Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2.2 Mehrfache Befristung

Rz. 118 Die Befristung kann nach einer älteren Rechtsprechung des BAG unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterzubeschäftigen. Dies kann z. B. bei einem zur Dauervertretung eingestellten sog. Springer der Fall sein.[1] Dies setzt voraus, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer von vornhere...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.4 Art der Befristung

Rz. 45 Nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 ÄArbVtrG muss die Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Das Befristungsdatum muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt sein oder es muss sich aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lassen. Deshalb kann eine Befristung nach § 1 ÄArbVtrG nur in Form einer Zeitbefristung, nicht a...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4 Befristungen mit älteren Arbeitnehmern (Abs. 3)

4.4.1 Geschichtliche Entwicklung Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverh...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4 Befristung ohne Sachgrund (Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3)

4.1 Geschichtliche Entwicklung Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekäm...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5 Schriftform der Befristung (Abs. 4)

5.1 Geschichtliche Entwicklung und Zweck Rz. 418 Bis zum 30.4.2000 konnten Befristungen formfrei, d. h. auch mündlich, vereinbart werden, soweit nicht tarifliche Regelungen etwas anderes vorsahen. Mit Wirkung vom 1.5.2000 bestimmte der Gesetzgeber in § 623 BGB, dass die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 in § 14 Abs. 4 Tz...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung

1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem B...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.1 Befristung auf das Regelrentenalter

Rz. 109 Die Befristungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll. Die Altersgrenze kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergeben oder aus einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tari...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.3 § 41 Abs. 2 SGB VI: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze

3.6.3.1 Normzweck Rz. 116a Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025[1] wurde zum 1.1.2026 das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (sog. Anschlussverbot oder Vorbeschäftigungsverbot) für Arbeitn...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3 Voraussetzungen für die Befristung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI

3.6.2.3.1 Befristung auf das Regelrentenalter Rz. 109 Die Befristungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll. Die Altersgrenze kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergeben oder aus einer...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.2 Angabe der Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag

Rz. 315 Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, die Befristung auf diese Bestimmung stützen zu wollen. § 14 Abs. 2 TzBfG enthält kein Zitiergebot. Es reicht daher aus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags objektiv vorliegen und ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 329 Die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit hat das Recht der sachgrundlosen Befristung gegenüber der Rechtslage nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 eine erhebliche Änderung e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ges...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.1 Abkoppelung des Befristungsrechts vom Kündigungsschutz

Rz. 10 Anders als vor dem Inkrafttreten des TzBfG bedarf die Befristung nicht nur dann einer Rechtfertigung, wenn durch die Befristung zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen objektiv umgangen werden können. Der Gesetzgeber hat das Befristungsrecht vielmehr gänzlich vom Kündigungsschutz abgekoppelt und auf jede Befristung eines Arbeitsvertrags erstreckt. Dabei bild...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2 Vorheriges Arbeitsverhältnis

4.2.6.2.1 Zeitliche Begrenzung Rz. 331 Nach der früheren Rechtsprechung des BAG steht jede vorherige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber der Befristung ohne Sachgrund entgegen. Das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Das BAG hatte deshalb angenommen, dass es auf den zeitlichen A...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6 Neueinstellung; sog. Anschlussverbot (Abs. 2 Satz 2)

4.2.6.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 329 Die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit hat das Recht der sachgrundlosen Befristung gegenüber der Rechtslage nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 19...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.10 Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG mit Betriebsratsmitgliedern

Rz. 362 § 14 Abs. 2 TzBfG gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Deren nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung der Vorschrift.[1] Die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 und A...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5 Mehrfachbefristungen; institutioneller Rechtsmissbrauch

Rz. 42 § 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt grundsätzlich den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in beliebiger Zahl.[1] Es ist auch zulässig, im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG einen oder mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung be...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.1 Voraussetzungen

Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz. 193 Während der Probeze...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.8 Gerichtlicher Vergleich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8)

Rz. 288 Bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG wurde eine Befristung oder auflösende Bedingung, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, als rechtswirksam angesehen. Eines gesonderten weiteren Sachgrunds bedurfte es dazu nicht. Dies setzte voraus, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit, d. h. eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer Bef...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die schriftliche Befristungsabrede

Rz. 432 Die schriftliche Befristungsabrede muss grundsätzlich im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer vorliegen. Dies gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Diese muss grundsätzlich noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn lediglich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.4 Angabe des Sachgrunds im Arbeitsvertrag

