Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 12 Zu den zulasten des Mieters abweichenden und daher unwirksamen Vereinbarungen gehören der Ausschluss oder die Befristung der Anrechnung von Baukostenzuschüssen, die Vereinbarung für den Mieter ungünstiger Anrechnungssätze und die Vereinbarung einer Mieterhöhungsmöglichkeit bei degressiver Förderung im Fall des Wegfalls der Förderung (BGH, Urteil v. 12.11.2003, VIII ZR...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.1 Anwendungsbereich

Rz. 64 In dem Bestreben, zur Erhöhung der Rechtssicherheit die allgemeinen Vorschriften zu befristeten Arbeitsverhältnissen zusammenhängend zu regeln[1] wurde § 625 BGB für befristete Arbeitsverhältnisse durch § 15 Abs. 6 TzBfG ersetzt. § 625 BGB gilt weiterhin bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach sonstigen Beendigungssachverhalten wie Kündigung, Anfechtung oder ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 4.2.1 Einzelvertragliche Vereinbarung

Rz. 44 Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig vereinbart sein. Praxis-Beispiel Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von … möglich. Rz. 45 Es genügt jedoch auch, wenn der beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen eindeutig erkennbar ist.[1] Die Vereinbarung vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.5 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 87 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vertraglich wirksam vereinbarten Beendigungszeitpunkt bedarf nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.[1] Entscheidet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bewusst über das Vertragsende hin...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 4.2 Vereinbarung der ordentlichen Kündigung

Rz. 43 Die Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist formlos möglich, da § 15 Abs. 4 TzBfG eine bestimmte Form nicht vorsieht. Das Schriftformgebot nach § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich nur auf die Befristung selbst.[1] Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 NachwG hat der Arbeitgeber jedoch einen schriftlichen Nachweis zu erteilen, da es sich um eine wesentliche Vertragsbed...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 4.2.2 Anwendbarer Tarifvertrag

Rz. 50 Die Kündigungsmöglichkeit kann sich auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Anwendbar ist ein Tarifvertrag nicht nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit und bei Allgemeinverbindlichkeit. Es genügt auch die einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit. Dies gilt auch bei vereinbarter Anwendung eines fachfremden Tarifvertrags[1] oder einer Tarifbestimmung[2...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.2.1 Ablauf der vereinbarten Vertragszeit

Rz. 68 Die Anwendung von § 15 Abs. 6 TzBfG setzt zunächst den Ablauf der Dienstzeit voraus. Bei einer kalendermäßigen Befristung ist dies der vereinbarte Beendigungszeitpunkt. Bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Zwecks, bei der auflösenden Bedingung mit dem Bedingungseintritt[1], frühestens aber 2 Wochen nach Zuga...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 5.2.2 Arbeitsverhältnis für mehr als 5 Jahre

Rz. 59 Die 2. Alternative setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis auf mehr als 5 Jahre abgeschlossen wird. Die 5-Jahresfrist beginnt mit dem vereinbarten Vertragsbeginn und nicht bereits mit Vertragsschluss.[1] Enthält der Vertrag nicht nur eine Regelung zur Mindestdauer[2] von mehr als 5 Jahren, bedarf die Befristung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.[3] Bei einer Zwe...mehr

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§ 2 Streitwert der Klageant... / V. Quartalsverdienst oder abweichende Regelung

Rz. 37 Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist in § 23 RVG wie folgt geregelt: Wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Streitwert richten, ist dieser Wert gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Tätigkeit des Anwalts in diesem Gerichtsverfahren der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Für die außergerichtliche Tätigkeit ist zunächst au...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Wirkungen des Vertragseintritts

Rz. 9 Der (Haupt-)Vermieter oder neue Zwischenmieter tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis mit dem Untermieter (= Dritten) ein. Ist mit der Wohnung zugleich eine auf dem Gelände liegende Garage von dem (Zwischen-)Vermieter an den Mieter vermietet worden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, 10 U 179/05, GE 2007, 290; weitergehend AG Gelsenkir...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.2.4 Kein Widerspruch des Arbeitgebers

