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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.1.1 Bedeutung des Sachgrundkatalogs in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Edith Gräfl
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Rz. 28

§ 14 Abs. 1 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachlichen Grundes wird durch § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG näher konkretisiert. Diese Bestimmung enthält in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BAG einen Katalog typischer Sachgründe, die die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung von Gründen, bei deren Vorliegen die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Die Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, ebenso wenig abschließend wie die von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannten Befristungstatbestände.[1] Die Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG soll weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausschließen.[2] Allerdings müssen solche Gründe ein vergleichbares Gewicht haben wie die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründe und deren Wertungsmaßstäben entsprechen.[3] Das gilt auch für tariflich geregelte Sachgründe.[4]

 

Rz. 29

Mit diesem Inhalt ist die Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar.[5] Die Richtlinie und die inkorporierte EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge fordern von den Mitgliedstaaten nur die Ergreifung einer der 3 in § 5 Nr. 1 Buchstaben a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Tz...

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