. B. angenommen bei der Beschäftigung von ausländisc...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Sachgrunds; Prognose

Rz. 32 Der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen.[1] Das gilt auch bei der nachträglichen Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsvertrags.[2] Besteht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung und fällt dieser später weg, entsteht dadurch kein unbefristete...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.3 Vertragslaufzeit

Rz. 374 § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG lässt sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von 4 Jahren zu. Für die maximal zulässige Befristungsdauer kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme.[1]mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3 Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers vor Vertragsbeginn

Rz. 394 Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang beschäftigungslos i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war oder Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder dem SGB III teilgenommen hat. 4.4....mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 211 Die Gesetzesbegründung[1] nimmt auch hinsichtlich dieses Befristungsgrundes Bezug auf die bisherige Rechtsprechung und benennt beispielhaft die vorübergehende Beschäftigung aus sozialen Gründen zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums und die Beschäftigung für die befristete Dauer...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.1 Nachträglicher Wegfall des Sachgrunds

Rz. 61 Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen betri...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.8 Aufenthaltserlaubnis

Rz. 237 Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Au...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.1 Einheitliche Urkunde

Rz. 440 Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB . Rz. 441 Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus.[1] Ebenso wenig genügt die schriftliche Bes...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.7 Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion

Rz. 189 Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Parlamentsabgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode rechtfertigen. Parlamentsfraktionen sind zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben auf die Unterstüt...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.7 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 382 § 14 Abs. 2a TzBfG begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar. Denn die Bestimmung legt die maximal zulässige Höchstdauer der Befristung fest und entspricht daher den Vorgaben in § 5 der Rahmenverein...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 318 Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Es kann auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden. Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es für die Berechnung der Befristungsdauer n...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.3 Anschluss

Rz. 103 Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.[1] Ein genau bestimmter, allgemein gültiger Zeitraum lässt sich dabei nicht festlegen. Rz. 104 Teilweise wird...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.6 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 452 Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der für die Befristung erforderlichen Schriftform ist derjenige, der sich auf die Befristung beruft, d. h. regelmäßig der Arbeitgeber.[1] Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung der Schriftform u. U. mit sog. Nicht-mehr-wissen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er nicht mehr weiß und auch nicht in zumutbarer Wei...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.9 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 361 Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt grundsätzlich derjenige, der sich darauf beruft. Das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfüllt sind.[1] Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ebenfalls derjenige darlegungs- und beweispflicht...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.3 Bühnenkünstler

Rz. 157 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern entspricht langjährigem Bühnenbrauch. Bereits der Normalvertrag Solo (NV Solo) vom 1.5.1924, der für Solisten galt, ging vom befristeten Bühnenarbeitsverhältnis als Regelfall aus. An dieser tariflichen Regelung hat sich bis heute nichts geändert. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 2 des am 1.1.2003 in K...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.5 Tarifvertrag

Rz. 448 Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet nur Anwendung bei vertraglich vereinbarten Befristungen.[1] Rz. 449 Ergibt sich eine Befristung oder auflösende Bedingung aus einem Tarifvertrag (z. B. eine Altersgrenze), gilt diese im Falle beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine schriftliche Vereinbarung durch die beiders...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 313 § 14 Abs. 2 TzBfG betrifft ausdrücklich nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags. Die Vorschrift gilt daher nicht für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch nicht für auflösende Bedingungen.[1] Die Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie z. B. eine Vereinbarung über die vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.3 Derselbe Arbeitgeber

Rz. 349 Einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG steht nur ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber entgegen. Um denselben Arbeitgeber i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG handelt es sich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mit derselben natürlichen oder juristischen Person bestanden hat.[1] Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in d...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.3 Öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III

Rz. 401 Nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags auch zulässig, wenn der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen hat. Durch diese Maßnahmen, die gegenüber jeder anderen arbeitsmarktpolitischen Förderung nachran...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.2 Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Rz. 400 Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem älteren Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang Transferkurzarbeitergeld bezogen hat. Transferkurzarbeitergeld wird nach § 111 SGB III (früher: § 216b SGB III) zur Vermeidung von Entlassungen und zur ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.5 Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 TzBfG

Rz. 376 Wegen der durch § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG angeordneten Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem neu gegründeten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Praxis-Beispiel Bestand z. B. zwischen dem Arbeitnehmer und dem neu gegründeten Unterne...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.2 Lebensalter

Rz. 393 Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblich ist das Lebensalter bei dem vereinbarten Vertragsbeginn, nicht bei Vertragsschluss. Der Arbeitsvertrag kann bereits vor Vollendung des 52. Lebensjahres des Arbeitnehmers abgesc...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.3 Geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes

Rz. 302 Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zur endgültigen dauerhaften Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem anderen Arbeitnehmer eingestellt wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arb...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.4 Kausalität

Rz. 127 Die zeitweilige Verhinderung eines Stammarbeitnehmers muss für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich sein. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein; der Bedarf für die Beschäftigu...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.2 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Rz. 220 Die Befristung eines Arbeitsvertrags war nach der Rechtsprechung des BAG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer ABM nach §§ 260 ff. SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (eine inhaltsgleiche Bestimmung gibt es nicht mehr) zugewiesen worden war und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmte....mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.4 Übertragung sozialstaatlicher Sonderaufgaben

Rz. 92 Die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben, z. B. die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, stellt allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverträge der bei dem Maßnahmeträger beschäftigten Arbeitnehmer dar, wenn die Maßnahme selbst kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil einer Daueraufgabe des...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.5 Wunsch des Arbeitnehmers

Rz. 231 Der Wunsch des Arbeitnehmers, befristet beschäftigt zu werden, kann die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigen.[1] Dabei muss sich der Wunsch des Arbeitnehmers nicht nur darauf beziehen, überhaupt eingestellt zu werden, sondern gerade auf die Befristung des Arbeitsvertrags. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen z...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.3 Fortsetzungsanspruch

Rz. 207 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Beendigung des wirksam zur Erprobung befristeten Arbeitsvertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, auch wenn sich der Arbeitnehmer bewährt hat. Der Arbeitgeber kann vielmehr frei entscheiden, ob er den Arbeitnehmer nach der Probezeit weiterbeschäftigen will oder nicht.[1] Rz. 208 Dies gi...mehr