Rz. 78 Unverzüglich Der Arbeitgeber kann das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers nach dem vereinbarten Vertragsende reagiert, indem er bei der Zeitbefristung unverzüglich widerspricht und bei der Zweckbefristung die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt. Rz. 79 Entsprechend der Definition in § 121 Abs. 1 BG...mehr

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§ 9 Muster / A. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung v. 1.2.2024)

Rz. 1 Vorbemerkung Auf der Basis der zweiten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2018 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine über...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.3 Zeitliche Befristung

Der überwiegende Teil aller Abkommen über Soziale Sicherheit beinhaltet eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung.[1] Hierbei muss beachtet werden, dass die jeweiligen Abkommen unterschiedliche Formulierungen beinhalten. Es wird zwischen Monaten und Kalendermonaten unterschieden. Bei den Staaten, in denen sich die Zeitgrenze nach Monaten richtet, beginnt die Entsendedauer...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (Abs. 2)

Rz. 36 Die Regelung des § 8 Abs. 2 EFZG stellt klar, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Ende findet, wenn der Beendigungszeitpunkt vor Ablauf des in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraums nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt und das Arbeitsverhältnis endet, ohne das...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / IV. Der Zugewinn als Folgesache

Anlässlich des 10jährigen Geburtstags der Güterrechtsnovelle 2009 hat sich Kogel [18] kritisch zu einigen gesetzgeberischen Innovationen geäußert und in diesem Zusammenhang beklagt, wie wenig bisher die anwaltliche Praxis "die immensen Möglichkeiten" des vorzeitigen Ausgleichs nutzt – und damit unsäglichen Schaden anrichtet, was er an einem Fall aus der Praxis sozusagen ad oc...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.2 Befristung

Seit 2000 können Arbeitsverträge mit Studenten nur noch im Rahmen des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Studenten ist grundsätzlich formlos möglich.[1] Für eine wirksame Befristung ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die Befristungsvereinbarung schriftlich getroffen wird.[2] Das Schriftform...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / C. Auflage und Bedingung oder Befristung

Rz. 4 Auflage und Bedingung oder Befristung sind Nebenbestimmungen zu einer Erbschaft oder einem Vermächtnis. Bedingung und Befristung halten die Wirksamkeit des Erwerbs in der Schwebe, die Auflage nicht. Das zeigt sich u.a. daran, dass die Zuwendung grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die Auflage wirksam ist (§ 2195 BGB). Auflage und Bedingung können miteinander verk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bedingung, Befristung

Rz. 13 Die Auflage kann aufschiebend bedingt oder befristet angeordnet werden. Dann wird sie mit dem Eintritt der Bedingung oder der Befristung wirksam. Für den Erwerbsgrund des Begünstigten bietet sich eine Analogie zu § 2177 BGB an.mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.2 Befristung

Praxisintegrierte duale Studiengänge fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) [1], was bedeutet, dass eine vertragliche Befristung frei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vereinbart werden kann, sofern dies gewünscht ist. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Studiengänge weder als Ausbildungsverhältnis noch als Arbeitsverhältnis klassifiziert werden.[2]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Befristung

Rz. 7 Das aufschiebend befristete Vermächtnis fällt nicht mit dem Erbfall an, sondern entsteht erst mit dem Eintritt des von dem Erblasser bestimmten Termins. Die Befristung grenzt sich von der Bedingung dadurch ab, dass sie eine vertragliche Bestimmung ist, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem gewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht. Dabei kann das Vermächtn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

Gesetzestext Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 2177 BGB stellt eine Ausnahme von dem Grundsat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bedingung, Befristung

Rz. 8 Der Erblasser kann in den Grenzen des § 2109 BGB grds. frei bestimmen, mit welchem Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfall eintreten soll. Die Vorerbschaft ist begriffsnotwendig auflösend, die Nacherbschaft aufschiebend bedingt oder befristet. Der Erblasser kann auch eine mehrfache Bedingung oder Befristung vorsehen, wie dies z.B. im Fall des Ehegattentestaments mit Vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Gegenwartsbedingung, Befristung

