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Arbeitszeugnis: Inhaltliche Anforderungen / 2 Inhalt des einfachen Zeugnisses

Stephan Wilcken
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Das einfache Zeugnis erstreckt sich auf

  • Nachnamen, Vornamen, Titel und Beruf des Beschäftigten,
  • Art und Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Kurzbeschreibung des Arbeitgebers, ggf. des Geschäftsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig war,
  • Tätigkeitsbeschreibung.

Aufgenommen werden muss die Benennung der Person des Arbeitnehmers mit Namen und Vornamen. Anschrift und Geburtsdatum sind nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufzunehmen. Es gibt keine Sprachregel bezüglich der Anrede von Mitarbeitern mit drittem Geschlecht. Es ist zu empfehlen, diese Zeugnisempfänger zu fragen, wie die Ansprache erfolgen soll. So vermeidet man unnötige Diskussionen und den Vorwurf der Diskriminierung.

Es folgt eine kurze Darstellung des Arbeitgebers, dessen Geschäftszwecks, bei größeren Unternehmen des Geschäftsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig war.

 
Praxis-Beispiel

Wir sind ein Unternehmen im Bereich des Maschinenbaus, an unserem Standort Freiburg werden v. a. Großpressen für die Automobilindustrie hergestellt.

Die Art der Beschäftigung ist so vollständig und exakt anzugeben, dass sich ein Dritter hierüber ein Bild machen kann.[1] Allgemeine Angaben zur Tätigkeit sind vor allem dann nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer mit Sonderaufgaben befasst war.[2]

Je länger das Arbeitsverhältnis gedauert hat, desto ausführlicher muss hier die Schilderung erfolgen. Dabei kommt es auch auf die Qualifikation des beurteilten Mitarbeiters an.

Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass alle wesentlichen Arbeiten und Tätigkeiten konkret beschrieben werden müssen, die Angabe der Berufsbezeichnung oder der internen Funktion reicht nicht aus, denn daraus lässt sich der Umfang und der Inhalt der Tätigkeit und die Qualifikation des Beschäftigten nicht erkennen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Funkt...

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