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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.2.6.2.2 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Edith Gräfl
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Rz. 220

Die Befristung eines Arbeitsvertrags war nach der Rechtsprechung des BAG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer ABM nach §§ 260 ff. SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (eine inhaltsgleiche Bestimmung gibt es nicht mehr) zugewiesen worden war und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmte. Der Grund für die Befristung bestand in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderungszusage und Zuweisung durch die Arbeitsverwaltung eingestellt hatte, ohne die er entweder keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Davon konnte auch ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Daueraufgaben beschäftigt hat. In diesem Fall wurde der Arbeitgeber durch die Übernahme eines erheblichen Lohnkostenanteils seitens der Arbeitsverwaltung dazu veranlasst, Daueraufgaben auf den ihm zugewiesenen Arbeitnehmer zu übertragen, die er ohne die Zuweisung entweder auf die übrigen Mitarbeiter verteilt hätte oder die er nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte erledigen lassen.[1]

 

Rz. 221

Im Rahmen der Befristungskontrolle erfolgte – außer in Fällen der Nichtigkeit – keine Überprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die ABM vorlagen und deren Bewilligung rechtmäßig war.[2] Der Arbeitgeber durfte vielmehr grundsätzlich auf die Bestandskraft des Förder- und Zuweisungsbescheids vertrauen. Er konnte i. d. R. auch nicht beurteilen, ob der Bescheid rechtmäßig erlassen wurde und der Arbeitnehmer die persönlichen und sonstigen Voraussetzungen nach den sozialrechtlichen Bestimmungen erfüllte.[3]

Die Befristungskontrolle bei ABM-Verträgen war daher grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Laufzei...

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