Rz. 8 Die Regelungen der §§ 158 ff. BGB gehen davon aus, dass die Rechtswirkungen von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig sind, d.h. von Umständen, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts liegen. Hieraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit derartiger Bedingungen. Vielmehr kann der Erblasser bestimmen, dass die Wirksamkeit seiner letztwilligen Verfügung vom Vorliegen bzw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Aufschiebende Bedingung oder Befristung

Rz. 5 Umstritten ist indes teilweise die Einordnung aufschiebend bedingter oder befristeter Vermächtnisse und Nachvermächtnisse. Die überwiegende Ansicht in der Lit.[10] geht davon aus, dass § 2307 BGB auch hinsichtlich des aufschiebend befristeten Vermächtnisses anwendbar ist. Das Vermächtnis sei zwar nicht "beschränkt" im eigentlichen Sinne; angesichts des Verweises auf § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang der Nichtigkeit

Rz. 72 Wenn mehrere Verfügungen anfechtbar sind, ist durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob nur bestimmte Verfügungen angegriffen werden sollen oder alle in Betracht kommenden.[206] Aufgrund der Anfechtung ist nicht das gesamte Testament nichtig, sondern lediglich die Verfügung, die an dem Willensmangel leidet.[207] Rz. 73 Für den Fall, dass das Testament oder der Erbvertr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Sicherung des Anspruchs

Rz. 16 Für ein befristet vermachtes Grundstück kann eine Vormerkung eingetragen werden. Wird einer nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Person ein Grundstück als Vermächtnis vermacht, dessen Eigentümer er jedoch erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft 30 Jahre nach dem Erbfall werden soll, hat er vorher bereits einen befristeten Auflassungsanspruch gegen die Erbengemeinsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zuwendung

Rz. 42 Die Zuwendung kann sowohl in einem Vermächtnis als auch in einer Erbeinsetzung liegen. Ist von einer Erbeinsetzung auszugehen, so handelt es sich notwendigerweise um eine Einsetzung zum Nacherben, wenn die Bedingung beim Erbfall noch nicht eingetreten ist.[86] Die Vorschrift des § 2074 BGB führt dazu, dass die Nacherbschaft, die nicht durch den Tod des Vorerben beding...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 10 Wird der Pflichtteilsberechtigte als Vorerbe eingesetzt, ist er nach § 2306 BGB belastet.[57] Dies gilt auch bei befreiter Vorerbschaft oder Einsetzung eines Nacherben auf den Überrest, § 2137 BGB.[58] Gleichgültig ist, ob der Pflichtteilsberechtigte auflösend befristet oder auflösend bedingt zum Erben berufen ist.[59] Denn im Ergebnis unterliegt der auflösend Bedacht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit der Auflage

Rz. 11 Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§§ 2171 Abs. 1, 2192 BGB). Deshalb scheitert die Auflage, ein bestimmtes Testament nicht zu errichten, an § 2302 BGB.[7] Die Wirksamkeit kann auch an dem Schikaneverbot des § 226 BGB sch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 3 Zimmermann [6] weist zu Recht darauf hin, dass es keine Pflicht zur Annahme des Amtes gibt und daher die Worte "anzutreten hat" nicht passen. Maßgeblich ist für Amtsannahmefähigkeit nicht der Todesfall oder die Erlangung der Kenntnis von der Ernennung als Testamentsvollstrecker,[7] sondern derjenige Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten hat, s...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigungsausschluss / Zusammenfassung

Begriff Seit dem 1.9.2001 kann ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für einen sog. "qualifizierten Zeitmietvertrag" gegeben sind. Außerhalb dieser engen Voraussetzungen ist eine Befristung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich. Wird gleichwohl eine Befristung vereinbart, so gilt das Mietverhältnis kraf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Zu anderen Arten der Aufhebung vgl. § 2346 Rdn 11 f. (Bedingung, Befristung), Rdn 44–49 (Anfechtung), Rdn 50–60 (Inhaltskontrolle), Rdn 63 (Rücktritt). Zur Anwendung beim Zuwendungsverzicht vgl. § 2352 Rdn 22.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übrigens meist ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auflösende Bedingung