Rz. 37 Das TzBfG enthält hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung kein Zitiergebot. Sofern nicht in anderen Gesetzen (z. B. § 2 Abs. 4 WissZeitVG) oder in Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist, muss der Rechtfertigungsgrund für die Befristung weder im Arbeitsvertrag angegeben noch dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt werden. Es r...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 364 Durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2a TzBfG ist die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG in neu gegründeten Unternehmen erweitert worden. In derartigen Unternehmen ist in den ersten 4 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Dauer von insgesamt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.2 Zeitpunkt der Vereinbarung

Rz. 321 Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags.[1] Das gilt auch, wenn sich die Laufzeit des später abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließen sol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.5 Schriftform

Rz. 328 Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis

Rz. 453 Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Rz. 454 Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.4 Künstler bei Film- und Fernsehgesellschaften

Rz. 182 Auch die Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlern außerhalb der Bühne, z. B. bei Film- und Fernsehgesellschaften, kann aufgrund der Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Schauspielerin, die in einer langjährigen, nahezu täglich ausgestrahlten Fernsehserie mitwirkt, kann aus künstlerischen Gründen sachlich gerechtfertigt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.8 Wissenschaftliches Personal

Rz. 191 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.10.1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 420 § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen [1] und nach der ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird. Rz. 421 Deshalb bedürfen auch Befristungen und auflösende Bedingungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG, sonde...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.1 Prognose

Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit der künftigen Ent...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 66 Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Befristung und deren Dauer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Dies galt bereits für die vor Inkrafttreten des TzBfG bestehende Rechtslage.[1] Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat sich daran nichts geände...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.3 Zusatzaufgabe; Projekt

Rz. 88 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber neben den üblichen Daueraufgaben eine davon abgrenzbare zeitlich befristete Zusatzaufgabe übernimmt. Auch die Durchführung eines zeitlich begrenzten (Forschungs-)Projekts kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem dafür eingestellten Arbeitnehmer rechtfertigen. D...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.6 Student

Rz. 234 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Student dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen.[1] Wird dem Interesse des Studenten, auf immer wieder wechselnde Anforderungen des Studiums ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.4 Personelle Kontinuität des Betriebsrats

Rz. 306 Steht ein Betriebsratsmitglied in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das während der Amtszeit des Betriebsrats endet, kann der Arbeitsvertrag befristet verlängert werden, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.[1] Dies kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn die befristet...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.7 Nebenbeschäftigung

Rz. 236 Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2 Einzelne Sachgründe

3.2.1 Vorübergehender betrieblicher Bedarf (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) 3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3 Fallgruppen

3.2.1.3.1 Saison- und Kampagnebetriebe Rz. 82 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann entstehen, wenn der Betrieb nicht während des gesamten Jahres arbeitet (Kampagnebetrieb, z. B. ein Freibad), oder wenn die in einem ganzjährig arbeitenden Betrieb dauerhaft anfallenden Tätigkeiten typischerweise während einer bestimmten Zeit des Jahres ansteigen (Saisonbetrieb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2 Anschluss an Ausbildung oder Studium (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6 In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)

3.2.6.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 211 Die Gesetzesbegründung[1] nimmt auch hinsichtlich dieses Befristungsgrundes Bezug auf die bisherige Rechtsprechung und benennt beispielhaft die vorübergehende Beschäftigung aus sozialen Gründen zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums und die Beschäfti...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2 Fallgruppen

3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung Rz. 213 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwie...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2 Fallgruppen

3.2.4.2.1 Mitarbeiter bei Rundfunk- und Fernsehanstalten Rz. 145 Voraussetzungen Nach der Rechtsprechung des BVerfG umfasst die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunk- und Fernsehanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4 Eigenart der Arbeitsleistung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

3.2.4.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 143 Mit diesem Sachgrund wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten und mit Bühnenkünstlern Re...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6 Fortsetzungs-/Wiedereinstellungsanspruch

3.1.6.1 Nachträglicher Wegfall des Sachgrunds Rz. 61 Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, w...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9 Sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannte Sachgründe

3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Ber...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1 Vorübergehender betrieblicher Bedarf (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen. Die von der Rechtsprec...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2 Voraussetzungen

3.2.1.2.1 Prognose Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5 Erprobung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

3.2.5.1 Voraussetzungen Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5 Anforderungen an die Schriftform

5.5.1 Einheitliche Urkunde Rz. 440 Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB . Rz. 441 Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus.[1] Ebenso wenig g...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3 Vertretung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

3.2.3.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 108 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfasst die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die zur Vertretung anderer, wegen Krankheit, Beurlaubung oder ähnlicher Gründe zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer eingestellt werden. Für die Fälle der Vertretung von in Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitsfreistellung z...mehr