Rz. 8 Dem Erblasser steht es frei anzuordnen, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten unter einer auflösenden Bedingung oder bis zu einem Endtermin (auflösende Befristung, § 163 BGB) zustehen soll. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder dem Endtermin steht dem Bedachten der Vermächtnisgegenstand nicht mehr zu. Es sind die allg. Vorschriften des § 158 Abs. 2 bzw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tod des Mieters

Rz. 78 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Aufschiebend bedingter oder befristeter Vollziehungsanspruch

Rz. 7 Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB, wenn der Anspruch entstanden, also voll wirksam geworden ist.[10] Die Schwierigkeit hier besteht darin, eine sinnvolle Bedingung oder Befristung zu finden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bestellung des Pflegers

Rz. 47 Die Nachlasspflegschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Nachlasspfleger (§ 1888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 FamFG).[134] Ein Termin zur persönlichen Verpflichtung erfolgt nur beim ehrenamtlichen Nachlasspfleger (§§ 1888 Abs. 1, 1861 Abs. 2 BGB). Unzulässig ist die Bestellung eines Nachlasspflegers unter einer Bedingung oder Befristung....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Bedingter oder befristeter Verzicht

Rz. 11 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden,[13] auch bei einem gegenständlich beschränkten Verzicht.[14] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein. Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung testamentarischer Verfügungen

Rz. 8 Im Einzelfall können Formulierungen in Testamenten zu Auslegungsproblemen führen. Testamentarische Klauseln, die eine Bedingung oder Befristung des Erbschaftsanfalls zum Inhalt – außerhalb der gesetzlichen Institute wie Vor- und Nacherbschaft – haben, sind grundsätzlich unzulässig, da die §§ 1942 ff. BGB zwingendes Gesetzesrecht darstellen (vgl. Rdn 1). Der Erblasser k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen

Rz. 4 Bei einer unbedingt und unbefristet angeordneten Auflage entsteht der Anspruch auf Vollziehung mit dem Erbfall,[5] sonst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung. Der Anspruch auf Vollziehung wird fällig, wenn der Beschwerte seine Verpflichtung erfüllen muss (vgl. dazu § 2192 Rdn 16). Der Anspruch erlischt, soweit der Beschwerte die Auflage umgesetzt ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Verfügungsfreiheit

Rz. 1 Der Vorerbe ist Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte, z.B. Eigentümer der Nachlasssachen. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, diese Beschränkungen entfalten allerdings erst im Nacherbfall (absolute) Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verfügungen des Vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[10] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage

Rz. 8 Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtung gegenüber Nacherben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Anfechtung einem Nacherben gegenüber geltend gemacht werden, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Nacherbschaft gem. § 2139 BGB erst mit dem Nacherbfall anfällt. Der Vorerbe soll möglichst frühzeitig wissen, ob er Vollerbe geworden ist oder den Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anspruchsentstehung

Rz. 19 Grundsätzlich entsteht der Vermächtnisanspruch mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Die Annahme des Vermächtnisses durch den Bedachten ist nicht erforderlich. Handelt es sich um ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung steht, einer Befristung (§ 2177 BGB) unterliegt oder bei dem die Person des Bedachten noch nicht feststeht (§ 2178 BGB), fällt das Vermächtni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich folgt die Bewertung des Nachlasses für pflichtteilsrechtliche Zwecke dem Stichtagsprinzip des § 2311 BGB. Dessen Anwendung erweist sich jedoch in bestimmten Sachverhaltskonstellationen als problematisch.[1] Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, ob ein möglicher Aktiv- oder Passivposten tatsächlich bzw. rechtlich besteht, ob er wirklich zum Nachlass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufschiebende Bedingung

Rz. 2 Dem Erblasser steht es frei, ein Vermächtnis unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Ob der Erblasser eine aufschiebende Bedingung gewollt hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Damit das unter der aufschiebenden Bedingung gewährte Vermächtnis zum Tragen kommt, muss der Bedachte im Zweifel den Erbfall und Eintritt der Bedingung erleben (§§ 2074, 21...mehr